Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • Anscheinend versteht man hier weder mich noch den Fragenden. Ist für Opas wie Opa und H-C ja sicher auch nicht immer ganz einfach. Da kann ich dann leider auch nichts mehr machen. Eine Einsatzwecheltätigkeit liegt hier natürlich nicht vor, das dürfte doch klar sein.


    Den Fragenden scheint es auch nicht mehr zu interessieren, sonst würden wohl schon Antworten gekommen sein.

  • Doch Interresse ist noch da , hatte nur z.Zt. wenig Möglichkeiten hier nachzuschauen, sorry.


    Gut dann gehe ich mal mehr ins Detail.
    Ist natürlich für Steuererklärung 2007.


    Meine Frau hat 5 feste Bezirke im Kreis Kleve , die jeden Tag gleich bleiben, dort ist klar regelmäßige Arbeitsstätte (lt.FA vom letzten Jahr), nun führt sie eine Oberbotentätigkeit aus, d.h. sie muß im gesamten Kreis Kleve Zeitungen nachliefern , da wo gerade welche fehlen. Somit ändern sich täglich die belieferten Kunden. Weiterhin muß sie Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretungen fahren. Meine Frage eigentlich war nun , ist dann nach 3 Monaten der gesamte Kreis Kleve eine regelmäßige Arbeitsstätte oder unter welchen Punkt muß ich diese Fahrten angeben. Noch kurz zur Erläuterung es sind nicht gerade wenig Kilometer, im Jahr 2007 waren es nur an Nachlieferungen ca. 16.000 km.


    Hoffe nun kommt ein bißchen Licht in die Sache

  • Die 5 festen Bezirke sind je regelmäßige Arbeitsstätten im Sinne eines weiträumigen Arbeitsgebietes.


    Hinweis 37 LStH 2007
    Keine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor bei einem Einsatz an verschiedenen Stellen innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes (>BFH vom 19.2.1982 - BStBl 1983 II S. 466),


    Die außerplanmäßigen Fahrten sind Dienstreisen. Ab dem vierten Monat wird die auswärtige Tätigkeitsstätte zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte, so dass bei den Fahrten dorthin keine Dienstreise mehr vorliegt.

  • Zitat von "Weezer"

    .... Somit ändern sich täglich die belieferten Kunden. ...


    Da hatten ja die "Opas" eine richtige Auffassung gehabt.


    Zitat von "Weezer"

    ist dann nach 3 Monaten der gesamte Kreis Kleve eine regelmäßige Arbeitsstätte


    Nein.


    Fahrtkosten nach den Grundsätzen der EWT. 30km-Grenze erstmal nicht beachten sondern alles nach Reisekostenrecht abrechnen, also gefahrene km.
    Wenn FA da nicht mitmacht, Einspruch einlegen, da gibt es anhängige Verfahren.


    Empfehlung:
    "Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich bei den Fahrten von der Wohnung zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten um einen Typus handelt, der von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG seinem Zweck nach nicht erfasst werden soll. Diese Fahrten sind generell den Dienstreisen ähnlich. Ein Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit fährt im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten. Die Entfernungen vom Wohnort schwanken oft stark. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel scheidet in dieser Situation regelmäßig aus.
    Der Arbeitnehmer hat auch nicht die Möglichkeit, durch eine entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen. Überlegungen der privaten Lebensgestaltung scheiden deshalb für die Wahl des Wohnortes im Verhältnis zum Arbeitsort von vorneherein aus.
    Daher sind alle Auswärtstätigkeiten auch bei den Fahrtkosten gleich zu behandeln. Auch bei Dienstreisen gilt die 30-km-Grenze nicht.
    Vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt wird unter dem Az. 4 K 62/06 bereits ein Klageverfahren geführt.
    Die Klage ist gegen das Finanzamt Genthin gerichtet.
    Ebenfalls vor dem Finanzgericht Nürnberg ist ein Verfahren anhängig unter Az. III 30/2006."


    Beantragen Sie also gegebenfalls unter Hinweis auf die laufenden Klageverfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO.


    Ab 2008 gibt es da überhaupt keine Probleme mehr.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat von "Oerdiz"

    Die 5 festen Bezirke sind je regelmäßige Arbeitsstätten im Sinne eines weiträumigen Arbeitsgebietes.


