Dienstwagen-Versteuerung bei längerer Krankheit

  • Hallo zusammen,


    ich bin ein wenig verwirrt, weil zu meiner Frage widersprüchliche Meinungen in verschiedensten Foren im Internet auftauchen:


    Mein Arbeitgeber stellt mir einen DW zur Verfügung der mit 1% und 0,03% v. LP für die täglichen Fahrten vom Wohnort zum AP versteuert wird. Nun bin seit längerem krank. Mir ist klar, dass die 1%-Regelung weiterhin hier greift, weil das Fahrzeug ja privat genutzt wird. Meine Frage zielt ab auf die Versteuerung aufgrund der Fahrten zwischen WE und AP. Was geschieht mit den ganzen Monaten, in denen das Fahrzeug nicht für Fahrten zum AP genutzt wird, bzw. nicht genutzt werden kann. Der Arbeitgeber behauptet, dass es bei Krankheit auch bei der 0,03%-Versteuerung bleibt. Aber das würde ja auch bedeuten, dass ich den DW versteuere , aber bei der Einkommensteuererklärung für diese Tage keine Pendlerpauschale geltend machen kann, weil die Fahrten ja nicht zu Stande kamen.


    Es wäre super nett, wenn mir jemand hierzu eine "wasserdichte" Erklärung geben könnte, denn im Moment weiss ich nicht, ob der AG recht hat oder nicht.


    LG


    Andreas

  • Antwort des AG:


    das Urteil stellt klar, dass bei min. einmaligem Aufsuchen der Arbeitsstätte eine Regelmäßigkeit gegeben ist.
    Da Sie in der Regel min. 1 mal die Woche mit dem Dienstwagen zur Arbeit fahren ist die Voraussetzung für die angewandte Versteuerung gegeben.


    Die Regelmäßigkeit kann nicht z.B. auf krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit beschränkt werden !!!!


    Außerdem ist der Wechsel der Versteuerung von 0,3 auf 0,002 % - Methode nicht zulässig!!


    Heisst das, dass mein AG recht hat und ich Pech habe?

    • Offizieller Beitrag

    Früher gab es einmal die Möglichkeit, anhand eines Fahrtenbuches die Anzahl der tatsächlichen Fahrten nachzuweisen. Die Differenz konnte man dann in der Einkommensteuererklärung beim Arbeitslohn als negativen Arbeitslohn ansetzen. Sprich, den steuerpflichtigen Arbeitslohn entsprechend kürzen. Inwieweit das bei der heutigen Pendlerpauschale gilt kann ich leider derzeit nicht sagen. Bin insoweit nicht auf dem Laufenden. Gibt aber vielleicht jemanden anderen, der das weiß.

  • Hallo Gemeinde,


    ich glaube das dies Etwas anders gelagert ist. Es gibt aktuelle Rechtsprechung die besagt das nur die tatsächlichen Anfahrten zur Arbeit versteuert werden. Wenn Man z.B. eine Bahncard/ Fahrkarten nachweisen kann, dann wird nur zum P+R versteuert.


    Ich suche Mal nach den Einzelheiten und poste die Mal.


    Habe den Beitrag editiert: der Außendienst-MA-Fall ist eine Ausnahme.


    Anbei Zitat beck aktuell:


    "Wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens typisierend nach der 1%-Bruttolistenpreis-Regelung besteuert, ist zusätzlich ein geldwerter Vorteil mit 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen, wenn der Firmenwagen auch für solche Fahrten genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).


    Der BFH hat in dem sog. Außendienstmitarbeiter-Fall entschieden: Ein „Zuschlag“ für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist nur dann anzusetzen, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzt. Die Höhe des Zuschlags hänge von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags sei eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Bruttolistenpreises durchzuführen. Bei bis zu 15 Fahrten monatlich ist die Rechtsprechung des BFH vorteilhaft (15 Fahrten x 0,002% = 0,03%).


    Wird der Firmenwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte lediglich auf einer Teilstrecke genutzt („Park-and-ride-Fall“), beschränkt sich der Zuschlag nach Auffassung des BFH auf diese Teilstrecke."


    Sorry für die Verwirrung :(


    Wobei natürlich die Passage "genutzt werden kann" genauer zu betrachten wäre. Wenn ich nämlich krank bin, kann ich den Wagen nicht nutzen...


    Na sage ich doch :) ich habe doch was gesehen :)


    Zitat beck aktuell:


    " BFH-Urteile vom 4.4.2008, VI R 85/04 und 68/05


    1. Wird ein vom Arbeitgeber überlassener Firmenwagen vom Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, ist die 0,03%-Regelung nur für diese Teilstrecke anzuwenden (sog. Park-and-ride-Fall).
    2. Wird ein vom Arbeitgeber überlassener Firmenwagen vom Arbeitnehmer z.B. nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt, hängt die Höhe des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Brutto-Listenpreises je Entfernungskilometer durchzuführen (sog. Außendienstmitarbeiter-Fall)."


    weiter heisst es:


    "Unter ausdrücklicher Ablehnung der bisherigen Verwaltungsauffassung kommt es nach Meinung des Bundesfinanzhofs darauf an, ob und in welchem Umfang ein Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird. Ggf. ist eine Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit 0,002% des Brutto-Listenpreises je Entfernungskilometer pro Fahrt durchzuführen; vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG, der hier analog anzuwenden ist. Die Richtigkeit der oben dargestellten Sachverhalte unterstellt, bedeutet dies:


    * Im Park-and-ride-Fall sind für die Berechnung des geldwerten Vorteils anstelle von 118 Entfernungskilometer lediglich 3 Entfernungskilometer (= abgerundete Entfernungskilometer) zugrunde zu legen.
    * Im Außendienstmitarbeiter-Fall ist anstelle der 0,03%-Brutto-Listenpreisregelung eine 0,008%-Brutto-Listenpreisregelung (4 Fahrten x 0,002%) anzuwenden."


    und weiter:


    "# Aus dem sog. Außendienstmitarbeiter-Fall ist zugleich ersichtlich: Die 0,03%-Brutto-Listenpreisregelung kommt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen für solche Fahrten an mindestens 15 Tagen monatlich nutzt (15 Fahrten á 0,002% = 0,03%). Nutzt er den Firmenwagen – z.B. wegen Urlaub – in einem Monat nur an 13 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist der geldwerte Vorteil hierfür mit 0,026% des Brutto-Listenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen (= 0,002% x 13 Tage). Das gilt auch dann, wenn in allen anderen Kalendermonaten des Jahres die 0,03%-Brutto-Listenpreisregelung angewendet wird.
    # Es liegt auf der Hand: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zwar gerechter (siehe Park-and-ride-Fall), aber auch von der Sachverhaltsfeststellung wesentlich arbeitsaufwendiger (siehe Außendienstmitarbeiter-Fall). Ab Veröffentlichung im Bundessteuerblatt, die noch nicht erfolgt ist, sind die Urteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus allgemein – in allen offenen Fällen – anzuwenden. Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Urteile ein Anwendungsschreiben bekannt machen wird."


    Da ist doch der Tag gerettet :)


    Schöne Weihnachten!


    Gruß
    Christoph