GmbH Insolvenz Abschreibung Einkomensteuer

  • Hallo,


    vielleicht kann mir jemand helfen:
    Ich habe 1996 eine GmbH (mit vier Kollegen) gegründet, die leider 2002 Insolvenz anmelden musste. :(


    Anfang 2006 habe ich den Bescheid vom ehemaligen Geschäftsführer erhalten, dass die GmbH endgültig abgewickelt sei. Nun habe ich gehört, dass ich den Betrag, den ich seinerzeit als Einlage gegeben habe, nun ein meiner Steuererklärung für 2006 abschreibbar sei. :P


    Hat jemand eine Idee, wo ich das in meiner WISO-Sparbuch-Steuererklärung angeben könnte?


    Schöne Grüße
    Martin

  • Hallo Martin,


    in Ihrem Fall bitte § 17 EStG mal genau lesen!


    Ich versuche mal die Grundsätze in Ihrem Fall zu erklären und gehe davon aus, dass Sie aufgrund Ihrer Darstellung zu mindestens 1% beteiligt waren:


    Grundsätzlich liegt die Beteiligung an einer GmbH im Vermögensbereich und ist einkommensteuerlich unbeachtlich!


    Nur die Erträge aus dieser Beteiligung (sprich die evtl. Gewinnausschüttungen etc.) sind einkommensteuerlich zu beachten (§ 20 EStG).


    Aber das ist nicht Ihre Frage, also soweit so gut.


    Erst wenn Sie diese Anteile veräußern, kommt die Einkommensteuer wiederum ins Spiel (eben § 17 EStG).


    "Eigentlich" kann man hier feststellen, Sie haben Ihre Beteiligung veräußert, nämlich zu einem Preis von Null € (aufgrund der Insolvenz), dieser Vorgang ist einkommensteuerpflichtig. Steuerpflichtig ist der Gewinn, also der Veräußerungspreis abzgl. Veräußerungskosten und Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 EStG), alles sehr unverständlich aber mal ein Beispiel:


    Anschaffungskosten/Einlage 10.000€
    Verkaufspreis 0€ aufgrund der Insolenz
    Veräußerungskosten (aus Vereinfachungsgründen) 0€


    Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn:
    (0 - 0 -10.000=) Minus 10.000 €!


    Dieser Gewinn (=Verlust von 10.000€) ist in der Einkommensteuererklärung aufzunehmen und mindert die anderen steuerpflichtigen Einkünfte, also es vermindert sich die Steuerlast.


    Ich denke, das ist alles sehr kompliziert, ich hoffe trotzdem ich konnte helfen, aber wenn noch Fragen sind einfach nocheinmal melden oder besser einen Steuerberater aufsuchen, in Ihrem Fall kann der wirklich nicht viel kosten. Zumindest stehen diese Kosten in keinem Verhältnis zu der Steuerersparnis.


    Lieben Gruss
    ffs

  • Hallo an beide!


    Ergänzend zu ffs62:


    Im Bereich des § 17 EStG gilt das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG i.V. mit Halbabzugsverbot § 3c EStG)!


    Es ist also damit zu rechnen, dass das FA wegen des korrespondierenden Halbabzugsverbotes ggf. nur 50% des Verlustes anerkennt.
    Dann sollte Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens eingelegt werden, da beim FG Düsseldorf kürzlich ein Urteil ergangen ist, welches das Halbabzugsverbot bei Verlusten als nicht anwendbar anerkannte (Revision ist anhängig).


    => ggf. hier nochmal melden!


    Grüße von der Catja

  • Hallo,


    erst einmal tasuend Dank für die hilfreichen Informationen. Wie gesagt, ich habe es auch schon von damaligen Kollegen gehört, dass sie es steuerlich geltend machen konnten. Und in der Tat nur 50 %. Mir würde das schon reichen ;)


    Die konkrete Frage ist nun, wo ich das in dem WISO Sparbuch Einkommensteuer 2006 eintrage. Vielleicht ein wenig dumm, aber ich blicke es einfach nicht. :oops:


    Es ist ja eigentlich eine Art "Einkünfte aus Gewerbebetrieb", oder? Und dann unter "Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste" ???
    Oder eher unter "Laufende Einkünfte, Betriebsausgaben" ?
    Das erste klingt wahrscheinlicher, aber wenn ich es eintrage, werden nicht automatisch 50% veranlagt. Das Programm ist doch sonst so schlau ...


