Fahrten zum Kind

  • Hallo,
    ich mache für meinen Bruder, der Zeitsoldat ist, die Steuererklärung über das Buhl Steuerprogramm.


    Er fährt einmal im Monat von seiner Arbeitsstätte (wechselnde Orte, da laufend Versetzungen durch Lehrgänge) nach Rostock, wo die Kleine mit ihrer Mutter lebt (Waren nicht verheiratet).


    Meine Frage: Wie kann ich diese Fahrten in die Steuererklärung einbeziehen?


    Und ehrlich gesagt, für weitere Tipps in Sachen Steuererklärung für Zeitsoldaten wäre ich dankbar, z.B. Reinigung der Berufskleidung (Mein FA sagt, daß grundsätzlich nur 103€ angerechnet werden), oder was auch immer noch absetzbar sein könnte.
    Einiges habe ich schon gelesen, trotzdem, auf jeden Fall würde ich mich über eine Antwort sehr freuen...


    Gruß nicc1

  • Zitat von "nicc1"

    Meine Frage: Wie kann ich diese Fahrten in die Steuererklärung einbeziehen?



    Gar nicht..... :cry:

  • hmm, erstmal danke für die Antwort. Ich kam darauf, weil ein Kamerad meines Bruders ihm sagte, er könnesolche Fahrten absetzen.
    Dann soll ernoch mal nachaken, wie genau er das meinte.


    Eigentlich ist das ziemlich ungerecht, denn ich habe einen Bekannten, dessen Exfreundin mit dem gemeinsamen Kind auch sehr weit weg gezogen ist, und der bekommt nicht unerhebliche Zuschüsse zu Fahrten dorthin. Sei ihm gegönnt, aber man könnte meine, daß einem Arbeitnehmer solche Fahrten zumindest steuerlich leichter gemacht werden...


    Gruß nicc1

  • hallo,


    das ist es ja was ich meinte, die leben ja getrennt, sie zieht weg, und er muß daher einmal im Monat jetzt sehr viel weiter fahren um sie zu besuchen.


    Der Lebensmittelpunkt ist in Bremen, wo er seine Wohnung gemldet hat, seinen Dienst verrichtet er größtenteils in der Nähe, aber zuweilen auch sonstwo (dieses Jahr z.B. teilweise in den USA wegen Lehrgang). Ich meine es müsste eine Regelung geben, die diese Art der Mehraufwändungen berücksichtigt...


    Aber vielleicht ja auch nicht...

  • Hallo nicc1 ,


    beantragen Sie die Fahrten zum Kind als Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte. Begründen Sie, warum nur einmal monatlich und nicht zweimal mtl. (im Duirchschnitt des Jahres unter Beachtung des Auffenthaltes im Urlaub) die Fahrten zum Lebensmittelpunkt (Freundin und Kind) möglich sind.
    Es werden auch weniger als 24 Fahrten anerkannt, wenn sehr große Entfernungen vorliegen und der Aufenthalt mehr als 48 Tage betrifft.
    siehe FG München 21.6.1995 und 30.12.2005

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Aua, hier lehnst du dich aber etwas sehr weit raus.
    Selbst wenn er jede Woche zum Kind fährt, werden es keine Fahrten zw. Wg./Arbeitsstätte.
    Sein Lebensmittelpunkt ist in Bremen und nicht in Rostock.

  • Zitat von "Opa"

    Aua, hier lehnst du dich aber etwas sehr weit raus.
    Selbst wenn er jede Woche zum Kind fährt, werden es keine Fahrten zw. Wg./Arbeitsstätte.
    Sein Lebensmittelpunkt ist in Bremen und nicht in Rostock.


    Du hast Recht Opa, ich habe überlesen, dass die ja "getrennt" leben und damit keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt mehr haben. Aber wer weiß das so genau? :mrgreen:

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Oerdiz"

    Die Ratschläge des Hans-Christian werden immer unseriöser. Sowas kann ich hier nicht für gut heißen.


    Da geht es mir wie einen conrad-rüdiger. :mrgreen: :mrgreen:

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  • Zitat von "Oerdiz"

    Echt? Gibt es noch mehr solche Art von "Gibs doch einfach mal in der Steuererklärung an"-Befürworter?


    Stimmt, die gibt es.


