Doppelte Haushaltsführung 2006 / Steuererklärung 2007

  • Die Abgabepflicht besteht wohl nach § 46 (2) Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 56 EStDV und § 25 EStG.


    Wenn Ihre nachträglichen "Einnahmen" nicht im Vorjahr ansetzbar waren und die Werbungskosten gemindert haben, dann haben Sie einkommensteuerpflichtige Einnahmen bezogen.



    Nur, davon weiß das Finanzamt natürlich erstmal nichts.



    Achja: Hören Sie nicht auf Petz, der ist weder in der AO noch im Einkommensteuergesetz sehr bewandert. Hat man ja hier deutlich gesehen. Und, ein einmaliger Fauxpas war das ja leider nicht...

    • Offizieller Beitrag


    jaja, lenken Sie nicht ab, ich hab's korrigiert.


    Sie können aber noch so oft meinen Unfug behaupten, davon wird Ihre Aussage nicht richtiger.

  • Petz: Auch wenn ich für 2007 Leistungen des Arbeitgebers erhalten habe im Rahmen der DHHF. Diese erhöhen ja mein zu versteuerndes Einkommen und ich müsste ja eigentlich nachzahlen.


    Oerdiz: Ja sie wissen erst davon nichts.


    Wie hoch ist die Chance, dass ich später zu einer Nachzahlung aufgefordert werde? Muss ich dann schon mit Konsequenzen rechnen, weil ich für 2007 nicht freiwillig abgegeben habe?

  • Man wird Ihnen wohl soviel Wissen unterstellen, dass Sie es hätten wissen müssen, dass solche in späteren Jahren gezahlten steuerfreien Ersatzleistungen für DHHF nicht einfach unter den Tisch fallen. Ansonsten könnte ja jedermann mit seinem Arbeitgeber so verhandeln, dass steuerfreier Ersatz für Dienstreisen etc. erst in einem späteren Jahr gezahlt wird, so kann man im Jahr 1 die vollen Werbungskosten geltend machen und bekommt im Jahr 2 die steuerfreie Ersattung.


    Das nennt man Steuerhinterziehung und Sie kennen ja das: "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe".

  • Zitat von "Petz"

    In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG steht, dass man in diesen Fällen eine Steuererklärung abgeben muss.

    Bei mir steht da was anderes im Gesetz...

  • Also besser nicht erst eine Aufforderung abwarten? Wäre das also sofort Steuerhinterziehung und ich muss mit Strafen rechnen bevor ich eine Erinnerung oder Aufforderung kriege für 2007 einzureichen?

    • Offizieller Beitrag

    Habe ich nicht behauptet, Sie verwechseln da was.


    Ihre Ausgangsaussage war diese:

    Zitat von "Oerdiz"

    Wenn Sie nicht verpflichtet sind zu einer Abgabe, dann können Sie 2007 noch bis Ende 2011 abgeben.


    Und diese Aussage ist nicht richtig.


    Darum geht's doch bei der Meinungsverschiedenheit zwischen uns beiden.....

  • Zitat von "dandus"

    Also besser nicht erst eine Aufforderung abwarten? Wäre das also sofort Steuerhinterziehung und ich muss mit Strafen rechnen bevor ich eine Erinnerung oder Aufforderung kriege für 2007 einzureichen?

  • Da habe ich Sie falsch verstanden, sorry.


    Sie zweifeln also diese Aussage an:


    Zitat von "Oerdiz"

    Wenn Sie nicht verpflichtet sind zu einer Abgabe, dann können Sie 2007 noch bis Ende 2011 abgeben

    Kann leider nicht erkennen, was daran falsch ist. Als selbsternannter AO-Experte sollten Sie doch im § 170 AO lesen:


    Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.


    Ich kann nicht erkennen, dass mein Satz falsch ist.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Oerdiz"


    Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.


    Richtig, das ist aber "nur" der Absatz 1.


    Bei der Einkommensteuer ist aber immer eine Steuererklärung abzugeben, wenn man veranlagt werden möchte (was ja im § 46 EStG ausdrücklich jetzt steht) oder wenn man veranlagt werden muss.


    Daher gilt § 170 Abs. 2

    Zitat

    (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
    1.eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist,

  • Naja, Herr Petz, es heißt:


    eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist


    Es ist bei Antragsveranlagung keine Steuererklärung einzureichen. Das "Ist" bezieht sich gerade auf die Pflichtabgabe.


    Vielleicht schauen Sie mal bei der OFD Koblenz, die haben das verstanden:


    Kurzinformation der Steuergruppe Nr. ST 3_2007K240 vom 18.12.2007 - S 2319 A - St 32 2 -


    Der Wegfall der Zweijahresfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bedeutet nicht, dass Antrags- und Pflichtveranlagungen hinsichtlich der Festsetzungsverjährung gleich zu behandeln sind. Für Antragsveranlagungen beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Im Gegensatz zur Pflichtveranlagung kommt es hier nicht zu einer Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, sodass die Festsetzungsfrist für Antragsveranlagungen grundsätzlich 4 Jahre beträgt.