    Hinweis 37 LStH 2007
    Keine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor bei einem Einsatz an verschiedenen Stellen innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes (>BFH vom 19.2.1982 - BStBl 1983 II S. 466),
    ....


    Diese Aussage "Die 5 festen Bezirke..." ist veraltet.


    Siehe BFH-Urteil vom 7.2.1997

    "Der BFH hat ursprünglich diesen Begriff weit verstanden und deshalb den Hamburger Hafen als einheitliche Arbeitsstätte für einen dort tätigen Tallyman (Urteil in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139) oder auch für einen Stauer (Urteil vom 2. Dezember 1983 VI R 169/80, nicht veröffentlicht) gewertet. In seiner neueren Rechtsprechung hat der Senat jedoch seine Auffassung dahingehend konkretisiert, daß ein größeres räumliches Gebiet nur dann als einheitliche gleichbleibende Arbeitsstätte beurteilt werden kann, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, wie es z. B. bei einem größeren Werksgelände oder einem Forstrevier der Fall ist. Dagegen fällt ein gesamter Stadtbereich oder ein Ballungsgebiet nicht mehr unter den Begriff der einheitlichen, großräumigen Arbeitsstätte (vgl. Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534)."

    mfg Hans-Christian
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  • Diese Urteile liegen doch völlig daneben, geehrter Hans-Christian. Das passt alles so garnicht hier auf den Sachverhalt.


    Ich kann mich daher Ihrer Ansicht nicht anschließen. Zudem reden wir hier nicht vom gesamten Stadtgebiet sondern von einem kleinen Bezirk, wo Zeitungen verteilt werden. Das ist nun alles kein Vergleich mit dem Hamburger Hafen.

  • Zitat von "Oerdiz"

    Diese Urteile liegen doch völlig daneben, geehrter Hans-Christian. Das passt alles so garnicht hier auf den Sachverhalt.


    Ich kann mich daher Ihrer Ansicht nicht anschließen. Zudem reden wir hier nicht vom gesamten Stadtgebiet sondern von einem kleinen Bezirk, wo Zeitungen verteilt werden. Das ist nun alles kein Vergleich mit dem Hamburger Hafen.


    Kleiner Bezirk, bei Fahrten von täglich durchschnittlich 70km. :mrgreen:


    Wer beantragt kann verlieren, wer nicht beantragt hat schon verloren.

    mfg Hans-Christian
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  • Wie kann man den "gesamten Kreis Kleve" (Weezer) mit 16 Städten und Gemeinden als "kleines Gebiet" (Oerdiz) bezeichnen? Bleibt mir ein Rätsel. Für mich ist es weiterhin eine EWT. Für 2007 gilt damit noch die unbegrenzte Anwendung dieses BMF.

  • Zitat von "Opa"

    Wie kann man den "gesamten Kreis Kleve" (Weezer) mit 16 Städten und Gemeinden als "kleines Gebiet" (Oerdiz) bezeichnen? Bleibt mir ein Rätsel. Für mich ist es weiterhin eine EWT. Für 2007 gilt damit noch die unbegrenzte Anwendung dieses BMF.


    oerdiz kann das.


    Dieses Urteil akzeptiert er auch nicht: BFH-Urteil vom 5.5.1994
    "Entgegen der Auffassung des FA ist das gesamte Stadtgebiet, innerhalb dessen der Kläger seine Arbeit an ständig wechselnden Einsatzorten zu verrichten hatte, nicht als dessen einheitliche großräumige gleichbleibende (regelmäßige) Arbeitsstätte anzusehen"

    mfg Hans-Christian
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  • Bisher ja schon interessante Sachen dabei , aber wirklich schlauer bin ich nun auch noch nicht.


    Wie schon gesagt bei den 5 festen Bezirken ist ja soweit alles klar , da immer dieselben Kunden angefahren werden.


    Aber bei den Nachlieferungsfahrten sehe ich das ein wenig anders , da eigentlich immer verschiedene Kunden sprich Adressen angefahren werden. Und wo endet eine regelmäßige Arbeitsstätte , wenn man es überspitzt machen würde , ist ja dann irgendwie die ganze Erdkugel eine regelmäßige Arbeitsstätte oder ?

