Einkommenssteuer - Ehepaar - Steuerklasse IV/IV

  • Hallo!


    Ich hoffe, die folgenden Fragen wurden noch nicht gestellt, denn per Suche habe ich leider nicht das passende gefunden.


    Mein Mann und ich sind seit Ende 2006 verheiratet und sind seitdem beide in Steuerklasse IV (gleiche Gehälter). Wir sind an verschiedenen Wohnorten gemeldet (daher auch unterschiedliche Finanzämter), wohnen hauptsächlich bei mir, ab und zu übernachten wir jedoch auch bei ihm.


    Nun zu meinen Fragen (es ist unsere erste Einkommenssteuererklärung):
    1) Gemeinsame Erklärung oder zwei getrennte? Falls eine Erklärung, würden wir diese gerne über mich (Ehefrau) laufen lassen. Ist dies möglich? (Das Elsterformular hat an dieser Stelle stehen: 7 Steuerpflichtige Person (Stpfl.), bei Ehegatten: Ehemann" - und die Mitarbeiter der Hotline konnten oder wollten meine Frage nicht nachvollziehen :( )
    2) Ist es ein Problem mit den getrennten Wohnsitzen?


    Mir ist es schon peinlich solch einfache Fragen stellen zu müssen, doch im Internet habe ich bisher alles mögliche, nur nichts eindeutiges gelesen.


    Bastet

  • Das ist heute schon der 2. Versuch, daß die Frau als Steuerpfl. und der Mann als Ehefrau gelten soll. Das hat nicht mal Alice in ihren bessten Tagen versucht. :shock:


    Es kann eine Zusammenveranlagung gewählt werden, wenn sie nicht dauernd getrennt lebend sind. Dann sollten jedoch gute Gründe für die getrennten Wohnsitze vorgebracht werden, da dies selten ist. Aber der Mann bleibt der Ehemann und die Frau die Ehefrau.

  • Auch wenn man an getrennten Orten wohnt, so hat ein Ehepaar immer einen gemeinsamen Familienwohnsitz und das dortige Finanzamt ist für alle Steuersachen zuständig, soweit es sich um die Einkommensteuer handelt. Hier ist ggf. auch die Möglichkeit der Geltendmachung der Kosten für doppelte Haushaltsführung in Betracht zu ziehen. Dazu bedarf es aber einen Einstieg in Ihren Fall, der hier im Forum nur unter Angabe von konkreten Sachverhalten Ihrerseits möglich wäre.


    Und wenn die Einkünfte von Ehegatten der Höhe nach abweichen, dann ist die Zusammenveranlagung und der Splittingtarif meist günstiger, wenn nicht Lohnersatzleistungen oder sowas bezogen wurde. Wenn Sie natürlich auf den Cent genau das gleiche Gehalt haben, dann würde eine getrennte Veranlagung zum gleichen Ergebnis führen.


    Sie sollten daher die Zusammenveranlagung wählen und ob Sie das jetzt verkraften können oder nicht, der Ehemann steht immer ganz oben im Vordruck und wenn er auch der größte Depp sein sollte. Ich habe zwar selbst schon einige Steuererklärungen gesehen, wo sich die Frau bei "Ehemann" eingetragen hat, weil sie ja eine steuerpflichtige Person ist, aber es heißt dort eben, bei Eheleuten: Ehemann.


    Nun wird sich das Finanzamt darum nicht weiter kümmern, weil es dort so ziemlich egal ist, wer wo auf der Seite 1 eingetragen ist. Im Steuerbescheid kommt dann das große Erwachen. Denn dort wird der Ehemann auch zuerst genannt im Anschriftenfeld.


    Herzliche Grüße
    Oerdiz

  • Guten Morgen,


    vielen Dank für die Informationen. Vor allem

    Zitat

    Auch wenn man an getrennten Orten wohnt, so hat ein Ehepaar immer einen gemeinsamen Familienwohnsitz und das dortige Finanzamt ist für alle Steuersachen zuständig, soweit es sich um die Einkommensteuer handelt.

    hat auch für das Verständnis geholfen. Keine Sorge, wir (oder in diesem Fall, die hier "Angeklagte", ich) wollen kein Geschlechts-Wechsel vornehmen, nur hatten wir (auch mein Mann) uns gewundert, dass auf solch einem Formular nicht einfach Ehepartner steht (wenn ich mich nicht irre, sind mittlerweile auch gleichgeschlechtliche Ehen erlaubt, was das ganze ja noch mehr verkompliziert ;-)). Daher hier die Nachfrage, damit wir nichts falsch machen, denn als Akademiker kommt man doch erst sehr spät in den "Genuss" eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und befasst sich i.d.R. auch vorher nicht mit diesem Thema, wenn man nicht gerade Steuerrecht studiert...


