Einspruch Pendlerpauschale wird wohl abgelehnt durch das FA

  • Zitat von "Oerdiz"

    ... In Erstattungsfällen gibt es nämlich grds. keine AdV, was sollte denn auch ausgesetzt werden, es wird ja nichts vollzogen...


    Diese Aussage ist falsch.


    Hilfsweise mal überlegen Herr oerdiz, was bei einem Einspruch mit AdV beim Lohnsteuerermäßigungsantrag passiert. Falls dabei Schwierigkeiten auftreten Schulungsangebot nutzen.


    Aussetzung wurde beantragt bei der Vollziehung des §9 EStG bezüglich der beantragten ersten 20km.


    Ist etwas schwierig zu verstehen, dass gestehe ich Ihnen.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

    • Offizieller Beitrag

    Sie, Herr Oerdiz, labern Müll, ehrlich.


    Angenommen, ein Stpfl. hat sich 10.000 Erstattung ausgerechnet, das FA streicht einiges, so dass er nur 6.000 erstattet bekommt.


    Meinen Sie, es sei rechtmäßig, die restlichen 4.000 vorerst einzubehalten, obwohl ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA bestehen ?


    Ich weiß, solche Fälle kommen bei Ihnen nicht vor.


    Mit Gewinneinkünften haben Sie es ja nicht.


    Wer hier worin fit ist oder nicht, haben Sie jedenfalls nicht zu beurteilen.


    Auch nicht, wo bei mir Schulungsbedarf besteht oder nicht.

  • Zitat von "Hans-Christian"

    Diese Aussage ist falsch.
    Hilfsweise mal überlegen Herr oerdiz, was bei einem Einspruch mit AdV beim Lohnsteuerermäßigungsantrag passiert. Falls dabei Schwierigkeiten auftreten Schulungsangebot nutzen.

    Wird da etwas erstattet oder wird weniger einbehalten und abgeführt vom Arbeitgeber? Ich kann nichts dafür, wenn Sie es nicht verstehen. Beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren wird ja auch eine Vollziehung ausgesetzt, weil die Lohnsteuer abzuführen ist. Offenbar haben Sie da ein Verständnisproblem, denn wenn sogleich weniger Lohnsteuer abzuführen ist, dann ist das eine AdV. Ganz was anderes ist es, wenn keine AdV im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt wurde und man nun mehr erstattet bekommen möchte.


    Aber, die Diskussion ist sinnlos. Mit überforderten Leuten soll man nicht diskutieren, die verstehen es sowieso nicht und werden nie erkennen, dass der andere doch richtig liegt.



    @ Petz


    Ihr großes Problem ist anscheinend, dass Sie sich Ihren Feldwebelton nicht abgewöhnen können. Ich habe Ihnen den AEAO schon oben verlinkt aber wenn Sie da nicht reinschauen sondern nur hier unsinnige Aussagen treffen, kann ich es auch nicht ändern. Eine AdV kommt in Erstattungsfällen grundsätzlich nicht in Betracht, weil keine wesentlichen Nachteile vorliegen.


    Nur folgendes macht hier eine AdV überhaupt möglich:
    Die Beschränkung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden auf den Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter Steuer und Vorleistungen (festgesetzte Vorauszahlungen, anzurechnende Steuerabzugsbeträge, anzurechnende Körperschaftsteuer) gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint


    "Wesentliche Nachteile" liegen auch vor, wenn der BFH oder ein Finanzgericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und deshalb diese Norm gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003, BStBl II 2004 S. 367).


    Nur deshalb kann auch in Erstattungsfällen überhaupt eine AdV zu gewähren sein. Wer solch Handwerkszeug für einen Beamten nicht verstanden hat, der hat in einem Finanzamt eigentlich nichts zu suchen. Vielleicht sind Sie in der Poststelle besser aufgehoben, geehrter Petz.

  • Zitat

    Die Aussage des Finanzamts ist daher völlig falsch. Hier hat offenbar jemand die Bearbeitung in die Hand genommen, der dafür ungeeignet ist, wobei ich doch davon ausgehe, dass im Rechtsbehelfsverfahren ein Beamter des gehobenen Dienstes tätig wird und kein Stümper

    .


    Liebe oerdiz, wenn Sie keine Ahnung von Verfahrensabläufen in einem Finanzamt haben, dann ersparen Sie den Usern hier diese Art von Kommentaren. Sie mögen fachlich kompetent sein und darauf sollten sich Ihre Antworten auch beschränken.


    Zur Sache:


    BMF vom 04.10.2007

    Zitat

    Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder gegen künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte über die Regelungen des § 9 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 5 a Satz 4 EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus auch für die ersten 20 Entfernungskilometer steuermindernd zu berücksichtigen, ist stattzugeben, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 Abs. 2 FGO erfüllt sind. Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen (vgl. Nummer 4.6.1 vierter Absatz des Anwendungserlasses zu § 361 AO).