  • Zitat von "Weezer"

    Bisher ja schon interessante Sachen dabei , aber wirklich schlauer bin ich nun auch noch nicht.


    Wie schon gesagt bei den 5 festen Bezirken ist ja soweit alles klar , da immer dieselben Kunden angefahren werden.


    Aber bei den Nachlieferungsfahrten sehe ich das ein wenig anders , da eigentlich immer verschiedene Kunden sprich Adressen angefahren werden. Und wo endet eine regelmäßige Arbeitsstätte , wenn man es überspitzt machen würde , ist ja dann irgendwie die ganze Erdkugel eine regelmäßige Arbeitsstätte oder ?


    Auch bei den 5 festen Bezirken ist nicht alles klar, denn auch diese Kunden können wechseln und ich habe Ihnen ja dazu ein Urteil geliefert. Es ist Ihre Entscheidung keinen Einspruch einzulegen. Hängen diese 5 Bezirke nicht zusammen und ist ihre Ausdehnung mehr als 11km, dann ist es eh keine weiträumige Arbeitsstätte. Alles bereits vom BFH geklärt.


    Klar irgend einer sagt, die BRD ist eine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte und demnach hat jeder Bürger nur Fahrten zu regelmäßigen Arbeitsstätte. Helfen kann hier nur das Gericht und da sollten Sie die Urteile mal lesen. Nicht umsonnst habe ich daraufhingewiesen, dass der BFH diesbezüglich seine Rechtssprechung geändert hat. Manch einer will dies blos nicht wahrhaben.

    mfg Hans-Christian
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  • Die beiden Herren Opa und H-C scheinen nicht zu verstehen, dass hier keine EWT vorliegen kann. Wer meint, der Briefkasten wäre der Einsatzort, also bitte, da muss ich ja lachen. Außerdem steht der Bezirk der Zeitungsbotin fest, dabei ist auch egal, ob ein Kunde wegfällt oder ein neuer hinzkommt. Das was diese nun zusätzlich leistet im vorübergehenden Vertretungsfall und im vorübergehenden Nachsendungsfall, das sind Dienstreisen, weil hier eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Im Gegensatz dazu kann ein Schornsteinfeger in einem 10 km Einsatzgebiet eine EWT haben, das ist aber auch was ganz anders, denn der wird im Haus auch beruflich tätig im Gegensatz zur Zeitungsbotin, die nur die Zeitung in den Briefkasten steckt.


    Ich wohnte mal in einem Dorf mit 180 Haushalten; davon hatten 150 Haushalte die Tageszeitung abonniert und jetzt will mir doch niemand erzählen, dass die Botin, die morgends in der früh die Zeitung in den Briefkasten steckt, eine Einsatzwecheltätigkeit ausübt und die jeweiligen Einsatzorte 150 Briefkästen sind. In letzterem Fall ist es egal, weil die Tätigkeit sowieso nur 2 Stunden am Morgen andauert und Fahrtkosten nicht entstehen, da die Frau im Ort gewohnt h at.

  • Also Weezer,


    Sie kennen nun die unterschiedlichen Standpunkte. Sie selbst kennen die Details genauer, es liegt nun an Ihnen wie Sie sich entscheiden. Bis zur Einspruchsentscheidung haben Sie keine Kosten. Diese würde mich aber mal mit den konkreten Verhältnissen dann interessieren.


    Und denken Sie immer daran, wer beantragt, kann verlieren, wer nicht beantragt, hat schon verloren.

    mfg Hans-Christian
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  • Zitat von "Hans-Christian"

    Und denken Sie immer daran, wer beantragt, kann verlieren, wer nicht beantragt, hat schon verloren.

    Ein weiser Spruch eines weisen Herrn. Schön und gut, aber wie Sie selbst erkennen, hat das Finanzamt den Fall schon beurteilt und Sie glauben anscheinend, beim Finanzamt sitzen nur Dummköpfe und nur Sie wissen es besser. Mit abenteuerlichen Urteilen, die ganz andere Inhalte haben helfen Sie dem Fragenden auch nicht weiter.

  • Zitat von "Oerdiz"

    .... Schön und gut, aber wie Sie selbst erkennen, hat das Finanzamt den Fall schon beurteilt ....



    Sagte ein Finanzbeamter, und das war es dann, .... :mrgreen:

    mfg Hans-Christian
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