Widerspruch "häusliches Arbeitszimmer" einlegen?

  • Hallo,


    sollte ich gegen meinen Bescheid 2007 Widerspruch einlegen, weil die Kosten für das häusliches Arbeitszimmer nicht berücksichtigt worden sind?
    In den Jahren zuvor wurden die Kosten stets anerkannt. Ich bin als Lehrerin tätig.
    Im Gegensatz zur Entfernungspauschale ist der Bescheid diesbezüglich doch nicht vorläufig, oder?


    Sonniger Gruß

  • Zitat von "ccbut"

    Hallo,


    sollte ich gegen meinen Bescheid 2007 Widerspruch einlegen, weil die Kosten für das häusliches Arbeitszimmer nicht berücksichtigt worden sind?
    In den Jahren zuvor wurden die Kosten stets anerkannt. Ich bin als Lehrerin tätig.
    Im Gegensatz zur Entfernungspauschale ist der Bescheid diesbezüglich doch nicht vorläufig, oder?


    Sonniger Gruß


    Ja und Ruhen des Verfahrens beantragen.


    Wegen der Nichtanerkennung des häuslichen Arbeitszimmers seit 2007 sind derzeit bereits anhängig:


    FG Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 1132/07)
    FG Thüringen (Az. 4 K 351/07)
    Thüringer Finanzgericht (Az. 4 K 447/07)
    FG Berlin-Brandenburg (Az. 13 K 110/07)


    BFH-Vorlagebeschluss zur Entfernungspauschale, Az. VI R 17/07, Normenkontrollverfahren, Az. 2 BvL 2/08. Die Ausführungen des BFH zum objektiven Nettoprinzip sind auf die vorliegende Rechtsfrage übertragbar.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "ccbut"


    sollte ich gegen meinen Bescheid 2007 Widerspruch einlegen, weil die Kosten für das häusliches Arbeitszimmer nicht berücksichtigt worden sind?


    ja


    Zitat

    In den Jahren zuvor wurden die Kosten stets anerkannt. Ich bin als Lehrerin tätig.


    Die Zeiten (= Gesetze) ändern sich.....


    Zitat

    Im Gegensatz zur Entfernungspauschale ist der Bescheid diesbezüglich doch nicht vorläufig, oder?


    ja

    Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür gibt es das Forum für alle......


  • Kann ich da wirklich Einspruch einlegen? Das wusste ich noch nicht. Oder gilt das nur für die aufgelisteten Bundesländer? Wie lange ruht dann das Verfahren?


    Bringt mir wer noch mehr Licht in dieses Amtsdeutsch (z. B. "anhängig")?

  • Leider werden derzeit fast alle Anträge auf RdV abgelehnt, da es kein anh. Verfahren hierzu bei einem Bundesgericht (BFH) gibt, aber in jedem Fall probieren. Ev. ist bis dahin einer beim BFH. :wink:

  • Zitat von "Opa"

    Leider werden derzeit fast alle Anträge auf RdV abgelehnt, da es kein anh. Verfahren hierzu bei einem Bundesgericht (BFH) gibt, aber in jedem Fall probieren. Ev. ist bis dahin einer beim BFH. :wink:

    Und in Hessen gibt es eine Verfügung, wonach das Ruhen des Verfahrens zu gewähren ist.

  • Hier leider nicht. Hab schon mehrere negative Einspruchsentscheidungen zum RdV. Allerdings die Letzte von Ende März. Weiß zufällig einer, ob es mittlerweile hier (SN) auch gewährt wird.

  • So, ich bin nun soweit, dass ich das Ruhen des Verfahrens beantragen will. Im Wiso-Programm habe ich einen Musterbrief gefunden:



    Mache ich mit dem vorgegebenen Brief was falsch? Ehrlich gesagt, kapier ich ihn nur zu einem Viertel. Oder reicht einfach der Satz *Ich beantrage hiermit "Ruhen des Verfahrens" bezüglich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer.* ?


    Gruß
    Kabaline

  • Wurde denn schon ein Einspruch eingelegt?
    Weil seit Mai ist doch schon einige Zeit vergangen....

  • Wenn die beiden Schreiber über mir (und dem Fragenden) etwas weiter gedacht hätten, dann wären sie vielleicht auf den Gedanken gekommen, dass im Mai die Steuererklärung abgegeben wurde, und deshalb zunächst hier nachgefragt wurde, und das man nun den Steuerbescheid erhalten hat.


