Fahrten zum Lebensmittelpunkt

  • Hallo!


    Das Thema wurde zwar schon in verschiedenen Variationen behandelt aber leider bin ich einfach zuuu doof für diese Steuersachen und möchte deshalb ganz gerne kurz meinen persönlichen Fall schildern:


    Ich habe meinen Wohnsitz nahe Frankfurt/Main und eine Lebensgefährtin in München.
    Mein Arbeitsplatz ist an meinem Wohnsitz nahe FFM, in München besitze ich keinen Wohnsitz.
    Ich fahre an jedem freien Wochenende nach München, weil sich dort außer meiner Lebensgefährtin auch mein Freundeskreis befindet.
    Da ich im Schnitt jedes zweite Wochenende frei habe beläuft sich das ganze auf ca. 26 Fahrten (einfach). Ich führe eine Fahrtenbuch, sammle Tankbelege aus München und kann die Kilometerleistung insgesamt anhand von Werkstattrechnungen nachweisen.


    Hierzu hätte ich folgende Fragen:
    1. Kann ich überhaupt etwas geltend machen
    2. Worauf kann ich mich in diesem Fall berufen und kennt einer vielleicht sogar irgendwelche Gerichtsentscheide hierzu
    3. Welche Begründung kann bzw. muss ich anführen
    4. Sind meine Nachweise ausreichend


    Vielen Dank für die Hilfe, ich bin schon gespannt auf die Antworten!

  • R 42 LStR: "Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können Wege von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. ... Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zwei Mal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet."

  • Danke!
    Das ist schon mal ziemlich hilfreich und offensichtlich auch zutreffend auf mich da ich ja im Schnitt mindestens 2x monatlich dort bin.
    Die Fahrten nachzuweisen ist kein Problem. Hat jemand eine Idee welchen Nachweis ich bezüglich der Freundin und der Wohnung erbringen kann (muss)?
    Wir haben die Wohnung wie gesagt nicht gemeinsam angemietet und ich habe auch keinen eingetragenen Wohnsitz dort...

  • Zitat von "strops70"

    ...Wir haben die Wohnung wie gesagt nicht gemeinsam angemietet und ich habe auch keinen eingetragenen Wohnsitz dort...


    Kommt vielleicht sogar eine DHHF in Frage?
    Ab wann in M wohnen und ab wann in FFM tätig?


    Vielleich hilfreich dieses Urteil BFH-Urteil vom 12.9.2000 (VI R 165/97) BStBl. 2001 II S. 29


    Ein eigener Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Sie haben dort keinen eingetragenen Wohnort, aber sie wohnen dort im Einverständnis des Wg.-Inhaber und tragen an der Lebens- und Wirtschaftsführung teil bzw. bestimmen sie mit. Im Zusammenhang mit der Anzahl der Fahrten, ist dann eben dort der Lebensmittelpunkt, und nur darauf kommt es an.


    Upps, H-C war noch dazwischen. Aber eine DHF? Dazu fehlen mehr Fakten, das sehe ich nicht.

  • Zitat von "Hans-Christian"


    Kommt vielleicht sogar eine DHHF in Frage?
    Ab wann in M wohnen und ab wann in FFM tätig?


    Ich habe meinen Wohnsitz seit ca. 10 Jahren in FFM, in unmittelbarer Nähe zu meinem Arbeitsplatz an dem ich seit gut 15 Jahren beschäftigt bin.
    Meine Lebensgefährtin kenne ich ungefähr gut 12 Jahre. Sie ist vor ca. 5 Jahren von Marburg nach München gezogen. Seit dem hat sich mein Lebensmittelpunkt dort hin verlagert zumal auch zahlreiche Bekannte aus meiner Umgebung mittlerweile dort residieren. Bisher ist das ganze allerdings nie steuerlich irgendwie in Erscheinung getreten bzw. von mir beansprucht worden (reine Dummheit meinerseits).

  • Zitat von "strops70"


    Ich habe meinen Wohnsitz seit ca. 10 Jahren in FFM, in unmittelbarer Nähe zu meinem Arbeitsplatz an dem ich seit gut 15 Jahren beschäftigt bin.
    Meine Lebensgefährtin kenne ich ungefähr gut 12 Jahre. Sie ist vor ca. 5 Jahren von Marburg nach München gezogen. Seit dem hat sich mein Lebensmittelpunkt dort hin verlagert zumal auch zahlreiche Bekannte aus meiner Umgebung mittlerweile dort residieren. Bisher ist das ganze allerdings nie steuerlich irgendwie in Erscheinung getreten bzw. von mir beansprucht worden (reine Dummheit meinerseits).