    Vielleicht weiß ja noch jemand darauf ein Antwort.
    Grüße, Martin

  • Gewerbliche Veräußerungsergebnisse ist schon mal im richtigen Formular:).


    (Auftauchen muss es nachher in der Anlage GSE auf der Seite 1 in der Zeile 23 "Veräußerungsverluste bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17...") *Catja-wälzt-Formulare*



    Und auf jeden Fall erst mal (hilfsweise per gesondertem Beiblatt) 100% beantragen (warum von vorneherein mit 50% zufrieden sein, wenn mit etwas Geduld und Zuwarten auf das anhängige Revisionsverfahren zumindest eine kleine Chance auf 100% besteht?).


    Wenn das FA das dann ´runterkürzen sollte: s.o.: Einspruch.


    Grüße von der Catja

  • Hi,


    so, es geht weiter: ich habe nun den Bescheid bekommen. Und wie erwartet wurden nur 50% angerechnet. :cry:
    Daher nun meine Frage: Ist das erwähnte Revisionsverfahren am FG Düsseldorf schon durch?
    Soll ich einen Einspruch einlegen?
    Und wenn ich Einspruch einlege, muss ich dann trotzdem fristgerecht den geforderten Betrag zahlen? Oder abwarten?


    Schöne Grüße
    Martin

  • Urteil FG Düsseldorf vom 10.05.2007 (Az. 11 K 2363/05 E),
    Revision beim BFH anhängig, (Az. IX R 98/07).


    Grüße die Catja

  • oje...
    Nachdem ich mir gerade noch mal das Keingedruckte durchgelesen habe, ist mir klar geworden, dass die Abschreibung überhaupt nicht anerkannt wurde:


    "Der Veräußerungsverlust nach $17 Einkommensteuergesetz kann im Jahr 2006 nicht berücksichtigt werden. Der Verlust ensteht im Abschluss der Liquidation. In Ihrem Fall wurde das Verfahren vom Amstgericht ... mit dem Datum 20.12.2005 eingestellt."


    Wenn ich das richtig verstehe, kann ich demnach den Verlust überhaupt nicht mehr geltend machen, weil ich es für 2005 hätte einreichen müssen.
    Hab ich es verbockt??? Oder kann man es doch noch irgendwie in 2006 mit reinziehen?


    Schöne Grüße
    Martin

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "mßfldt"

    "Der Veräußerungsverlust nach $17 Einkommensteuergesetz kann im Jahr 2006 nicht berücksichtigt werden. Der Verlust ensteht im Abschluss der Liquidation. In Ihrem Fall wurde das Verfahren vom Amstgericht ... mit dem Datum 20.12.2005 eingestellt."


    Ist in dem Beschluss des Amtsgerichts eine Widerspruchsbelehrung enthalten, nach der man noch innerhalb eines Monats gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen kann ?


    Wenn ja: Der Verlust ist dann erst in 2006 entstanden :D


    Wenn nein: verbockt :cry:

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Oerdiz"

    So einfach ist es aber nicht, geehrter Petz.


    Ich verweise den Fragenden mal auf den folgenden >>Aufsatz im Steuerberaternetz.


    Tja, Herr Oerdiz, das ist aber mein täglich Brot.


    Wenn Sie sich die Überschrift das Aufsatzes einmal angucken, geht es einzig und allein um Auflösungsverluste in 2001.


    Sonst um nix.


    Und das ist hier unzweifelhaft bei dem/der Fragesteller/in überhaupt nicht der Fall.


    Und mal ganz nebenbei:
    Wieder so ein Fall, wo die vermeintlich richtige Rechtsauffassung der FinVerw vom BFH gekippt wurde, wie so oft.....

  • Ohne den (weiteren) Schlagabtausch zwischen Petz und Oerdiz weiter zu kommentieren, hier meine unmaßgebliche Meinung zum Thema.


    Zitat

    Anfang 2006 habe ich den Bescheid vom ehemaligen Geschäftsführer erhalten, dass die GmbH endgültig abgewickelt sei


    Also, dass der Verlust nicht nach 2006 sondern nach 2005 gehört, ist für mich unstrittig. Da gibt es nichts daran zu rütteln. Also kann es doch nur noch darum gehen, ob man den Bescheid für 2005 ändern kann.


    Wenn der Bescheid nicht unter § 164 AO steht und davon gehe ich aus, käme noch eine Änderung nach § 173 AO in Betracht. Viel Chancen räume ich dem Änderungsantrag ja nicht ein, ein Versuch wäre es aber allemal wert.