    Ja, is klar, dazu benötigt man schon ein wenig Hirn um auf diese Gedanken zu kommen.


    Zum Thema sei gesagt, das Schreiben ist im Grunde viel zu aufwändig. Es würde völlig ausreichen, Einspruch einzulegen und die Anerkennung der Kosten für das Arbeitszimmer zu beantragen. Dann schreiben Sie, dass Sie mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden sind.


    Und nun warten Sie ab, ob eine Antwort kommt oder nicht. Kommt keine Antwort, dann gewährt das Finanzamt das Ruhen des Verfahrens.


    Wird das Ruhen nicht gewährt, können Sie ggf. Ihr Finanzamt auf die folgende Verfügung einer OFD in Deutschland hinweisen. Verfügungen einer OFD binden jedoch nur die Finanzämter in dem Zuständigkeitsbereich der OFD.


    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG;
    Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBL I S. 1652, BStBl. I S. 432)
    Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dürfen sie ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (vgl. Rdvfg. vom 09.05.2007 - S 2354 A - 43 - St 211 – ESt-Kartei § 4 Fach 6 Karte 6).


    Gegen diese gesetzliche Regelungen werden inzwischen – unterstützt durch Berufsverbände und Gewerkschaften - erste finanzgerichtliche Musterverfahren geführt (FG Rheinland-Pfalz 3 K 1132/07, FG Thüringen 4 K 351/07, FG Berlin-Brandenburg 13 K 110/07), die eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum Ziel haben. Ein in diesem Zusammenhang gelegentlich zitiertes Verfahren vor dem Hessischen FG (Az.: 4 K 2732/07) ist dagegen nicht mehr anhängig.


    Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht angerufen werden wird.


    Es bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren, die auf diese Musterverfahren gestützt werden, mit Zustimmung der Einspruchsführer gemäß § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.


    Das FG Berlin Brandenburg hat in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 6.11.2007 – 13 V 13146/07 – entschieden, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007.


    Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

  • Zitat von "Oerdiz"


    Ja, is klar, dazu benötigt man schon ein wenig Hirn um auf diese Gedanken zu kommen.



    Es reicht aber nicht, auf den Gedanken zu kommen, wenn trotzdem die Möglichkeit besteht, dass DAMALS der Bescheid kam.

  • Zitat von "Clematis"

    Es reicht aber nicht, auf den Gedanken zu kommen, wenn trotzdem die Möglichkeit besteht, dass DAMALS der Bescheid kam.

    Ich halte den (zweiten) Fragenden für schlau genug, dass er von der 1-Monatigen Einspruchsfrist weiß und dass auch in dieser Zeit das Ruhen des Verfahrens mit dem Einspruch betragt werden muss.


    Zitat von "Opa"

    Um so mehr wundert mich, daß sie darauf gekommen sind. :evil:

    Wer ein wenig Menschenkenntis hat, noch kein Opa ist und wo das Hirn noch gut durchblutet wird, der wird das hier erkennen und da bin ich sicher nicht der Einzige. Wenn jemand am 14.05.2008 nachfragt, ob man dagegen Einspruch einlegen kann und dann am 30.07.2008 schreibt, dass er nun soweit ist, dann wäre es doch paradox, wenn er damals im Mai schon den Bescheid bekommen hätte oder nicht? Da traue ich den steuerlichen Laien anscheinend mehr zu als Sie, geehrter Opa und daher ging ich auch davon aus, dass die Person damals im Mai ihre Steuererklärung gemacht hat und nun nach zwei Monaten der Steuerbescheid gekommen ist. Und wer ein Arbeitszimmer geltend machen möchte, das ist meist nur noch die Lehrerschaft und die sollten Sie nicht unterschätzen. So mancher Lehrer kennt sich steuerlich besser aus als so mancher Bearbeiter im mittleren Dienst im Finanzamt.

  • Zitat von "Opa"


    Ich lach mich krank, die denken nur, daß sie alles besser wissen.


    Das ist doch bekannt!
    Gott weiss alles.
    Lehrer wissen alles besser.

  • Zitat von "Catja"

    Das ist doch bekannt!
    Gott weiss alles.
    Lehrer wissen alles besser.


    Wo hab ich dass blos schon mal gelesen [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/more/schilder/069.gif]

    mfg Hans-Christian
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    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"