Zusammenveranlagung, Elterngeld, Sauerei

  • Hallo, ich ärger mich gerade :x


    Ich bin Alleinverdiener, meine Frau bezog 2007 Elterngeld, aber keine sonstigen Einkommen. Muss ich das Elterngeld mit angeben?


    Tatsächlich (wg. Progressionsvorbehalt) steigt, wenn ich das Elterngeld angebe, meine Steuerlast derart, dass der Elterngeldsockelbetrag für einen Monat wieder ans Finanzamt geht. Das ist doch übel und sicher nicht Sinn und Zweck des Elterngeldes.


    Also, kann mir jemand sagen, ob ich das Elterngeld meiner Frau als Alleinverdiener in einer Zusammenveranlagung angeben muss??


    Danke und MfG

  • früher gab es gar nichts, wenn die Mutter zu Hause blieb - also keine Einnahmen, keine Steuer!


    Leider sind usnere Steuergesetze nicht gerecht und die Ansichten dazu gehen auseinander: was der eine als gerecht ansieht, ist für den anderen eine Sauerei.


    Ulli

  • Auch wenn der Fragende das nicht versteht, das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung für die Mutter / den Vater, es dient nicht, wie das ehem. Erziehungsgeld, der Erziehung des Kindes. Und deshalb war Erziehungsgeld auch völlig unbeachtlich in der Steuererklärung. Erziehungsgeld unterlag nicht dem Progressionsvorbehalt, weil es eben keine Entgeltersatzleistung war.


    Früher hätten Sie also 300 € Erziehungsgeld bekommen, wenn Sie die Einkommensgrenze nicht überschritten hätten. Die meisten Eltern haben da überhauptnichts bekommen.


    Das Elterngeld versetzt Eltern in die Lage, dass ab 2007 ein Elternteil bis zu 67% seines bisherigen durchschn. Nettoeinkommens der letzten 12 Monate erhält. Auch die Fallbeilregelung ist vom Gericht abgesegnet. So erhalten Eltern, deren Kind am 31.12.2006 geboren ist, garnichts.


    Deshalb die Bitte an den Fragenden, er möge das mal aus diese Sicht sehen. Insofern steht er sich bei weitem noch besser, auch wenn er durch den Progressionsvorbehalt jetzt etwas nachzahlen muss, als viele anderen Eltern.

  • Na prima.


    Gehen sie doch bitte neidlos von diesem Fall aus: meine Frau war bisher Studierende ohne eigenes Einkommen, jetzt Mutter in Erziehungszeit. Somit ist der ihr zugestandene Sockelbetrag de facto keineswegs eine Lohnersatzleistung, wohl nur auf dem Papier. Stattdessen sind die 300 Euro m. E. eher der Rettungsring vorm Ertrinken.


    Sehen sie dies doch bitte mal aus dieser Sicht.


    Viele Grüße

  • Hallo cordarex


    Elterngeld ist grundsätzlich als Bezug des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzen, da es in der Regel Lohnersatz darstellt und deshalb auch unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG fällt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 EUR bzw. 150 EUR monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gem.
    § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG.


    OFD Frankfurt, Verfügung vom 21.11.2007 – S 2282 A – 22 – St 217
    NWB direkt Nr. 3 vom 14.01.2008, Seite 5

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Vielen Dank für dieses Posting.


    Bedeutet das also, dass ich die 300 Euro, die wir monatlich erhalten, nicht erwähnen brauche, oder wird dies das Finanzamt von selbst erkennen, wenn ich den Betrag angebe?


    Mfg

  • Zitat von "cordarex"

    Vielen Dank für dieses Posting.


    Bedeutet das also, dass ich die 300 Euro, die wir monatlich erhalten, nicht erwähnen brauche, oder wird dies das Finanzamt von selbst erkennen, wenn ich den Betrag angebe?


