Handwerker: Architektenhonorar absetzbar? Barzahlung möglich gg Quittung?

  • Hallo!


    Bei den absetzbaren Handwerkerleistungen: kann man da auch Architektenhonorare angeben (für Bau eines Balkons)?


    Wenn man Handwerkerrechnungen geltend machen will, ist es dann tatsächlich zwingend notwendig, dies per Überweisung nachzuweisen? Eine Quittung für Barzahlung ist nicht akzeptabel?


    Vielen Dank!!

    • Offizieller Beitrag

    Bei den absetzbaren Handwerkerleistungen: kann man da auch Architektenhonorare angeben (für Bau eines Balkons)?

    Müsste als Baunebenleistung kein Problem sein.


    Wenn man Handwerkerrechnungen geltend machen will, ist es dann tatsächlich zwingend notwendig, dies per Überweisung nachzuweisen? Eine Quittung für Barzahlung ist nicht akzeptabel?

    Die Zahlung hat zwingend auf das Konto des Erbringers der Leistung zu erfolgen. Steht doch genau so im Gesetz. Und wo ist das Problem? Müsste auch jeder Architekt wissen.

    • Offizieller Beitrag

    Bei den absetzbaren Handwerkerleistungen: kann man da auch Architektenhonorare angeben (für Bau eines Balkons)?


    nein, da die Leistung des Architekten nicht haushaltsnah erbracht wurde.


    Die Leistung des Architekten wurde in seinem Büro erbracht.

    • Offizieller Beitrag

    nein, da die Leistung des Architekten nicht haushaltsnah erbracht wurde. Die Leistung des Architekten wurde in seinem Büro erbracht.


    Sehe ich anders. Es geht ja um Handwerkerleistungen i.S. § 35a Absatz 3 EStG Und das geplante Gewerk wird ja schließlich im Haushalt (ein)gebaut. Ist doch nichts anderes, wenn ein Schlosser ein Geländer demontiert, in seine Werkstatt mitnimmt, es repariert sowie ggf. ergänzt und anschließend wieder an seinem Bestimmungsort einbaut. Der Arbeitslohn ist ja wohl unstreitig i.S. der Vorschrift anzuerkennen. Was soll jetzt z.B. bei der Planung der Statik (Haltekraft) eines Geländers anders sein?

    • Offizieller Beitrag

    Das kenne ich wiederum etwas anders. Es heißt ja "haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen". Beispiel: Die Waschmaschine ist defekt. Der Monteur prüft nun zunächst bei mir im Haus, ob er sie dort instandsetzen kann. Nach langem Hin und Her enscheidet er jetzt, die Maschine doch zur Werkstatt mitzunehmen und dort zu reparieren.


    In dem Fall würde ich das Unternehmen bitten, die Arbeiten vor Ort (incl. Anfahrt etc.) getrennt auf der Rechnung aufzulisten. Denn der Arbeitslohn, welcher in der Werkstatt anfällt, ist in dem Fall ja nicht ansetzbar, weil eben nicht mehr "haushaltsnah".

    • Offizieller Beitrag

    War ja nur ein Beispiel. Aber wie sieht es Eurer Meinung nach mit den Arbeiten aus, die auch ein Architekt unstreitig vor Ort vornimmt wie z.B. Überprüfung der Arbeitsausführung bzw. Abnahme der Arbeiten, Vermessen etc. ?


    Bedenken hätte ich allerdings mittlerweile an der Berücksichtigungsfähigkeit der Lohnkosten der Maßnahme insgesamt. grobiwest schreibt ja Neubau eines Balkons. Nun steht ja im Anwendungserlass des BMF vom 26.10.2007 zum Ende der Tz. 14 so etwas wie "Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen." Da ja mit einem Balkon neue Wohnfläche geschaffen wird ( §§ 42-44 der II. BV ), scheiden die Kosten m.E. aus.