Zusammenveranlagung, Elterngeld, Sauerei

  • Aber wenn das Gesetz immer alles eindeutig regeln würde, bräuchten wir keine Fg´s und keinen BFH.


    Ich kann der Argumentation von H-C schon einiges abgewinnen, wenn ich´s auch nicht durchfechten wollen würde.


    Einer muss es tun, und einer wirds tun, siehe Kürzung der Pendlerpauschale.
    Hier hat auch einer nicht hingenommen, was das Gesetz ja so eindeutig regelt.

  • Gut, dann wollen wir mal weiterstricken, wenn nun auch Clematis mit von der Partie ist. Was eine OFD verfügt ist erstmal völlig egal. Gehen wir nach dem Gesetz, danach ist Elterngeld eindeutig im § 32b EStG genannt. Zudem ist es eine Lohnersatzleistung, die sich nach dem bisherigen Nettogehalt berechnet. Weiterhin gibt es aber auch die Leistung des Mindestbetrags für Eltern, die keine Einkünfte hatten. Insofern könnte der Gesetzgeber ganz einfach argumentieren, wir schaffen den Mindestelterngeldbetrag wieder ab. Denn wenn einer der Ansicht ist, dieser Mindestbetrag müsse wie Erziehungsgeld gewertet werden, dann kann man das ja auch ändern.


    Ich sehe hier wirklich keinerlei Anlass gegen diese Regelung vorzugehen. Ich wüsste nicht mal, wie man hier nur annähernd eine Klageschrift verfassen sollte.


    Und die Entfernungspauschale, das ist ja nun eine ganz andere Systematik.

  • Wenn in den Grundlagen der steuerlichen Bewertungen zum Beispiel Widersprüchliches ist, dann entstehen u.a. dadurch auch Klagen, sonnst nicht.
    Das Widersprüchliche wird dann mit höherem Recht zum Beispiel GG oder Verfassung begründet oder mit anderen rechtlichen Grundlagen


    Wie ist es hier?


    Das Elterngeld hat das Erziehungsgeld abgelöst. Dabei wurde zu Ungunsten der Armen ein höheres Elterngeld für die Reichen geschaffen. Dies war politisch so gewollt. Die Armen sollen weniger Kinder bekommen und die Reichen mehr. Dies wurde so deutlich auch öffentlich gesagt.
    Beim Erziehungsgeld gab es zwei Varianten. So zum Beisoiel 24 Monate 300€. Beim Elterngeld nur noch max 14 Monate.
    Nun hat die OFD diese Ungerechtigkeit wenigstens dadurch abgemilderd, das eben die 300€ des Elterngeldes nicht zu den Bezügen rechnen.
    Aber das ist ja nur eine Veränderung auf halben Wege. Die gleiche Person muß das volle Elterngeld im gleichen Jahr der Progression unterziehen.


    Und daraus wird sich eine Klage entwickeln.


    Diese Klage wird natürlich nicht initiiert vom FA oder solchen Beratern, die dies nicht erkennen, sondern von Beratern, die versuchen alles für den Steuerpflichtigen zu unternehmen, wenn es eine nicht eindeutige oder widersprüchliche Situation gibt.


    So hat unser Verein die Klage beim BVefG bewirkt, Ihrer Kanzlei Herr oerdiz wäre dies nicht im Traume eingefallen, so wie Sie sich hier zu diesem Punkte geäußert haben. Ich weiß, nicht nur Vergleiche hinken.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"


  • Ist ja alles richtig, nur hätte unsere liebe Bundesregierung von anfang an auch ganz deutlich sagen können das das Elterngeld unter Progressionsvorbehalt steht und das es das Mutterschaftsgeld auch angerechnet wird.(Wir hatten nur 10 Monate Anspruch) Ich möchte nicht wissen wie manch einer reagiert wenn er erst bei der Steurerklährung erfährt das er einige hundert Euro oder sogar über tausend Euro an das Finazamt zurück gehen. Wieso zahlt man nicht dem entsprechend weniger und muß es dafür nicht als Einnahmen in der teuererklährung angeben???
    Alles schön und gut nur die Nachteile dadurch hätten auch deutlicher veröffendlicht werden sollen.
    Das ist aber typisch für unsere Regierung alles schöner reden als es ist. Wir haben uns vorher schon gut informiert und monatlich 100 € vom Eltergeld beiseite gelegt denn bei uns machte das ganze 1000 € bei der Steuererlärung aus was wir nun an das Finanzamt zurücküberweisen müssen.
    Gruss nach Berlin an unsere Familienministerin von der Leyen, sie sollte sich lieber mehr um ihre sieben Kinder kümmern anstatt unsinnige Politik zu betreiben.

  • Zitat von "mk.michael"

    ... Gruss nach Berlin an unsere Familienministerin von der Leyen, sie sollte sich lieber mehr um ihre sieben Kinder kümmern anstatt unsinnige Politik zu betreiben.


    Und es wird immer unsinniger.


