Übernahme, Anbau und Renovierung

  • Hallo,
    wir haben zum Nov. 06 das Haus der Großmutter meiner Frau übernommen. Die Oma hat eine Zahlung von uns im 03/07 erhalten. Wir haben im Haus umgebaut, Renoviert und Angebaut. Die Oma wohnt noch unendgeldlich im Haus (bleibendes Wohnrecht). Kann ich in unserem Fall auch nur die Handwerkosten (Lohn, Anfahrt, Maschinen) Absetzen oder mehr? Wenn ich was absetzen kann, geht das dann auch nur über die 600€ oder läuft das über eine Abschreibung?
    So wie ich die Hilfe des Steuerprogramms bisher verstanden habe, kommen für uns auch nur die 600€ in Betracht, oder???

    • Offizieller Beitrag

    Es kommt gar nichts in Betracht, weil es sich nicht um den eigenen Haushalt handelt.

    Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür gibt es das Forum für alle......

  • Zitat

    Umzug nach Fertigstellung der Renovierung und Anbau


    Also war der Haushalt erst nach der Renovierung dort, damit keine Berücksichtigung. Da es auch um einen Anbau geht, handelt es sich auch um eine Neubaumaßnahme, so daß der Wohnraum erst geschaffen wurde, dafür gibt es keine Förderung nach § 35a EStG.


    Um der Antwort von Hans-Christian vorzubeugen: Es gibt hier tw. unterschiedliche Meinungen dazu und ich will die Diskussion hier nicht neu entfachen. Probieren sie es und beantragen sie es, aber nicht wundern wenn es abgelehnt wird, weil das FA meine Auffassung (Petz, Oerdiz) vertritt und nicht die von H-C. 8)

  • Zitat von "Opa"

    [...Um der Antwort von Hans-Christian vorzubeugen: Es gibt hier tw. unterschiedliche Meinungen dazu und ich will die Diskussion hier nicht neu entfachen. Probieren sie es und beantragen sie es, aber nicht wundern wenn es abgelehnt wird, weil das FA meine Auffassung (Petz, Oerdiz) vertritt und nicht die von H-C. 8)


    Nun, ich glaub ich nicht, das das FA die Auffassung von .... vertritt, sondern sich nach Gesetz und BMF richten wird.


    Aber zur Sache:
    1. Oma ist kein Kind (§32EStG) des TE , daher lt. Rz. 13 BMF vom 26.10.2007, keine Anwendung von §35a EStG für die überlassene Wohnung.
    2.Für die Neuschaffung von Wohnfläche nach Rz.14 ebenfalls keine Anwendung.
    3. Für den Rest der eigengenutzten Wohnung, sowie anteilgen Maßnahmen ist §35a EStG anwendbar, auch vor dem Einzug, da die leere Wohnung bereits zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, wenn er diese selber nutzt, so wie viele andere Wohnungen auch, die er selber nutzt, ob im Inland oder im entsprechenden Ausland, ob Zweitwohnung oder Ferienwohnung, alles egal.


    Es ist aber bereits so, das oerdiz und Opa nun nichts mehr gegen eine Beantragung haben :? und das ist gut so.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat von "Hans-Christian"

    auch vor dem Einzug, da die leere Wohnung bereits zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, wenn er diese selber nutzt, so wie viele andere Wohnungen auch, die er selber nutzt.

    Die Finanzämter werden diese abenteuerliche Sicht nicht übernehmen. Wie kann man eine Wohnung selbst "nutzen", die noch garnicht bewohnbar ist und die hier wohl auch nicht mal eingerichtet ist?


    Das [url=http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_302/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/001,templateId=raw,property=publicationFile.pdf]BMF-Schreiben[/url] ist dahingehend eindeutig und definiert den Haushalt in Randziffer 12:


    Ein Haushalt ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.


    Randziffer 13 sagt dazu:


    Zum inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Das Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen "tatsächlich eigengenutzte" Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.


    Wenn eine Wohnung hergerichtet wird und bewohnbar gemacht werden soll, dann kann sie zu dieser Zeit natürlich nicht "tatsächlich" genutzt werden.


    Geehrter Hans-Christian, ich habe hohe Anerkennung vor Ihrer Arbeit, aber hier liegen Sie eindeutig daneben.

  • Zitat von "Oerdiz"

    ....Geehrter Hans-Christian, ich habe hohe Anerkennung vor Ihrer Arbeit, aber hier liegen Sie eindeutig daneben.


    Das lassen Sie mal das FA entscheiden und ggf. das Gericht.
    Und dann sehen wir ja, wer daneben liegt.


    Zitat von "Oerdiz"

    Wenn eine Wohnung hergerichtet wird und bewohnbar gemacht werden soll, dann kann sie zu dieser Zeit natürlich nicht "tatsächlich" genutzt werden.


    Das sagen Sie. Ich habe da eine andere Auffassung. Ich nutze sie , indem ich sie renoviere um einzuziehen.
    Nach Ihrer Auffassung kann also nie für eine leerstehende Wohnung, die man selber nutzen will oder genutzt hat (Auszug) §35a anwenden? Oder machen Sie bereits eine Einschränkung bei genutzt hat?
    Und was ist mit einer Wohnung, die man vollständig räumt wegen Komplettsarnierung, und erst danach wieder einzieht? Auch keine §53a-Anerkennung?
    Ihre Auffassung ist abenteuerlich, nicht meine.


    Wer beantragt kann verlieren, wer nicht beantragt, der hat schon verloren.

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Oerdiz"

    Es ist immer wieder bedauerlich, dass wegen solcher Dinge die Gerichte bemüht werden müssen. Warten wir ab...


    Ich habe keine Information darüber, das diesbezüglich ein FA schon mal einen Antrag abgelehnt hat.
    Die Begründung einer Ablehnung würde mich interessieren.
    Vielleicht meldet sich ja mal einer.
    Bis jetzt mußte also noch kein FG bemüht werden.

    mfg Hans-Christian
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