    Insofern kann die Dame vom Finanzamt nicht anders, als Ihnen die AUFHEBUNG (so heisst das nämlich richtig, Herr oerdiz) der Vollziehung gewähren.


    Viel Erfolg bei Ihrem Telefonanruf.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Oerdiz"


    Ihr großes Problem ist anscheinend, dass Sie sich Ihren Feldwebelton nicht abgewöhnen können. Ich habe Ihnen den AEAO schon oben verlinkt aber wenn Sie da nicht reinschauen sondern nur hier unsinnige Aussagen treffen, kann ich es auch nicht ändern.


    1. Oberfeldwebel, bitte.


    2. Ich kann es leider nicht ändern, wenn Sie ihre selbst verlinkten Erlasse nicht lesen können.
    Sie können ja mal hier nachlesen.
    Damit Sie es auch finden, zitiere ich daraus:

    Zitat

    Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen (vgl. Nummer 4.6.1 vierter Absatz des Anwendungserlasses zu § 361 AO).


    3.

    Zitat

    Eine AdV kommt in Erstattungsfällen grundsätzlich nicht in Betracht, weil keine wesentlichen Nachteile vorliegen.


    Ob ein wesentlicher Nachteil vorliegt, haben auch Sie nicht zu entscheiden.
    Ich würde es schon als Nachteil empfinden, wenn in dem von mir angeführten Beispiel die 4.000 nicht erstattet werden würden.
    Aber das sind Größenordnungen, mit denen Sie nicht zu tun haben, ich weiß.

  • Ach Petz, ich sehe Ihren Beitrag als hilflosen Versuch an, nicht ganz zu versagen. Genau darum geht es:


    vgl. Nummer 4.6.1 vierter Absatz des Anwendungserlasses zu § 361 AO


    Ihr verlinktes BMF bezieht sich ja gerade hier auf diesen AEAO. Und wenn der AEAO nicht besagen würde, dass bei vor dem BVerfG anh. Verfahren ein solcher wesentlicher Nachteil vorliegt, dann könnten Sie überhaupt keine AdV gewähren. Das steht auch im Gesetz:


    § 361 AO: Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.


    Nur weil ein wesentlicher Nachteil vorliegt, kann hier eine AdV auch in Erstattungsfällen erfolgen. Sie mögen also im Ergebnis richtig liegen, nur Ihre Begründungen sind absolut falsch, weil Sie das wohl alles nicht so richtig verstanden haben.


    Zitat

    Ob ein wesentlicher Nachteil vorliegt, haben auch Sie nicht zu entscheiden.
    Ich würde es schon als Nachteil empfinden, wenn in dem von mir angeführten Beispiel die 4.000 nicht erstattet werden würden.
    Aber das sind Größenordnungen, mit denen Sie nicht zu tun haben, ich weiß.

    Hieran erkennt man, dass Sie es nicht verstanden haben, das gesamte System der AdV anscheinend nicht. Dass ein wesentlicher Nachteil vorliegt, hat schon der BFH entschieden. Was Sie persönlich empfinden, ist daher völlig egal.


    @ Kiharu


    Ihren Beitrag habe ich leider nicht so ganz verstanden, was wollen Sie mir mitteilen? Vielleicht lesen Sie zuerst mal den gesamten Thread, bevor Sie mich hier angreifen. Ich habe nichts falsches geschrieben. Offenbar sind Sie nicht in der Lage dies zu erkennen.


    Zitat von "Kiharu"

    Insofern kann die Dame vom Finanzamt nicht anders, als Ihnen die AUFHEBUNG (so heisst das nämlich richtig, Herr oerdiz) der Vollziehung gewähren

    Die Aufhebung der Vollziehung? Sind Sie da sicher? Ich würde mal sagen die Aufhebung der Vollziehung ist etwas anders. Dazu lesen Sie bitte den AEAO, wenn Sie es nicht verstehen, wovon auszugehen ist.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Oerdiz"

    Genau darum geht es:


    vgl. Nummer 4.6.1 vierter Absatz des Anwendungserlasses zu § 361 AO
    Sie mögen also im Ergebnis richtig liegen, nur Ihre Begründungen sind absolut falsch, weil Sie das wohl alles nicht so richtig verstanden haben.


    Jetzt verstehe ich Ihr Problem:


    Sie können nicht bis vier zählen :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:


    Hat ja gedauert, bis ich Ihr Problem erkannt habe, das muss ich zugeben.


    Ich bin davon ausgegangen, dass Sie den Zahlenbereich bis zumindest Zehn beherrschen......


    Jetzt nochmal ganz langsam nur für Sie der vierte Absatz:

    Zitat

    "Wesentliche Nachteile" liegen auch vor, wenn der BFH oder ein Finanzgericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und deshalb diese Norm gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003, BStBl II 2004 S. 367).