    "Der Ausbau der Kinderbetreuung darf nicht zum Vehikel einer Kommerzialisierung der Kinder- und Jugendhilfe werden, wie von der Bundesregierung geplant. Wer privat-gewerbliche Träger mit frei-gemeinnützigen Trägern gleichstellt und damit das Prinzip der Gemeinnützigkeit auf Länderebene schleift, fördert das Gewinn- und Konkurrenzprinzip in der Jugendhilfe. Die Gemeinnützigkeit bleibt auf der Strecke, und es besteht die Gefahr, dass die Qualität leidet und auch Jugendhilfeplanung und Jugendhilfeausschüsse von kommerziellen Interessen geleitet werden."


    "Die Bundesfamilienministerin will offenbar nicht akzeptieren, dass Kinder keine Ware sind"


    "Statt über §74 SGB VIII soll die Gleichstellung gewerblicher und gemeinnütziger Träger nun in §74a auf Länderebene stattfinden. Im Kinderfördergesetz hat die Bundesfamilienministerin zwar den Satz gestrichen, dass künftig auch kommerzielle Krippen Staatszuschüsse erhalten. Mit einer Zusatzklausel in §74a schreibt sie aber bundesgesetzlich fest, dass die Länder alle Betreuungsträger finanziell gleich behandeln müssen."
    Pressemitteilung der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag 30.04.2008, Diana Golze

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat

    Ist ja alles richtig, nur hätte unsere liebe Bundesregierung von anfang an auch ganz deutlich sagen können das das Elterngeld unter Progressionsvorbehalt steht und das es das Mutterschaftsgeld auch angerechnet wird


    Hat sie, stand von Anfang an im Gesetz.

    Zitat

    Alles schön und gut nur die Nachteile dadurch hätten auch deutlicher veröffendlicht werden sollen.


    Das ist leider ein Problem der Presse, die oft falsch, o. unvollständig berichten, weil sie auch Laien sind.

    Zitat

    Das ist aber typisch für unsere Regierung alles schöner reden als es ist.


    Das ist in jedem Land so. chronische Politikerkrankheit :D

  • "Steuerliche Ungleichbehandlung beim Elterngeld
    Presseinformation


    Die Finanzämter in Sachsen entscheiden in Fragen der steuerlichen Berücksichtigung des Elterngeldes zu Gunsten der Mütter und Väter. So bleibt bei Ermittlung des Steuersatzes ein Mindestbetrag von 300 Euro unberücksichtigt. Diese für Steuerpflichtige positive Handhabung erfolgt leider nur in Sachsen. In den anderen Bundesländern wird das volle Elterngeld der Progression unterworfen mit der Konsequenz einer höheren Steuerbelastung. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) empfiehlt daher betroffenen Eltern Einspruch bei Anrechnung des gesamten Elterngeldes einzulegen.



    Das bisherige Erziehungsgeld wurde 2007 durch das neue Elterngeld ersetzt. Damit sollte eine finanzielle Besserstellung der Familien mit Kindern erreicht und die Entscheidung für Kinder trotz Arbeit erleichtert werden. Die Rechnung geht jedoch nicht in jedem Fall auf. Denn im Gegensatz zum Erziehungsgeld wird das Elterngeld bei der Ermittlung des Steuersatzes herangezogen. Das führt letztendlich zu einer höheren Steuerbelastung und kann in einigen Fällen zu einer Schlechterstellung im Vergleich zum alten Recht führen. Das betrifft insbesondere Eltern, die nur Anspruch auf den Mindestbetrag haben. Nach Berechnungen des Verbandes muss eine Familie mit einem Jahreseinkommen von 30 000 Euro, bei der einer berufstätig ist und der betreuende Elternteil den Mindestbetrag von 300 Euro monatlich erhält mit einer Mehrbelastung von ca. 369 Euro rechnen.



    Diese Benachteiligung von Eltern mit geringem Einkommen kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, kritisiert der NVL und begrüßt die Regelung in Sachsen. Hier sind die Finanzämter angewiesen, den Mindestbetrag von 300 Euro monatlich im Rahmen der Progression unberücksichtigt zu lassen. Das Steuerrecht ist jedoch keine Landessache, sondern Bundesrecht. Die Verantwortlichen sollten daher schnellstmöglich zu einer einheitlichen Regelung ohne Anrechnung des Mindestbetrages kommen. Betroffenen Eltern rät der Verband, den Steuerbescheid durch einen Einspruch offen zu halten, sofern das gesamte Elterngeld angerechnet wurde."


    Ohne Kommentar von mir.

    mfg Hans-Christian
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    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat von "Opa"

    Aber von mir: Wir Sachsen sind halt helle. :!: :lol: 8)


    Aber hoffentlich nicht verwirrt. :D :P :D :P :D (lt. ...)

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat von "Opa"


    Das ist in jedem Land so. chronische Politikerkrankheit :D


    Änderungswünsche werden immer mal wieder an der Wahlurne entgegengenommen... :lol: :mrgreen:
    Und für realistische Änderungsideen ist die Parteienlandschaft ja auch groß genug. (da ist sogar Platz für unrealistische...)
    Jeder, dem das, was ist und was im Gesetz steht, nicht passt, kann sich frei entscheiden, in die Politik zu gehen. :mrgreen: :| :|


    Gruß, die unverdrossene Catja

  • Zitat von "Oerdiz"

    Die gesetzliche Regelung ist eindeutig, § 32b EStG. Warum hier in Sachsen eindeutig gegen das Gesetz gearbeitet wird, kann ich nicht so ganz nachvollziehen.