    Mfg


    Beleg als Nachweis der Nichtberufstätigkeit mit abgeben, keinen Betrag eintragen, Bescheid kontrollieren, falls das FA den Betrag der Progression unterwarf, Einspruch einlegen mit Hinweis auf o.g. OFD-Verfügung.


    Ich mach mich mal schlau, ob es schon ein Verfahren gibt.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat von "Oerdiz"

    ...Sie können ja mal eine Eingabe machen per Mail ...


    Kein guter Vorschlag.


    Besser ist ein Einspruch.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat

    Beleg als Nachweis der Nichtberufstätigkeit mit abgeben, keinen Betrag eintragen, Bescheid kontrollieren, falls das FA den Betrag der Progression unterwarf, Einspruch einlegen mit Hinweis auf o.g. OFD-Verfügung.




    Danke, so werd ich es machen!

  • Bedauerlicherweise hat sich der Hans-Christian hier leider falsch ausgedrückt oder er hat etwas aus dieser OFD-Verfügung herausgelesen, was jedoch nicht zutrifft. Auch das Mindest-Elterngeld nach dem § 2 Abs. 5 des Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ist begrifflich gesehen Elterngeld. Und das unterliegt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG dem Progressionsvorbehalt. Auch wenn man hier erkennen mag, dass der Sockelbetrag im Grunde keine Lohnersatzleistung darstellt, so ist das Gesetz eindeutig, denn dieses spricht direkt von Beträgen, die nach dem Bundeselterngeldgesetz gezahlt werden und nicht nur allg. von Lohnersatzleistungen.


    Insofern unterliegen also alle Gelder, die nach dem BEEG gezahlt werden dem Progressionsvorbehalt. Der Sockelbetrag ist kein Ersatz des bisherigen Erziehungsgeldes (das nicht dem Progressionsvorbehalt unterlag).


    Ich kann deshalb nur anraten, die Gelder anzugeben. Ansonsten wär in den Bereich der Steuerhinterziehung eingetreten.


    Die Verfügung ordnet den Finanzämtern nur an, dass dieses Mindest-Elterngeld nicht als Bezug anzurechnen ist, wenn es um die Berechnung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes geht um zu ermitteln, ob noch Kindergeld gewährt werden kann oder nicht oder bei den Berechnungen für unterstützte Personen. Allein hierfür hat das Mindest-Elterngeld den Status des Bezugs aberkannt bekommen.

  • Zitat von "Oerdiz"

    ....
    Ich kann deshalb nur anraten, die Gelder anzugeben. Ansonsten wär in den Bereich der Steuerhinterziehung eingetreten.


    ....


    Ach Herr oerdiz, der Steuerpflichtige gibt dies ja wie er selber sagte und von mir empfohlen wurde, dem FA bekannt durch Übergabe des Nachweises des Bezuges von Elterngeld. Lassen Sie also das FA entscheiden und schwingen Sie nicht die Keule der Steuerhinterziehung.


    Die OFD-Verfügung ist eindeutig formuliert. Ob sie rechtens ist, möge bitte Herr oerdiz nicht entscheiden, sondern Zuständige.


    Wenn man aus der OFD-Verfügung dies so erkennen kann, gibt es also unterschiedliche Auffassungen zu dem Problem.


    Ich möchte mal an das Beispiel erinnern der Sozialversicherungsbeiträge bezüglich Kindergeld und der Ableitung daraus für die Bezüge einer bedürftigen Person. Warum sollte es hier nicht auch so sein?


    Also bleiben Sie Herr oerdiz mal auf dem Teppich.


    Und warten wir mal die Entscheidung des FA und die Begründung einer möglichen Einspruchsentscheidung des FA erst ab.


    Der TE wird sich bestimmt noch mal melden.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat von "Hans-Christian"

    Die OFD-Verfügung ist eindeutig formuliert


    Das habe ich nicht angezweifelt. Nur, besagt diese Verfügung jetzt, dass der Mindest-Elterngeldbetrag von 300 € nun auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt? Lesen Sie das aus dieser Verfügung? :lol: Oder haben Sie den Sachverhalt nicht verstanden? Es geht hier nicht um die steuerl. Berücksichtigung eines Kindes.


