Einspruch Pendlerpauschale wird wohl abgelehnt durch das FA

  • Hallo Zusammen.


    Ich habe vom FA eine kleine Rückzahlung bekommen und habe gleich fristgerecht
    schriftlich Einspruch eingelegt, mit dem Hinweis um
    "Aussetzung des Verfahrens".


    Ein paar Tage später rief mich das FA an uns sagte, dass der Bescheid ja eh vorläufig
    sei, und mein Einspruch nicht stattgegeben werden kann, da ich ja über ein
    Guthaben verfüge.


    Das könnte nur gemacht/angerechnet werden, wenn es sich um eine Steuernachzahlung
    handelt.


    Ergo würden sie die ersten 20 KM anrechnen, bzw. das Aussetzen des Verfahrens anwenden,
    wenn ich nachzuzahlen hätte, aber bei einem Guthaben nicht..... ?!?!


    Ich habe noch keine Ablehnung des Einspruches erhalten, weil die Dame vom FA
    noch Rücksprache halten will. D.h. abwarten.


    Dürfen die das ablehnen?
    und wenn nicht, wie argumentiere ich dann?

    • Offizieller Beitrag

    Da liegt das FA daneben.


    Es gibt ein BMF-Schreiben, wo drin steht, dass die AdV gerade im Fall der Pendlerpauschale auch bei einer Erstattung zu gewähren ist und der Einspruch gerechtfertigt ist, wenn man die AdV beantragt.


    Daran ist das FA gebunden.


    Das BMF-Schreiben [url=http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/003__aussergerichtliche__Rechtsbehelfsverfahren,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]hier zum Anklicken[/url]. (das Hochladen kann etwas dauern)

  • Vielen Dank für den Link/Hinweis.


    Ok, wo in diesem Schreiben ist der Satz, dass auch bei einer Erstattung, dass AdV
    gewährt werden muss..
    Ehrlich, ich finde den Satz/hinweis leider nicht.


    D.h., ich müsste bei einer Ablehnung, erneut Einspruch einlegen mit Hinweis
    auf dieses Schreiben vom BFA.


    Oder was wäre der beste Weg?

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Jani"


    Ok, wo in diesem Schreiben ist der Satz, dass auch bei einer Erstattung, dass AdV
    gewährt werden muss..
    Ehrlich, ich finde den Satz/hinweis leider nicht.



    Zitat

    Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 beizufügen. In diesen Fällen ist abweichend von Abschnitt IV des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (vgl. BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2007, BStBl I S. 722).


    Dieses Schreiben dem FA unter die Nase halten ist der beste Weg...


    Einfach mal anrufen und auf dieses BMF-Schreiben verweisen....


    Oder ausdrucken und hinschicken....

  • Vielen Dank für die schnelle und sehr gute Hilfe Petz!


    Ich werde jetzt abwarten, wie das FA reagiert und ggf. diesen weiteren Schritt gehen
    und dann das Ergebniss posten.


    *Jani

  • das ist mir klar und bewusst, dass ich u.U. zurückzahlen muss.
    Aber bis das BVerfG entscheidet ist auch eine Frage der Zeit.


    Aber bewusst ist er mir, dass ich evtl. dann nachzahlen muss.


    Ich rufe die nette Dame vom FA nächste Woche an.


    Schreibe dann das Ergebnis. Vielleicht hilft es dann auch anderen,
    die in etwa in der selben Situation sind wie ich..


    *Jani

  • Zitat von "Jani"

    das ist mir klar und bewusst, dass ich u.U. zurückzahlen muss.
    Aber bis das BVerfG entscheidet ist auch eine Frage der Zeit.

    Hier sollte aber auch bedacht werden, dass Zinsen gemäß § 237 AO anfallen und zwar 6% p. a.


    Zitat

    Aber bewusst ist er mir, dass ich evtl. dann nachzahlen muss.

    Nur wer die Aussetzung beantragt, muss ggf. nachzahlen.


    Was aus diesen Schreiben, das Herr Petz verlinkt hat, nicht hervorgeht, ist, dass die Aussetzung der Vollziehung auch möglich ist, wenn es zu Erstattungen kommt. Im Grunde wäre das nicht möglich, aber nach Änderung des AEAO (Anwendungserlass zur AO) geht es.


