Die Abgabepflicht besteht wohl nach § 46 (2) Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 56 EStDV und § 25 EStG.
Wenn Ihre nachträglichen "Einnahmen" nicht im Vorjahr ansetzbar waren und die Werbungskosten gemindert haben, dann haben Sie einkommensteuerpflichtige Einnahmen bezogen.
Nur, davon weiß das Finanzamt natürlich erstmal nichts.
Achja: Hören Sie nicht auf Petz, der ist weder in der AO noch im Einkommensteuergesetz sehr bewandert. Hat man ja hier deutlich gesehen. Und, ein einmaliger Fauxpas war das ja leider nicht...