    § 175 AO scheidet aus, da das Ereignis ja nicht nach der Veranlagung für 2005 eingetreten ist. Zumindest gehe ich mal davon aus, dass Sie mit Anfang des Jahres 2006 wohl Januar oder Februar meinen. Ihre Steuererklärung für 2005 werden sie wohl noch nicht abgegeben haben, als Sie von der endgültigen Abwicklung erfahren haben.


    Sie können den Verlust nur noch über eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2005 retten. Dabei viel Erfolg.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Kiharu"


    Also, dass der Verlust nicht nach 2006 sondern nach 2005 gehört, ist für mich unstrittig. Da gibt es nichts daran zu rütteln.


    Na gut, dann machen wir beide den Schlagabtausch weiter.... :lol:


    Bestandskräftig ist die Auflösung einer GmbH erst dann, wenn der Bescheid des Amtsgerichts bestandskräftig ist, sieh z.B. hier.


    Erst dann ist der Verlust entstanden.

  • Danke Petz für den Hinweis. Ok, wenn man also eine Widerspruchsfrist von 1 Monat zugrunde legt, dann wäre der Verlust (mal abgesehen von Ausnahmen) tatsächlich erst in 2006 zu berücksichtigen. Insofern hast Du Recht und ich bin wieder etwas schlauer :D

  • Zitat von "Petz"

    Bestandskräftig ist die Auflösung einer GmbH erst dann, wenn der Bescheid des Amtsgerichts bestandskräftig ist, sieh z.B. hier.


    Erst dann ist der Verlust entstanden.


    Ja wenn das Wort "grundsätzlich" nicht wäre. Außerdem weiß man nicht mal ganz genau, um was es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts genau handelte. War das eine Ablehnung mangels Masse?


    Daher: Grundsatz: Regelmäßig ist dies der Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, also der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister.


    Ansonsten haben Sie Recht, Petz. Siehe auch Urteil des Hessischen FG und Urteil des BFH


    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu BFH-Urteile vom
    3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361; vom 3. Juni 1993
    VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459; vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BStBl II
    1994, 162, 163; vom 3. Juni 1993 VIII R 46/91, BFH/NV 1994, 364; Beschluss
    vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842), der sich der erkennende
    Senat anschließt, ist unter „aufgelöst“ i.S. des § 17 Abs. 4 EStG die zivilrechtliche
    Auflösung der Kapitalgesellschaft zu verstehen. Als zivilrechtlicher Auflösungsgrund
    kommt vorliegend nur § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG in Betracht. Danach
    wird die GmbH mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung
    des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, aufgelöst.
    Dieser Beschluss datiert vorliegend vom 03.05.2002. Nach Rechtskraft
    dieses Beschlusses erfolgte die Eintragung der Auflösung am 05.06.2002 im
    Handelsregister.
    Der Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    ist unbeachtlich (BFH/NV 1994, 364).


    Der Petz hat mal wieder Recht behalten, wenn keine Ausnahme zum Tragen kommt.



    [Blockierte Grafik: http://oerdiz.kilu.de/35.gif]

  • komme gerade aus dem Osterurlaub zurück. Vielen Dank an Euch für die rege Debatte ;)
    Leider steht auf dem Blatt nichts von einer Einspruchsfrist oder dergleichen.


    Der genaue Wortlaut:
    "Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
    der xxx GmbH
    xxx x
    xxx Berlin


    wird mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse gemäß §
    207 InsO eingestellt."


    Geschäftsnummer xxx, Berlin 20.12.2005"


    Ich bin per Email am 2.1.2006 darüber informiert worden, Mitte März habe ich dann eine Kopie des Schreibens als PDF erhalten.


    Meine StErkl für 2005 habe ich im Mai 2006 abgegeben. Habs einfach vergessen ... (* wo ist das Emoticon, dass sich mit dem Vorschlaghammer vor die Rübe haut ??? *)
    Ich werde morgen mal bei der Finanzbehörde anrufen. Die Frau war bisher immer sehr nett. Ich werd Sie einfach mal fragen, wie sie einen "Änderungsantrag" für 2005 einschätzt.


    Ich danke Euch nochmals für Eure Bemühungen. Falls es jemanden interessiert, kann ich das, was ich dabei erfahre, auch weiter hier dokumentieren.