Sonderausgabenabzug Riesterrente

  • Hallo,

    für meine betriebliche Altersvorsorge ist grundsätzlich eine Riesterförderung möglich, ich habe aber keine Zulagen beantragt (aus vorhandenen Gründen, die hier nicht Gegenstand sind).

    Kann ich in der Einkommensteuer dennoch Sonderausgabenabzug geltend machen? Falls ja: Nur für den Arbeitnehmeranteil oder auch für die Beiträge vom Arbeitgeber?


    (Weshalb ich frage: hab erstmals über die Software Daten vom Finanzamt abgerufen und so wurden die Felder in Anlage AV bei Riester gefüllt, nur Sonderausgaben. Passiert das auch, wenn man keine Zulagen beantragt hat, dass dann dennoch Sonderausgaben im Formular eingetragen werden?)

    Danke vorab!

  • Über die Abfrage trägst du das ein, was deine Versicherung/Bank gemeldet hat.

    Ob das berücksichtigt wird, hängt von deinen sonstigen Angaben hat. Und ob du Zulagen beantragt hast oder nicht, das Finanzamt fingiert, dass du sie beantragt hast.

  • Wirkt sich das dann später, wenn die Leistungen aus der bAV fließen, negativ auf die Besteuerung/Abgaben aus, wenn ich jetzt Sonderausgabenabzug geltend mache?


    Wenn ich Zulagen beantragt hätte, würde das ja später nochmal mit Steuern und Sozialabgaben belegt?

  • Alles, was du jetzt von der Steuer absetzt (und das geschieht durch deine Beiträge) muss später versteuert werden, weil jetzt von der Steuer freigestellt. Ist nur gerecht. Und die Zulagen gelten als bezahlte Beiträge - wenn du diese noch nicht beantragt hast, solltest du das schnellstens nachholen. Das Gesetz ist hier eindeutig.

  • Oder anders: kann es vorteilhaft sein, eine bAV zu haben, die grundsätzlich riesterförderfähig wäre, aber keine Zulagen zu beantragen?


    Mir wurde mal erklärt, steuerlich lohnt es sich später, keine Förderung in Anspruch genommen zu haben.

  • Mir wurde mal erklärt, steuerlich lohnt es sich später, keine Förderung in Anspruch genommen zu haben.

    Möglich ist das durchaus, man darf dann aber für solche Verträge keine Günstigerprüfung (Sonderausgabenabzug) über die Anlage AV beantragen.

    In der Webanwendung von Mein ELSTER kann man solche Verträge explizit erklären, was aber natürlich nur Sinn macht, wenn es mehr als einen

    Riester-Vertrag gibt. Eigentlich sollte das in dem Programm ebenfalls möglich sein. Bei nur einem Vertrag bringt das aber nichts.

  • Was meinst du mit "Gesetz ist eindeutig"? Wieso muss ich Zulagen beantragen?!

    Und ob du Zulagen beantragt hast oder nicht, das Finanzamt fingiert, dass du sie beantragt hast.

    Das Gesetz ist hier eindeutig.

    § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) - Zusätzliche Altersvorsorge

    Zitat

    (2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.

    Zitat

    (3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu. 2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen. 3Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro. 4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge. 5Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.

    Zitat

    (4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

  • Versteh ich es richtig, dass das Finanzamt in jedem Fall so tut, als hätte ich Zulagen, auch wenn ich keine beantragt habe, weil allein schon der Anspruch auf Zulagen ausschlaggebend ist?

  • Versteh ich es richtig, dass das Finanzamt in jedem Fall so tut, als hätte ich Zulagen, auch wenn ich keine beantragt habe, weil allein schon der Anspruch auf Zulagen ausschlaggebend ist?

    Ja. Und genau so ist es übrigens beim Familienleistungsausgleich (Günstigerprüfung Kinderfreibetrag/Kindergeld).

  • Man muss doch nur die Ausfüllhilfe zur Anlage AV lesen. Da sind doch alle steuerrechtlich möglichen Varianten beschrieben.

    Wozu? Er hat die Software und da wird auch alles detailliert beschrieben. Man muss nur die rechtsseitigen Erläuterungen lesen oder die kleinen vorstehenden Fragezeichen anklicken. Für derartige Hilfen nutzt man doch eine Software.

  • vielleicht überles ich es, aber da steht m.E. nicht, ob ich Sonderausgabenabzug auch ohne Antrag auf Zulagen geltend machen kann, sondern nur andere (auch nützliche) Hinweise