    Dann ist dies keine DHHF, aber bezüglich der Fahrten zur Arbeitsstätte der Lebensmittelpunkt in M.
    Falls dies nicht anerkannt wird, Einspruch einlegen. Falls Einspruch abgelehnt, dann prüfen, ob sich eine Klage lohnt mit Hilfe eines günstigen (berechtigten!) Beraters.

    mfg Hans-Christian
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  • Da wäre noch was...
    Das ganze Szenario beschreibt mein Vorgehen in 2008 (Fahrtenbuch, Tankbelege).
    2007 bestand die Partnerschaft wie beschrieben auch schon. Ich bin da noch relativ viel mit dem Zug gefahren und habe nur ca. 15 Fahrten mit dem Auto gemacht (alles ohne Belge, außer ein paar Kredikartenauszügen mit Münchner Tankstellen und dem Nachweis von 15000km Jahres-Fahrleistung, aber keinesfalls lückenlos, auch kein Fahrtenbuch).
    Soll ich es in 2007 erst gar nicht versuchen oder was ist da zu raten?
    Danke schon mal im Voraus!

  • Zitat

    Falls Einspruch abgelehnt, dann prüfen, ob sich eine Klage lohnt mit Hilfe eines günstigen (berechtigten!) Beraters.

    Am Besten mit einem Hans-Christian vom LHRD aus Gera, dann schaudern die nur so beim Finanzamt.

  • Zitat von "Oerdiz"

    Am Besten mit einem Hans-Christian vom LHRD aus Gera, dann schaudern die nur so beim Finanzamt.


    Wieder zu viel getrunken, oerdiz? :mrgreen:

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Oerdiz"

    Am Besten mit einem Hans-Christian vom LHRD aus Gera, dann schaudern die nur so beim Finanzamt.


    Vielen Dank für den sachdienlichen Hinweis Herr Oerdiz! ...und was ist Ihre Meinung zum Fall?

  • Und weil ich hier so super-gut geholfen werde und schon anfange Steuern spannend zu finden gleich noch eine Frage:


    Wie ist das wenn ich mit der Bahn fahre? Kann ich auch die Kilometerpauschale geltend machen oder nur den realen Fahrkartenpreis (welcher bei mir relativ niedrig liegt da ich eine BahnCard besitze und versuche Sparangebote zu nutzen)?


    Und was genau bekomme ich eigentlich? Nur die einfache Strecke -20km?

  • Zitat von "strops70"

    ...Wie ist das wenn ich mit der Bahn fahre? Kann ich auch die Kilometerpauschale geltend machen ...
    Und was genau bekomme ich eigentlich? Nur die einfache Strecke -20km?


    1. JA
    2. JA , aber die ganze Strecke (kürzeste Straßenentfernung) beantragen.

    mfg Hans-Christian
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  • Auch wenn Sie mit der Bahn fahren greift die Entfernungspauschale abzgl. der ersten 20 km.


    Im § 9 EStG heißt es:


    Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird


    Sie haben ja nicht mehrere Wohnungen, weil die Wohnung München hat ja ihre Freundin und nicht Sie.


    Geben Sie mal "13 K 3711/04" (mit Anführungszeichen) in google ein. Dort finden Sie ein Urteil das einiges aussagt.

  • Ich bin mir nicht ganz sicher welche Relevanz dieses Urteil für meinen Fall hat...
    Ich suche die Wohnung, welche zwar von meiner Lebenspartnerin angemietet ist aber in der wir einen gemeinsamen Haushalt führen, nicht gelegentlich auf, sondern wann immer es mir möglich ist.
    Da bei einer Fahrzeit von 3 Stunden einfach eine all abendliche Heimfahrt keinen Sinn macht tritt dieser Fall immer dann ein wenn ich mindestens zwei frei Tage habe.
    Meine ganzen privaten sozialen Kontakte befinden sich ebenfalls in München.


    Von wann ist das Urteil eigentlich? Und sprechen die aktuellen Richtlinien nicht eine ganz andere Sprache in meinem Fall?


  • Wenn Sie zitieren Herr oerdiz, dann bitte die ersten beiden Sätze von R.10 mit.


    "Als Ausgangspunkt für die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht. 2 Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen.Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, können Wege von und zu der von der regelmäßigen Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 2 Satz 6 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird."


    siehe hier
    Welche Funktion üben sie in der Oberfinanzdirektion aus Herr oerdiz?

    mfg Hans-Christian
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    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"