    Bastet

  • Steuerlich sind gleichgeschlechtliche Ehen nach wie vor unerheblich.


    Steuerpflichtiger = Ehemann.


    Auch wenn die Ehefrau das Familieneinkommen bestreitet. Ich seh auch keinen Grund, das zu ändern.

  • Zitat von "Bastet1980"

    Daher hier die Nachfrage, damit wir nichts falsch machen, denn als Akademiker kommt man doch erst sehr spät in den "Genuss" eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und befasst sich i.d.R. auch vorher nicht mit diesem Thema, wenn man nicht gerade Steuerrecht studiert...
    Bastet

    Was ist man denn für ein Akademiker, wenn man den einfachen Vordruck für die Grunddaten nicht mal ausfüllen kann?


    Es ist doch immer wieder erstaunlich, wie sich unsere Akademiker an solch einfachen Fragen im Vordruck schwer tun.

  • Zitat von "Clematis"

    Steuerlich sind gleichgeschlechtliche Ehen nach wie vor unerheblich.
    ....


    Wielange noch?


    Habe folgende Information erhalten gestern:


    Das gestrige Urteil des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht dem Klageführer, einem 79-Jährigen Mann, juristisch , als Frau anerkannt zu werden und trotzdem mit seiner Frau verheiratet zu bleiben. Der bisherige Zwang zur Eheauflösung bei Geschlechtsübertritt wurde damit für grundgesetzwidrig erklärt und mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.


    "Die Entscheidung ist ein Präzedenzfall, der enorme Sprengkraft besitzt, denn das Bundesverfassungsgericht hat erstmals die Ehe mit gleichen Rechten auch für ein gleichgeschlechtliches Paar zugelassen."


    Warten wir mal ab, ob da auch steuerlich sich was ändert.


    Dieses Urteil, Quelle kann ich leider nicht genau angeben (wer sucht mal in der Datenbank vom BVerfG?), könnte ja bereits verwendet werden .

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Die Diskussion hatten wir mit Petz schon mal woanders. Eine spätere Geschlechtsumwandlung ist unschädlich für das Splitting (ist aber wohl eher selten), aber eine gleichgeschlechtliche Heirat hat keinen Splittinganspruch.

  • Zitat von "Opa"

    Die Diskussion hatten wir mit Petz schon mal woanders. Eine spätere Geschlechtsumwandlung ist unschädlich für das Splitting (ist aber wohl eher selten), aber eine gleichgeschlechtliche Heirat hat keinen Splittinganspruch.


    Aber jetzt erst gibt es ein Urteil.
    Und das wird wohl die Grundlage sein auch für die Politik hier möglicherweise etwas zu ändern.
    Die entsprechenden Interessenvertreter werden da bestimmt aktiv werden.
    Ich würde das Urteil zumindestens bei dem Einspruch verwenden.

    mfg Hans-Christian
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  • Dieses Urteil hat mit der steuerlichen Betrachtung im Grunde überhaupt nichts zu tun. Es ging hier im § 6 Transsexuellengesetz darum, dass eine rechtliche Anerkennung des anderen Geschlechts nur möglich ist, wenn man nicht verheiratet ist. Dies hat das BVG nun für verfassungswidrig erklärt, der Gesetzgeber muss nachbessern. Kann man auch alles über google finden.


    Nur, das hat mit der steuerlichen Betrachtung nichts zu tun, denn wenn man sich nicht scheiden lässt, dann bleibt die Ehe ja nun weiterhin bestehen. Dass der Umgewandelte dann aber nicht als anderes Geschlecht anerkannt wird, nach dem TSG, das ist für die steuerliche Betrachtung unrelevant.

  • Zitat von "Oerdiz"

    ....
    Nur, das hat mit der steuerlichen Betrachtung nichts zu tun, denn wenn man sich nicht scheiden lässt, dann bleibt die Ehe ja nun weiterhin bestehen. Dass der Umgewandelte dann aber nicht als anderes Geschlecht anerkannt wird, nach dem TSG, das ist für die steuerliche Betrachtung unrelevant.


    Das sehe ich anders, denn das Bundesverfassungsgericht hat erstmals die Ehe mit gleichen Rechten auch für ein gleichgeschlechtliches Paar zugelassen. Das wird mit hoher Wahrscheinlichkeit steuerliche Konsequenzen haben.

    mfg Hans-Christian
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  • Ich sehe aus diesem Urteil auch keine steuerlichen Folgen erwachsen.


    Ohne das Urteil durchgelesen zu haben:


    Unter verfassungsrechtlichem Schutz steht die Ehe und Familie.
    Und es ist in meinen Augen ein Unterschied zwischen dem Bestand einer Ehe, bei der sich einer von beiden einer Geschlechtsumwandlung unterzieht und dem neuen Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Verbindung.


