Vorsteuerabzug obwohl keine Betriebsausgabe

  • Wie funktioniert das bei Wiso Mein Büro 2010:


    In der Hilfefunktion heißt es:


    "Praxistipp: Vorsteuerabzug erlaubt Sammeln sollten Sie die Gaststättenbelege trotzdem - zumindest, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind: Denn den Vorsteueranteil Ihrer Restaurantquittungen dürfen Sie - ebenso wie den der übrigen Reisekosten - von Ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen!"
    Wenn ich aber das Konto 4654 (nicht abzugsfähige Bewirtungskosten) auswähle, kann ich dort keinen Mehrwertsteuersatz eintragen. Wie kann ich dann die Vorsteuer geltend machen?
    Ich weiß, dies ist meinem vorherigen Beitrag sehr ähnlich, aber vielleicht auch etwas konkreter.
    Danke!
    Bobo

  • Dem Praxistipp der MB-Hilfe liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass Bewirtungskosten nur zu 70% als Betriebsausgabe anerkannt werden und 30% als nicht abzugsfähige Kosten zu behandeln sind. Wenn es sich also um Bewirtungsbelege handelt, dann kann die Vorsteuer auch geltend gemacht werden. In diesem Fall zeichnet man die Ausgabe mit der Kategorie Bewirtungskosten auf.


    Bei Reisen des Unternehmers liegt i.d.R. aber ein anderer Sachverhalt zu Grunde.
    Als Unternehmer kannst Du nämlich nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten als Betriebsausgaben ansetzen. Kosten für Frühstück, Minibar und sonstiges müssen herausgerechnet werden. Ist das Frühstück bereits im Übernachtungspreis enthalten, muss pro Übernachtung eine Pauschale von 4,80 € bei Übernachtungen im Inland herausgerechnet werden. Aufgrund der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungsleistungen auf 7 % wird der Frühstücksanteil aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze in der Rechnung nunmehr gesondert ausgewiesen. Das hat zur Folge, dass die Frühstückskosten dann in der vollen ausgewiesenen Höhe abgezogen werden müssen. Frühstückskosten können nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von khmcologne () aus folgendem Grund: inhaltlich

  • Siehe nochmal den Praxistipp in der Hilfefunktion!


    Außerdem folgende Info:


    5 Vorsteuerabzug beim Verpflegungsmehraufwand(HaufeIndex: 2074754)
    Sie dürfen nicht den Ihnen tatsächlich entstandenen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Steuerlich können Sie nur die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG festgelegten Pauschbeträge geltend machen. Das gilt unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Verpflegungsaufwand ist.
    Der Vorsteuerabzug für Verpflegungskosten bei Geschäftsreisen ist nach § 15 Abs. 1a UStG allerdings nicht eingeschränkt. Das heißt, dass Sie den Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Verpflegungskosten geltend machen können.
    Dabei müssen Sie besonders darauf achten, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Des Weiteren müssen Sie auf der Rechnung als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Eine Ausnahme gilt nur für Kleinbetragsrechnungen bis 150 EUR, bei denen Angaben zum Leistungsempfänger fehlen können.
    Hinweis:
    Sie als Unternehmer müssen beachten, dass Ihr(e) Arbeitnehmer nicht als Leistungsempfänger benannt sein darf/dürfen, auch nicht bei Kleinbetragsrechnungen.
    Praxis-Beispiel: Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten
    Die Geschäftsreise des Unternehmers Hans Groß dauert länger als 14 Stunden. Seine eigenen Verpflegungskosten setzen sich wie folgt zusammen:
    [size=1][font=&quot] [/font][/size]
    Mittagessen

    41,65 EUR

    Abendessen

    23,80 EUR

    Getränke im Laufe des Tages

    5,95 EUR

    Verpflegungskosten insgesamt

    71,40 EUR

    Darin enthaltene Umsatzsteuer (71,40 EUR : 1,19 × 19)

    11,40 EUR


    Buchungsvorschlag:
    SKR 03
    [font=&quot] [/font]

    4674

    Reisekosten Unternehmer, Verpflegungsmehraufwand

    12,00



    1576

    Abziehbare Vorsteuer 19 %

    11,40

    an

    1890

    Privateinlagen

    23,40


    Der Vorsteuerabzug ist auch für den Unternehmer beim Frühstück zulässig. Leider gibt es bei Mein Büro bisher keine vernünftige Buchungsmöglichkeit. Ich habe es jetzt mit Splittbuchung gebucht, aber sehr umständlich.
    Die Information ist übrigens vom meinem Steuerberater.


    Bobo