    :mrgreen: :mrgreen:


    Zitat

    Ach Petz, ich sehe Ihren Beitrag als hilflosen Versuch an, nicht ganz zu versagen.


    Viele Grüße vom ach so hilflosen Petz.....

  • Darum ging es mir die ganze Zeit, auch wenn Sie das jetzt geschickt für sich nutzen wollen. Aber schön, der geneigte User weiß, was er zu denken hat. Dieser Fauxpas kam wohl nur zum Tragen, weil Sie beruflich in diesem Gebiet wohl (hoffentlich) nichts mit zu tun haben.


    Dieser Satz sagt ja aus, dass Sie es nicht verstanden haben:


    Zitat

    Meinen Sie, es sei rechtmäßig, die restlichen 4.000 vorerst einzubehalten, obwohl ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA bestehen ?

    Jetzt erarbeiten Sie sich das nach und nach und wollen dann so tun, als ob Sie von Anfang an nichts anderes geschieben hätten. Und wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA b estehen, so würde das nie zu einer Erstattung im Rahmen der AdV führen. Nur weil es hier ein BFH-Urteil gab, das besagt, wenn ein Verfahren vor dem BVerfG anhängt, dann sind diese wesentlichen Nachteile gegeben, kann hier eine AdV erreicht werden, die zu einer Mehrerstattung führt.


    Ich nehme Ihnen Ihr Unwissen nicht übel, in vielen Finanzämtern sitzen nicht nur Experten.

  • Zitat

    Ihren Beitrag habe ich leider nicht so ganz verstanden, was wollen Sie mir mitteilen? Vielleicht lesen Sie zuerst mal den gesamten Thread, bevor Sie mich hier angreifen. Ich habe nichts falsches geschrieben. Offenbar sind Sie nicht in der Lage dies zu erkennen.


    Kiharu hat geschrieben:
    Insofern kann die Dame vom Finanzamt nicht anders, als Ihnen die AUFHEBUNG (so heisst das nämlich richtig, Herr oerdiz) der Vollziehung gewährenDie Aufhebung der Vollziehung? Sind Sie da sicher? Ich würde mal sagen die Aufhebung der Vollziehung ist etwas anders. Dazu lesen Sie bitte den AEAO, wenn Sie es nicht verstehen, wovon auszugehen ist.


    Nur für Sie in aller Deutlichkeit Herr Oerdiz:
    Einsprüche werden nicht nur vom gehobenen Dienst bearbeitet. Ausdrücke wie Stümper, sollten Sie besser vermeiden, denn auch Sie sind nicht fehlerlos und wenn ich Sie dann als Stümper betitel, kann ich mir die anschließende Diskussion schon bildlich vorstellen. Insofern: Zügeln Sie Ihre Ausdrucksweise.


    Zur Aufhebung der Vollziehung:


    § 361 Abs. 2 Satz 3 AO: Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung, die Aufhebung der Vollziehung.


    Wenn nur, durch Lohnsteuerabzug schon mehr EST bezahlt wurde als festgesetzt (nennt man Erstattungsfall), dann ist der Verwaltungsakt (Steuerfestsetzung) vollzogen. Es kann nichts mehr ausgesetzt werden, weil nichts mehr zum Aussetzen da ist. Was soll denn auch noch vollzogen werden bei einer Erstattung? Dann kommt die Aufhebung der Vollziehung zum Tragen.
    Diese bewirkt die Rückgängigmachung bereits durchgeführter Vollziehungsmaßnahmen (Lohnsteuerabzug). Durch die Aufhebung der Vollziehung erhalt er Einspruchsführer einen Erstattungsanspruch in Höhe des Aufhebungsbetrages, da der rechtliche Grund für die Zahlung (Lohnsteuerabzug) nachträglich weggefallen ist.


    Ich bin also sehr wohl in der Lage die AO (im Übrigen meine Bibel) und den Anwendungserlaß zu lesen.
    Oder wollen Sie mich jetzt auch noch als Stümper betiteln!

  • Also ich wollte ja nicht, dass es hier zum Streit kommt.


    Und jetzt bin ich doch wieder überfragt, wie ich bei der Dame
    argumentieren soll, da es hier auch unterscheidliche Meinungen
    gibt (und ich mich mit dem Steuerwesen im Einzelnen nicht auskenne -
    da bin ich ja ehrlich).


    Vielleicht kann mir jemand aufzeigen, was ich wie in welcher Reihenfolge
    der Dame aufzeigen muss, damit das bei mir angewendet wird (und anderen
    die in in etwa der gleichen Situation stecken wie ich).
    Auch wenn die Dame im Verlauf des Gesprächs, darauf hinweist,
    dass das nur bei Nachzahlungen u.U. angewendet wird.