    Ich schon und anscheinend ich nicht alleine, und das ist doch gut so, oder?

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
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    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Wenn eine Verwaltungsanweisung das Gesetz bricht, dann frage ich mich, was machen die in Sachsen mit einem Beamten, der sich nicht an die Anweisung hält und so arbeitet, wie es das Gesetz besagt.


    @ Hans-Christian


    Ich weiß natürlich, dass es nun endlich zu dem gekommen ist, was Sie uns schon lange vorausgesagt haben, obwohl Sie kein Magier oder Hellsehr sind.


    Ich zumindest weiß, was ich zu tun habe.



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    Rundvfg. vom 08.07.2008 -

    Einkünfte und Bezüge des Kindes

    I. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)
    II. Elterngeld


    I. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)
    Nach einem Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) genauso wie Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts als Bezüge des Kindes zu berücksichtigen, wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist. Sie sind jedoch dann nicht als Bezug anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an den entsprechenden Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG geltend macht oder – zur Vereinfachung – das Kindergeld nach Maßgabe der Sozialgesetze vollständig oder anteilig auf seine Leistung anrechnet (vgl. H 32.10 „Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge“ Teilabschnitt „Eigene Bezüge“ Nr. 3 EStH und DA-Fam EStG 63.4.2.3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8).


    II. Elterngeld
    Das Bundeselterngeldgesetz ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten und an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes getreten. Es gilt für alle ab dem 01.01.2007 geborenen Kinder.


    Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag um jeweils 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter 6 Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 €. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt.


    Das bisherige Erziehungsgeld war / ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht zu berücksichtigen (H 32.10 „Nicht anrechenbare eigene Bezüge“ EStH).


    Zu der Frage, ob und inwieweit Elterngeld, das ein Kind erhält, bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigen ist, haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass Elterngeld grundsätzlich als Bezug des Kindes anzusetzen ist, da es in der Regel Lohnersatz darstellt und deswegen auch unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG fällt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 € bzw. 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gemäß § 33a Abs. 1 S. 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 S. 2 EStG.

    Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG unterliegt das Elterngeld nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt.

  • Zitat von "Oerdiz"

    ...@ Hans-Christian


    Ich weiß natürlich, dass es nun endlich zu dem gekommen ist, was Sie uns schon lange vorausgesagt haben, obwohl Sie kein Magier oder Hellsehr sind.
    ...


    Oerdiz
    Danke für das Kompliment.

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Oerdiz"

    Die gesetzliche Regelung ist eindeutig, § 32b EStG. Warum hier in Sachsen eindeutig gegen das Gesetz gearbeitet wird, kann ich nicht so ganz nachvollziehen.


    andere schon, siehe hier und dann noch Hessen, ....

    mfg Hans-Christian
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    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Ich konnte den Weimar noch nie leiden. Nach den Hinterwald-Ossis in Sachsen jetzt auch noch so ein fortschrittliches Bundesland wie Hessen. Aber, den Hessen kanns egal sein, die dort erzielten Gelder wandern fast ausnahmslos in den Länderfinanzausgleich. Und daher fließt ein Teil der "noch" durchs Elterngeld erzielten höheren Einkommensteuer auch Sachsen zu.


    MfG
    Oerdiz

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!


    Die unterschiedliche Auffassung und Handhabung der einzelnen Bundesländer zur Versteuerung des Elterngeldes verwirrt mich als Steuer-Laien doch ziemlich.


    Fragen:


    Lohnt sich nach Zugang des Steuerbescheides wenigstens ein Einspruch?
    Oder sollte man sich diese Mühe von vornherein doch lieber ersparen?


    Soviel mir bekannt ist, läuft diesbezüglich ja noch kein Gerichtsverfahren, an das man sich "anhängen" könnte.


    Grüße
    Hermann

  • Wenn Sie in bspw. Berlin wohnen können Sie sich natürlich nicht mit Ihrem Einspruch auf eine Verfügung des Ministeriums für Finanzen in Sachsen berufen.


    Daher rate ich an, einen Einspruch neutral einzulegen. Also "ich lege Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vom .... ein" und man schreibt einfach "Begründung erfolgt zeitnah". So hat man erst mal Ruhe vor dem Amt und der Bescheid bleibt offen. Nach einigen Monaten kommt dann sicher mal eine Aufforderung, den Einspruch zu begründen und ich denke mal bis dahin haben sich die obersten Ländervertreter mit dem BMF geeinigt, wie da nun weiter verfahren wird.


    Es kann auch sein, dass zeitnah Verfügungen der Länderbehörden an die FA erfolgen, wo diese angewiesen werden, Einspruchsverfahren diesbezüglich ruhen zu lassen. Davon weiß ich aber bis heute noch nichts.


    MfG
    Oerdiz