    Die Aussage des Finanzamts ist daher völlig falsch. Hier hat offenbar jemand die Bearbeitung in die Hand genommen, der dafür ungeeignet ist, wobei ich doch davon ausgehe, dass im Rechtsbehelfsverfahren ein Beamter des gehobenen Dienstes tätig wird und kein Stümper.


    Mit freundlichem Gruß
    Oerdiz

  • Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.


    Mir ist bewusst, dass ich a.) evtl nachzahlen mus, b.) samt 6 % anteilig Zinsen.


    Es geht mir hierbei um um mein tatsächliches Recht.. jetzt, stand heute....


    Ich werde die nette Dame von FA. nächste Woche anrufen und euch auf dem laufenden halten..


    *Jani

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Oerdiz"


    Was aus diesen Schreiben, das Herr Petz verlinkt hat, nicht hervorgeht, ist, dass die Aussetzung der Vollziehung auch möglich ist, wenn es zu Erstattungen kommt.


    Ich dachte immer, Sie können BMF-Schreiben lesen.


    Anscheinend nicht.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 beizufügen. In diesen Fällen ist abweichend von Abschnitt IV des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (vgl. BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2007, BStBl I S. 722).


    Da steht nichts davon, dass die AdV nur in Nachzahlungsfällen zu gewähren ist.

  • Folgendes habe ich noch gefunden:


    Zitat

    Ob die Finanzämter diesbezüglich auch einheitlich verfahren werden, ist bisher unklar. Sicher ist aber, dass diese Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich nur bei den Steuerzahlern gewährt werden kann, die Steuern nachzahlen müssen.


    http://www.steuerbar.de/webcom…7eac62e26cbef361bceab6f17


    Das ist das, was die nette Dame vom FA mir gesagt hat.


    Woher nehmen die das Recht, nur bei einer Nachzahlung das AdV anzuwenden.
    Ich frage mich, wo das geschrieben steht??

  • Zitat von "Jani"

    ...Woher nehmen die das Recht, nur bei einer Nachzahlung das AdV anzuwenden.
    Ich frage mich, wo das geschrieben steht??


    Bestehen Sie nochmals auf den Einspruch.


    Der Bund der Steuerzahler ist in diesem Punkte nicht korrekt.


    Auf Grund der Beschwerde vor dem BVerfG ist nach § 361 AO dieser Antrag zulässig, denn es bestehen " ... ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ...", sonnst würde sich ja das BVerfG nicht damit befassen.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Rufe morgen die nette Dame wieder an.
    Und werde mich auf die genannten Punkte berufen,
    und sie fragen (sofern sie weiter auf dem Standpunkt beharrt),
    wo das geschrieben steht....


    Ich frage mich nur, was ich machen soll, wenn sie weiter auf ihrem
    Standpunkt beharrt... Hmm..

  • Dann muß eine Einspruchsentscheidung geschrieben werden vom FA, (sehr aufwendig).
    Dann können Sie immer noch entscheiden, ob Klagen (finanziel) sinnvoll ist.


    Eine Einspruchsentscheidung werden Sie aber vermutlich (ich bemühe mal die Glaskugel von Clematis) nicht bekommen, sondern einen neuen Bescheid, der Ihrem Einspruch genüge tut.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat von "Jani"

    Vielen Dank für die Antwort.


    Ich werde über das Ergebnis und den Ausgang berichten.


    Bitte nicht vergessen. Wir leben auch von solchen Berichten. :wink:

    mfg Hans-Christian
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    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Bestimmt nicht, weil ich auch von den Erfahrungen/Wissen/Hilfen von anderen
    profitiere..


    Daher ist es mir ein persönliches Anliegen, über den Ausgang dieser Sache
    auch zu schreiben..

  • Zitat von "Petz"

    Da steht nichts davon, dass die AdV nur in Nachzahlungsfällen zu gewähren ist.

    In diesem Bereich sind Sie wohl nicht so fit oder wie? Das war nämlich genau der Fall als es damals schon um diese Sache ging und ich eine AdV bei Erstattungsfällen ausgeschlossen habe, weil ich einen veralteten AEAO vorliegen hatte. In Erstattungsfällen gibt es nämlich grds. keine AdV, was sollte denn auch ausgesetzt werden, es wird ja nichts vollzogen.


    Das können Sie -weil bei Ihnen offenbar Schulungsbedarf besteht- auch hier nachlesen.


    H-C hat es ja bereits vorstehend erläutert.