    Zitat von "Hans-Christian"

    Wenn man aus der OFD-Verfügung dies so erkennen kann, gibt es also unterschiedliche Auffassungen zu dem Problem.


    Die gibt es keinesfalls. Man darf nur geschriebenen Text nicht auf ganz andere Sachverhalte auslegen.


    Zum einen unterliegt Elterngeld lt. Gesetz dem Progressionsvorbehalt, dabei ist egal, ob hier 67% des letzten durchschn. Netto der letzten 12 Monate oder der Mindest-Elterngeld-Betrag von 300 Euro gezahlt werden. Dem Progressionsvorbehalt unterliegt - ich wiederhole mich ungern -, wie im § 32b EStG genannt, Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz. Und auch die 300 € werden nach diesem Gesetz gezahlt.


    Diese OFD-Verfügung bezieht sich hier lediglich auf die anrechenbaren Bezüge für zu berücksichtigende Kinder lt. § 32 EStG, was dann auch analog für den § 33a EStG gilt.


    Wer jetzt daraus zu erkennen vermag, dass der Mindest-Elterngeld Betrag von 300 € (bei Personen ohne Einkünfte) nun deshalb nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen würde, der liegt eindeutig daneben. :wink:

  • Mein Bauchgefühl als Nicht-Experte sagt mir, um kein Unrecht zu tun, sollte ich die Elterngeldbeträge mit angeben, es sei denn, Hans-Christian und Oerdiz können sich auf eine andere einvernehmliche Lösung einigen.


    Falls nicht, ergibt sich für mich die nächste Frage, die hoffentlich einfacher zu klären ist:


    Kann ich trotz dessen, dass meine Frau nur "Einkommen" aus dem Elterngeld hat, bei Zusammenveranlagung durch sie entstandene Werbungskosten (Bewerbungskosten, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände) geltend machen?


    Besten Dank ans Forum!

  • Geehrter cordarex,


    das Problem liegt nicht darin, dass es durch eine Einigung zwischen zwei Usern hier im Forum zu lösen wäre. Ich kann für meinen Teil sagen, dass ich das eindeutige Gesetz so interpretiere, wie es der Hans-Christian nicht tut. Ich kann mir auch nicht erklären, wie man aus dieser OFD-Verfügung, die einen ganz anderen Sachverhalt behandelt, nun erkennen kann, dass der Mindest-Elterngeldbetrag von 300 € nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen würde. Das ist einfach ausgedrückt: Humbug.


    Vielleicht hat der Hans-Christian das inzwischen selbst bemerkt und wird sich dazu nochmals äußern.

  • Nun warten wir mal ab.


    Verfügung OFD gilt bei


    1. den Bezügen eines Kindes.
    2. den Bezügen einer bedürftigen Person


    Warum gilt dies nicht bei einer Person, kein Kind mehr ist, aber zum Beispiel alleinstehend? GG?


    So schnell gebe ich nicht auf.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Haben Sie evtl. den ganzen Sachverhalt nicht verstanden? Dann erzählen Sie mal, um was es dem Fragenden hier eigentlich geht. Vielleicht schreiben wir aneinander vorbei? :lol: :lol:


    Zur Info: wir sind hier im Bereich des Progressionsvorbehalts.


    Und Sie lesen aus der Verfügung, dass die 300 € Mindestbetrag nun aufgrund dieser Verfügung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen?


    :lol: :lol:

  • Bevor Sie weiter ihre Argumente tauschen, wäre ich doch noch an einer Antwort interessiert:


    Zitat

    Kann ich trotz dessen, dass meine Frau nur "Einkommen" aus dem Elterngeld hat, bei Zusammenveranlagung durch sie entstandene Werbungskosten (Bewerbungskosten, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände) geltend machen?


    Nochmals Danke.