    Beantragen Sie die Fahrtkosten zum Kind als a.g.B. Bei Ablehnung durch das FA legen Sie Einspruch ein und beantragen Ruhen des Verfahrens, da eine Beschwerde beim BVerfG vorliegt Az. 2BvR 1849/04.
    Die steuerliche Auswirkung kann ich auf Grund fehlender sonstiger außergewöhnlicher Belastungen, die mit beantragt weden sollten, nicht bewerten.

    mfg Hans-Christian
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  • Aha, von:

    Zitat

    beantragen Sie die Fahrten zum Kind als Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte

    zu

    Zitat

    beantragen Sie die Fahrtkosten zum Kind als a.g.B.

    Jedoch hat der BFH mit URteil BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.9.2007, III R 28/05 bereits deutlich gemacht, dass Besuchsfahrten zum Kind nicht als a.g.B. abzugsfähig sind.


    Und die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1849/04) bezieht sich auf eine ganz andere Rechtslage, die bringt hier auch nichts.


    Es sind aber noch weitere Verfahren anhängig, z. B: III R 30/06, III R 41/04 und III R 55/05. Hierauf kann man sich berufen im Rechtsbehelfsverfahren und Ruhen beantragen, nicht jedoch auf die Verfassungsbeschwerde.


    Der Einspruch ist aber so sinnlos wie ein Kropf, der BFH wird seine Rechtsprechung nicht ändern, warum auch, III R 28/05 ist sehr deutlich.

  • Meine erste Aussage habe ich korrigiert. War deutlich nachlesbar.


    Meine zweite Aussage bleibt richtig, auch wenn Sie, oerdiz, der Meinung sind, das dies nicht zutreffe.


    Der BFH kann entscheiden, das BVerfG kann aber auch diesen Fall behandeln und solange bleiben die Einsprüche auf Antrag ruhen.


    http://www.ads-steuer.de/index.php?bsID=108


    "Stellen die Kosten für Fahrten wegen des Umgangs mit dem beim anderen Elternteil lebenden Kind außergewöhnliche Belastungen dar? (§§ 32, 33 EStG 1990), Az.: 2 BvR 1849/04"


    Wenn Sie dies oerdiz als Finanzbeamter nicht verstehen,.....


    Mein Gott, was gibt es für Finanzbeamte. :mrgreen:
    Ein Glück, dass nicht alle so sind. :)

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Oerdiz"

    ...Es sind aber noch weitere Verfahren anhängig, z. B: III R 30/06, III R 41/04 und III R 55/05. Hierauf kann man sich berufen im Rechtsbehelfsverfahren und Ruhen beantragen, nicht jedoch auf die Verfassungsbeschwerde.


    Diese Verfahren sind schon lange nicht mehr anhängig.
    Eine Empfehlung von oerdiz sich auf diese Verfahren zu beziehen, führt zum Nachteil für den Steuerpflichtigen.
    Wenn dies ein Finanzbeamter sagt, dann kann man sich seinen Teil dazu denken.


    Berufen Sie sich also auf die Beschwerde, die beim BVerfG liegt und beantragen Sie RdV.

    mfg Hans-Christian
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  • Dem BVerfG liegt eine Beschwerde vor bezüglich Anerkennung der Kosten von Besuchsfahrten zu dem Kind als a.g.B.
    Sollte das BVerfG dies als a.g.B. anerkennen, dann gilt dies nach Ihrer und Schmitt's Bemerkung also nur für die Vergangenheit?
    Woher wollen Sie das wissen und Herr Schmitt?
    Das BVerfG hat doch noch gar nicht entschieden.
    Glaskugel?

    mfg Hans-Christian
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    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Sie verstehen es leider nicht, ich gebe es jetzt auf.


    Das unterscheidet z. B. einen Steuerberater und Dipl.-Fw. Herrn Schmitt und einem Leiter eines LOHI. Da liegen Welten dazwischen wenn es um die Beurteilung von Rechtsfragen solcher Größe geht.

  • Zitat von "Oerdiz"

    Sie verstehen es leider nicht, ich gebe es jetzt auf..


    dito.

    Zitat von "Oerdiz"

    Das unterscheidet z. B. einen Steuerberater und Dipl.-Fw. Herrn Schmitt und einem Leiter eines LOHI. Da liegen Welten dazwischen wenn es um die Beurteilung von Rechtsfragen solcher Größe geht.


    Ach, Steuerberater und Dipl.-Fw. haben grundsätzlich Recht? :mrgreen:


    Könnte man ja FG, BFH und BVerfG abschaffen und nur diese H :mrgreen: erren entscheiden lassen, natürlich incl. oerdiz.

    mfg Hans-Christian
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