    Sie als Finanzbeamter hätten sowas aber wissen müssen und da wollen Sie mich hier aus dem Forum werfen....


    Ich sag's ja, wer soll denn den Bockmist, den Sie hier verzapfen, sonst wieder geradebiegen.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Oerdiz"


    Es ist bei Antragsveranlagung keine Steuererklärung einzureichen.


    Nicht ?


    Der von mir zitierte § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG besagt dieses:

    Zitat

    Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.


    Und nun ?


    Zitat

    Das "Ist" bezieht sich gerade auf die Pflichtabgabe.


    Bisher war Ihre Rechtsauffassung ja auch richtig, aber nur bis zur Neufassung des § 46 EStG......


    Zitat

    Vielleicht schauen Sie mal bei der OFD Koblenz, die haben das verstanden:


    Naja, ob die das verstanden haben, bleibt dahingestellt.
    Den Oberen in der FinVerw passt natürlich der ganze Kram mit der Neuregelung der Antragsveranlagung nicht, das ist doch klar.
    Nun versucht man Schadensbegrenzung zu betreiben.
    Das hat doch keinen Bestand, wenn man sich die Gesetze durchliest....


    Zitat von "OFD Koblenz"

    Für Antragsveranlagungen beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Im Gegensatz zur Pflichtveranlagung kommt es hier nicht zu einer Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, sodass die Festsetzungsfrist für Antragsveranlagungen grundsätzlich 4 Jahre beträgt.


    Aber woher die diese "Erkenntnis" ziehen, sagen sie nicht.
    Das war wohl ein Schnellschuss, der ins Leere geht.
    Diese Rechtsauffassung wird denen mit der Neufassung des § 46 EStG jeder Jurist um die Ohren hauen, da bin ich mir sicher.


    Zitat

    Sie als Finanzbeamter hätten sowas aber wissen müssen


    Ja, zum einen weiß ich das natürlich.
    Zum anderen bin ich aber mitdenkender Finanzbeamter und nicht einfach nur obrigkeitshörig.


    Nun gut, das Problem wird ja frühestens in 2010 anhängig werden, nämlich dann, wenn noch jemand für 2005 eine Antragsveranlagung in 2010 abgibt.
    Die Vorjahre sind ja einigermaßen klar und deutlich geregelt worden.


    Zitat

    und da wollen Sie mich hier aus dem Forum werfen...


    Das war nur eine Retourkutsche dafür, dass Sie glauben beurteilen zu können, wer hier aus dem Forum entfernt gehört.
    Aber diese Ironie muss man natürlich verstehen.......

  • Ist das wieder solch ein hilfloser Versuch?


    Bitte bitte, geehrter Petz, auch bisher lautete der § 46 (2) Nr. 8 Satz 2: Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Vz folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Wo Sie da nun den großen Änderungsrahmen im § 46 erkennen, sehe ich gerade nicht, es wurde lediglich im besagten Satz etwas entfernt, aber nichts hinzugefügt.


    Auch bisher musste man also eine Einkommensteuererkärung abgeben, was uns auch nicht in den § 170 Abs. 2 AO geführt hat. Auch bisher war der Absatz 1 des § 170 AO einschlägig. Und auch bisher war mit "ist" die Abgabepflicht und nicht die freiwillige Abgabe gemeint.


    Neu ist da also nach Jahressteuergesetz 2008 überhauptnichts, nur durch Entfernung einiger Wörter anders formuliert.


    Wenn Ihr Beitrag ernst gemeint war, dann lache ich heute Abend in illustrer Runde mal darüber.


    Aber, ich glaube, Sie wollen mich nur provozieren und darauf falle ich nicht (mehr) rein.


    Freundliche Ostergrüße
    vom Oerdiz


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  • Das BVerfG wird auch darüber zu entscheiden haben, es sind noch Verfahren offen. Aber Ihre Begründung ist und bleibt Humbug, das wissen Sie auch selbst. Man wird aber darüber zu entscheiden haben, ob diese Ungleichbehandlung bezüglich der Festsetzungsfrist auch verfassungswidrig ist.


    Ihr
    Oerdiz

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Oerdiz"

    Das BVerfG wird auch darüber zu entscheiden haben, es sind noch Verfahren offen. Aber Ihre Begründung ist und bleibt Humbug, das wissen Sie auch selbst. Man wird aber darüber zu entscheiden haben, ob diese Ungleichbehandlung bezüglich der Festsetzungsfrist auch verfassungswidrig ist.


    Humbug kann sie kann schon mal gar nicht sein, wenn es denn beim BVerfG anhängig ist..... 8)


    Wir beide werden darüber nicht zu entscheiden haben.


    Und genau deswegen sprechen wir uns in 2010 wieder, okay ?