Fahrten zum Lebensmittelpunkt

  • Zitat von "Hans-Christian"

    Welche Funktion üben sie in der Oberfinanzdirektion aus Herr oerdiz?

    Wie kommen Sie denn auf die Idee, dass ich in einer Oberfinanzdirektion tätig wäre. Dort möchte man keine Alkoholiker haben, das verdirbt nämlich die schlechte Laune, die die Leute dort immer haben und "Lustig" gibt es in einer OFD nicht.


    Schauen Sie mal, Hans-Christian, was man z.B. über google findet ist das hier:


    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.bfr1.de/articles.php?lng=de&pg=135">http://www.bfr1.de/articles.php?lng=de&pg=135</a><!-- m -->


    Entfernungspauschale nur ab der eigenen Wohnung


    Eine Arbeitnehmerin, die ihren Arbeitsweg nicht von der eigenen, sondern von der Wohnung ihrer Schwiegereltern aus antritt, hat keinen Anspruch auf die Entfernungspauschale. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Steuerzahler seine eigenen vier Wände vorübergehend nicht nutzen kann.
    (Hessisches Finanzgericht, 13 K 3711/04)

  • Für das FA ist nicht ein altes Urteil wichtig (welches eigentlich ganz konkret? Der Ort der Schwiegereltern muß doch nicht der Lebensmittelpunkt der Arbeitnehmerin gewesen sein), sondern die Lohnsteuerrichtlinie 2008, das kann ein Alkoholiker allerdings nicht verstehen.

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • Das Urteil widerspricht nicht den Lohnsteuerichtlinien.


    Dort steht deutlich drin, dass der Arbeitnehmer diese Wohnung "haben muss". Und das ist nicht der Fall, wenn sie die Lebenspartnerin inne hat.

  • Zitat von &quot;Oerdiz&quot;

    Das Urteil widerspricht nicht den Lohnsteuerichtlinien.


    Dort steht deutlich drin, dass der Arbeitnehmer diese Wohnung "haben muss". Und das ist nicht der Fall, wenn sie die Lebenspartnerin inne hat.


    Da kann der TE ja nur froh sein, das Sie nicht der Bearbeiter seiner Erklärung sind.
    Natürlich wiederspricht möglicherweise das Urteil der Richtlinie.
    Stellen Sie den gesamten Text mal ein, da muß ja auch was zum Lebensmittelpunkt gesagt sein.
    Außerdem verweise ich auch auf ein Urteil vom BFH, welches ich hier verlinkt habe.


    Wer beantragt kann verlieren, wer nicht beantragt, hat schon verloren.

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • Wenn wir auf diesen Fall die Regeln der DHHF anwenden, ist die Wohnungsnutzung (der Wohnung der Freundin) aus abgeleitetem Recht imho durchaus ausreichend.

  • Zitat von &quot;Hans-Christian&quot;

    Wer beantragt kann verlieren, wer nicht beantragt, hat schon verloren.

    Und wer von Steuerobersekretär Hein Blöd im Finanzamt veranlagt wird, der hat Glück gehabt wenn er beantragt hat, weil Hein Blöd das Urteil wohl kaum kennt.


    Das Urteil des Hessischen FG finden Sie hier (13 K 3711/04)


    Und bitte nicht doppelte Haushaltsführung und Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte durcheinanderwerfen.

  • Zitat von &quot;Oerdiz&quot;

    Und wer von Steuerobersekretär Hein Blöd im Finanzamt veranlagt wird, der hat Glück gehabt wenn er beantragt hat, weil Hein Blöd das Urteil wohl kaum kennt.


    Das Urteil des Hessischen FG finden Sie hier (13 K 3711/04)


    Und bitte nicht doppelte Haushaltsführung und Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte durcheinanderwerfen.


    In dem Urteil wird auchn der Lebensmittelpunkt bezweifelt.


    Für ein FA ist die LStR verbindlich und nicht ein beliebeiges auf den Einzelfall abgestimmtes Urteil.
    Die Behörden der Finanzverwaltung sind bei ihren Entscheidungen an den Anwendungserlass und an die Richtlinien gebunden.


    Zitat von &quot;Oerdiz&quot;

    ...Und wer von Steuerobersekretär Hein Blöd im Finanzamt veranlagt wird, der hat Glück gehabt wenn er beantragt hat, weil Hein Blöd das Urteil wohl kaum kennt.....


    Nein, weil er sich an die Richtlinie zu halten hat.

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • Dann verstehen Sie die Richtlinie wohl falsch und das Gesetz auch. Ich sehe leider nicht, wo Ihr Verständnisproblem liegt. Die Sache ist einfach so, dass ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen "hat". Und da sollten Sie mal das Urteil lesen, das ist weder veraltet noch widerspricht es dem Gesetz. Und die Richtlinien widersprechen dem Urteil auch nicht.

  • Zitat von &quot;Oerdiz&quot;

    Dann verstehen Sie die Richtlinie wohl falsch und das Gesetz auch. Ich sehe leider nicht, wo Ihr Verständnisproblem liegt. Die Sache ist einfach so, dass ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen "hat". Und da sollten Sie mal das Urteil lesen, das ist weder veraltet noch widerspricht es dem Gesetz. Und die Richtlinien widersprechen dem Urteil auch nicht.


    Wenn Sie Herr oerdiz nicht lesen können, das sogar ein Schlafplatz als "Wohnung" anzusehen ist bei Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte lt. Richtlinie, dann ist Ihnen eben nicht zu helfen.
    Da kann der TE nur froh sein, das Sie nicht seine Erklärung als "Hein Blöd" bearbeiten.
    :mrgreen:

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • Zitat von &quot;Oerdiz&quot;

    Wie kommen Sie denn auf die Idee, dass ich in einer Oberfinanzdirektion tätig wäre...


    Oh, ich bitte um Entschuldigung, Sie arbeiten nicht in der OFD sondern im FA.
    Siehe hier.


    http://www.steuer-sparbuch.de/forum/viewtopic.php?f=1&t=23916


    Kennen Sie dort "Hein Blöd"

    mfg Hans-Christian
    &quot;Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig.&quot;
    Albert Einstein
    &quot;Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren&quot;

  • Das Urteil habe ich extra für Sie verlinkt, zu schade, dass Sie den Text dort anscheinend nicht lesen können.


    Weitere Ausführungen erspare ich mir hier.