Beeindigung der doppelten Haushaltführung - Pauschbeträge für Umzugsauslage nach § 10 BUKG

  • Hallo Forum,


    bevor ich meine gezielte Frage stelle, möchte ich Ihnen meine konkrete Sachlage schildern:


    Sachlage:




    • Wegen beruflicher Veränderung bin ich als Spanier im Februar 2006 nach Erlangen gezogen. Hierbei habe ich eine Stelle bei der Fa. Siemens als Angestellter wahrgenommen. Dies war keine Entsendung sondern einfach eine neue Einstellung,
    • Wegen der Schule sind meine Ehefrau und meine beiden Töchter in Madrid geblieben, so dass ich den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Spanien beibehalten habe,
    • Somit ist bzw. war Spanien als mein ansässiges Land gemäß der DBA zwischen Spanien und Deuschland von dem deutschen Finanzamt anerkannt worden,
    • Gemäß § 1a EStG konnte ich als spanischer Staatsangehöriger den unbeschränkt Steuerplichtigen gleichgestellt werden,
    • Wegen Erfüllung der deutschen steuerlichen Voraussetzungen und Vorlage der notwendigen Bescheinigung EU / EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für die Jahre 2006 und 2007 konnte ich sogar die Steuerklasse 3 und andere Vergünstigungen erlangen. Für das Jahr 2008 wird sich auch dasselbe herausstellen,
    • Meine Einkommensteuererklärung für die Jahre 2006 und 2007 habe ich selbstverständlich beim Finanzamt in Erlangen abgegeben. Dementsprechende Steuerbescheinigungen habe ich erhalten.
    • Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 möchte ich abgeben, sobald meine hierbei gestellten Frage geklärt werden,
    • Der erste berufsbedingte Umzug im Jahr 2006 von Madrid nach Erlangen war ein „kleiner“ Umzug in ein gemietetes Ein-Zimmer-Appartment. Statt der Pauschbeträge für Umzugsauslage nach § 10 BUKG hatte ich Einzelnachweise der sonstigen Umzugskosten beim Finanzamt vorgelegt und sie wurden vom Finanzamt als Werbungskosten in voller Höhe anerkannt,
    • Ebenso ist meine doppelte Haushaltsführung in Erlangen seit 2006 auch vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt,
    • Im Jahr 2008 habe ich ein Haus zu eigenen Wohnzwecken in Herzogenaurach bauen lassen. Damit konnte ich auch im Jahr 2008 diese doppelte Haushaltsführung beenden, nachdem ich meine Familie aus Madrid nachholen konnte.
    • Eine neue Ausstattung für die Küche mußte für unseren Neubau eingerichtet werden. Die alte Küche in Madrid ist in Madrid geblieben.
    • Der „große“ Umzug meiner Familie von Madrid nach Herzogenaurach war im September 2008 und seitdem wohnen wir endlich wieder zusammen,
    • Meine Familie und ich sind am Umzugstag von Madrid nach Herzogenaurach mit meinem eigenen PKW gereist,
    • Die Speditionskosten für die Beförderung unseres Umzugsgutes mit einer spanischen Speditionsfirma betrugen 11.122, 08 €



      Frage 1: Abgesehen von den Speditionskosten und der dazugehörenden Reisekosten am Umzugstag kann ich „die sonstigen Umzugskosten“ mit den Pauschbeträgen nach § 10 BUKG gelten lassen?. Obwohl ich meine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung mit dem „großen“ Umzug beendet habe, habe ich auch mit diesem Umzug gleichzeitig meinen Lebensmittelpunkt endgültig von Spanien nach Deutschland verlegt. Somit wurde Deutschland zu meinem ansässigen Land nach dem Welteinkommenprinzip, was auch in Sinne von § 10 BUKG zur Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe der Umzugskostenpauschalen ist.


      Frage 2: Falls die Frage 1 mit Ja beantwortet wird. Kann ich diesen o.g Pauschbetrag auf 150 % erhöhen, da unserem „großen“ Umzug innerhalb von 5 Jahren ein dienstlich veranlasster Umzug (mein „kleiner“ Umzug) vorausgegangen ist ?


      Frage 3: Darf ich den Betrag von 230 € für einen neuen Herd absetzen, da wir eine komplette Küche eingerichtet haben?



      Ich wäre sehr dankbar für die Antwort auf die o.g. Fragen und verbleibe



      Mit freundlichen Grüßen



      Homero Acosta Del Carpio

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    mit den anzuerkennenden Umzugskosten ist das so eine Sache, weil sie von Seiten des Fiskus`noch ziemlich "stiefmütterlich" behandelt werden. Zum Beispiel die Frage "dienstlich veranlasster Umzug" oder nicht.


    Zur Frage 2: Bei der Umzugskostenpauschale mal die 150 % ansetzen. Das FA wird jedoch darüber entscheiden. Die Pauschale beträgt zur Zeit für zusammen veranlagte Eheleute 1.256 € plus 277 € für jede weitere Person. Dazu nun noch die 50 % Aufschlag. Vorausgesetzt aber, es bestand vor und nach dem Umzug ein eigener Hausstand.


    Zur Frage 3: Wenn zusätzlich noch der angeschaffte Herd geltend gemacht werden soll, so entfällt aber die Umzugspauschale in voller Höhe. Also ganz schnell vergessen.

  • Hallo Forum und Hermann und Miwe4,


    vielen Dank für die Antworten. Ich war auf Dienstreise, so dass ich diese Anworten vor kurzem lesen konnte .Ich werde so FA vorgehen.

  • Hallo Forum,


    Gegen alle Prognossen hat das FA von Erlangen auf meine o.g Fragen so geantwortet:


    Zu Frage 1 und zu Frage 2: "Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung sind nachzuweisen, weil dafür die Pauschalierung nicht gilt (R. 11 Abs. 9 - Amtliches Lohnsteuerhandbuch 2008)".
    Zu Frage 3. "Kosten für einen Herd können als Werbungskosten berücksichtigt werden".


    Kann irgendjemander mir bitte erklären, was es mit dieser Referenz: R. 11 Abs. 9 - Amtliches Lohnsteuerhandbuch 2008 auf sich hat?


    Ich wäre sehr dankbar für eine Erklärung.