    Aber warten wir es ab.

  • Zitat von "Hans-Christian"

    Das sehe ich anders, denn das Bundesverfassungsgericht hat erstmals die Ehe mit gleichen Rechten auch für ein gleichgeschlechtliches Paar zugelassen. Das wird mit hoher Wahrscheinlichkeit steuerliche Konsequenzen haben.

    Das BVG hat gesagt, dass der § 6 TSG verfassungwidrig ist, weil wenn ein Person sich als anderes Geschlecht offiziell anerkennen lassen möchte, dann muss diese Person unverheiratet sein und wäre gezwungen, sich zuvor scheiden zu lassen. Allein dies hat das BVG als verfassungswidrig eingestuft.


    Ich denke mal Sie sind weit und breit der Einzige hier, der daraus entnommen hat, dass

    Zitat

    erstmals die Ehe mit gleichen Rechten auch für ein gleichgeschlechtliches Paar zugelassen wird

    Es geht hier darum, dass der Umgewandelte in einer Ehe drinsteckt. Das BVG hat keinerlei Worte dazu geäußert, dass Eheschließungen von Homesexuellen somit zulässig sein müssten bzw. es verfassungwidrig wäre, dass Homosexuelle nicht heiraten dürfen. Genau zu letzterem hat sich das BVG nämlich auch schon deutlich geäußert.


    Bitte mal genau lesen, und zudem wie ich schon schrieb, mit der steuerlichen Betrachtung hat das alles nichts zu tun. Ob der Betroffene nach dem TSG anerkannt wird als Frau / Mann oder nicht, das ist völlig egal, wenn er die Ehe nicht auflösen lässt, dann bleibt sie steuerliche auch bestehen.

  • Zitat von "Oerdiz"


    Was ist an dieser Aussage falsch?
    Muß man dies eingrenzen und sagen "diese Ehe"

    mfg Hans-Christian
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  • Es ist einfach falsch was Sie schreiben. Aber Sie verstehen es offenbar nicht. Was hier entschieden wurde ist, dass wenn sich einer nach Ehschließung umwandeln lässt, dass diese Ehe dann bestehen bleibt und das § 6 TSG demnach verfassungswidrig ist.


    Ich darf Ihren Satz mal ergänzen, so wie er richtig wäre:


    Zitat

    Das sehe ich anders, denn das Bundesverfassungsgericht hat erstmals (eine bereits bestehende Ehe) mit gleichen Rechten auch für ein gleichgeschlechtliches Paar zugelassen

    Sie werden hier mit Einsprüchen nicht erreichen, dass gleichgeschlechtliche Partner nun eine Zusammenveranlagung bekommen können.

  • Zitat von "Oerdiz"

    Es ist einfach falsch was Sie schreiben. Aber Sie verstehen es offenbar nicht. Was hier entschieden wurde ist, dass wenn sich einer nach Ehschließung umwandeln lässt, dass diese Ehe dann bestehen bleibt und das § 6 TSG demnach verfassungswidrig ist.


    Ich darf Ihren Satz mal ergänzen, so wie er richtig wäre:


    Sie werden hier mit Einsprüchen nicht erreichen, dass gleichgeschlechtliche Partner nun eine Zusammenveranlagung bekommen können.


    Das ist mir schon klar.
    Aber dies ist der Anfang von einer möglichen Gesetzesänderung und möglichen BFH-Urteilen.


    Ich sehe deshalb keinen Unterschied in den zitierten Sätzen, bezüglich meiner Vermutungen.


    Merken wir es uns. Also auf Wiedervorlage.

    mfg Hans-Christian
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    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Hans-Christian"

    Also auf Wiedervorlage.


    Ob wir das noch erleben werden.... :mrgreen: :shock: :lol: :cry: :roll:

    Steuerliche Fragen über PN werden nicht beantwortet, dafür gibt es das Forum für alle......

  • Zitat von "Petz"

    Ob wir das noch erleben werden.... :mrgreen: :shock: :lol: :cry: :roll:


    Warum nicht [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/more/schilder/069.gif]

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Hans-Christian"


    Warum nicht [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/more/schilder/069.gif]

    Vielleicht weil das BVerfG schon deutlich klargemacht hat, dass es eine Ehe zwischen Gleichgeschlechtlichen nicht gibt.


    Und mit dem neuen Urteil wurde nur klargestellt, dass die Ehe wg. Grundgesetz bestehen bleiben muss, auch wenn sich in einer bestehenden Ehe einer umwandeln lässt.


    Den neuen Weg, den Sie hier sich anbahnen sehen, der ist eine Sackgasse (wie so oft).