  • Alles in allem bedeuten die Aussagen von allen Antwortenden, dass Sie auf die Erstattung bestehen können. Dazu verweisen Sie auf das Schreiben des BMF vom 04.10.2007. Dort ist ganz klar und eindeutig geregelt, dass eine AdV (ob nun Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ist völlig egal) zu gewähren ist.


    Es tut mir leid, dass Sie durch die "Streitigkeiten" hier verunsichert worden sind. Gehen Sie jedoch davon aus, dass sowohl der Petz als auch der Oerdiz und auch ich uns, was das Ergebnis angeht, einig sind. Das Finanzamt hat Ihnen eine falsche Auskunft erteilt. Das kann passieren, dort arbeiten auch nur Menschen und die können auch nicht alles wissen. Gerade was die Pendlerpauschale angeht, haben sich die Anweisungen für die Finanzverwaltung permanent geändert. Sehen Sie es Ihrer Bearbeiterin im Finanzamt bitte nach, dass Sie Ihnen die falsche Auskunft erteilt hat.


    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.


  • Bestehen Sie auf den Einspruch und verweisen Sie auf das BMF-Schreiben vom 04.10.2007 .

    mfg Hans-Christian
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    Albert Einstein
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  • Kurzes Update.
    War heute beruflich/stress bedingt nicht in der Lage heute anzurufen.


    Heute Abend zuhause einen Anruf auf dem Anrufbeantworter von der netten Dame vom FA eine
    Nachricht erhalten, sie doch bitte zurückzurufen.


    Morgen früh rufe ich sie an.


    Halte euch auf dem Laufenden.


    *Jani

  • So, heute mit der Dame telefoniert.


    Im Endeffekt geben die meinem Einspruch und Antrag auf AdV recht.....
    Ich bezog mich auf die Schreiben vom 04.10.07 u7nd 10.03.08 des BMF.


    ABER...


    Sie wissen nicht, wie die das Umsetzen sollen?? Anweisung an die Finanzkasse, oder ähnliches,
    geschweige denn mir einen neuen Steuerbescheid zukommen zu lassen geht gar nicht.


    Ergo: Will das FA in Schleswig-Holstein mich jetzt quasi hinhalten, bis
    da mal eine Entscheidung getroffen worden ist, wie da weiter zu Verfahren ist!!


    Ist das so? Muss ich das jetzt verstehen?


    Die nette Dame gibt das jetzt an Ihren Vorgesetzten weiter, der mich dann wieder
    anruft. -> Vielleicht liest das jetzt jemand und kann mir einen schnellen Tipp
    geben, bis der bei mir anruft.


    Sie wusste nicht weiter zu argumentieren, als ich sie fragte, wie denn andere
    Finanzämter das handhaben?


  • Bleiben Sie ruhig und gelassen. Verloren geht Ihnen ja nichts, falls das BVerfG im Sinne der Steuerpflichtigen entscheiden wird.
    Denn das FA ist am Zuge. Die werden sich aber Zeit nehmen.

    mfg Hans-Christian
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    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat von "Petz"


    Keine Vorurteile bitte.


    Das ist ein technisches Problem.


    Nichts anderes.


    Auweia, hab ich mich nicht zügeln können.
    Petz verzeih mir, ...


    Was für ein technisches Problem ist dies denn?
    Man wird doch mal fragen dürfen. :wink:

    mfg Hans-Christian
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    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Hans-Christian"

    Was für ein technisches Problem ist dies denn?


    Noch nicht gezahlte Beträge können einfach ausgesetzt werden, das ist kein Problem.


    In diesen Fällen ist aber nichts mehr offen im Konto des Stpfl, so dass die zusätzliche Erstattung manuell von der Finanzkasse vorgenommen werden muss.
    Und das muss erst der Sachgebietsleiter unterschreiben, da das Ganze von der eigentlichen Steuerfestsetzung abweicht.


    Nach der zusätzlichen Erstattung ist genau dieser Betrag dann offen und kann dann erst technisch ausgesetzt werden.

  • Heute mit dem Vorgesetzten der Sachbearbeitern telefoniert.


    Meinem Einspruch/AdV wird stattgegeben.


    Wie er mir sagte, gab es im Februar eine EDV/Systemumstellung, daher ist es momentan
    noch nicht möglich, mir jetzt den entstehenden Differenzbetrag so zukommen zu lassen.


    Es gibt wohl noch kleine Kinderkrankheiten im System. Und in Kiel regt sich niemand,
    um dieses Problem zu lösen. (Das kann ich jetzt nicht beurteilen, ob dem wirklich
    so ist)


    Daher bat er mich ihm eine Mail zu schicken, und die Erstattung einzufordern.
    Diese Mail will er auch nach Kiel weiterleiten.


    In 4 Wochen werde ich dort wieder vorstellig.