Neubau Lagerraum richtig buchen

  • Hallo,


    ich habe wieder mal etwas kniffliges zum Buchen - für ein paar Ratschläge wäre ich dankbar.


    Ich benutze MB 2010, SKR03, und weise die MwSt. aus.


    Ich arbeite zuhause und da ich auch einige Sachen, die ich verkaufe, selbst herstelle, brauche ich einen Lagerraum / kleine Werkstatt.


    Ich habe angefangen diesen Lagerraum auf meinem Grundstück selbst zu bauen.

    Wie soll ich am besten all die Rechnungen buchen?


    Kleinere Baumarktrechnungen, Betonrechnung für 600 Euro, Steine für 800 Euro usw.


    Ich habe im Handbuch auch den Beitrag über GWG gelesen, doch weis ich auch nicht, wie es am besten zu buchen ist, damit auch das Finanzamt zufrieden ist, bzw. die Vorgänge steuerlich korrekt gebucht sind.


    Über das Anlagenverzeichnis habe ich nur Neubau Halle in Leichtbauweise gefunden mit Abschreibungsdauer 14 Jahre, aber das ist wohl auch nicht richtig.

  • Grundsätzlich gilt:
    Die Gebäudeabschreibung wird von der sog. "Bemessungsgrundlage" berechnet. Diese Bemessungsgrundlage ermittelt sich in Deinem Fall, da es sich um einen Neubau handelt, anhand der Herstellungskosten für die Lagerhalle. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehört alles, was mit seiner Errichtung zusammenhängt. Die Abschreibung eines Gebäudes beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Fertigstellung.


    Im Einzelfall kann sich der Gang zum Steuerberater lohnen.

    Einmal editiert, zuletzt von khmcologne () aus folgendem Grund: redaktionell und inhaltlich

  • Über das Anlagenverzeichnis habe ich nur Neubau Halle in Leichtbauweise gefunden mit Abschreibungsdauer 14 Jahre, aber das ist wohl auch nicht richtig.


    Doch, alles richtig.


    Du musst alle Baukosten zuerst auf ein Sammelkonto verbuchen.
    Wenn der Bau fertig ist, die Gesamtsumme als Anlagegut auf **Konto 90 Geschäftsbauten auf eigenen Grundstücken** umbuchen, und auf 14 Jahre abschreiben.
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Wer entscheidet denn hier so, dass es sich um eine Halle in leichtbauweise handelt. Ich lese nur: "Ich habe angefangen diesen Lagerraum auf meinem Grundstück selbst zu bauen." Da stellt sich für mich die Frage nach Bauantrag und Baugenehmigung. Ansonsten "Schwarzbau" und gar keine AfA.

  • Da stellt sich für mich die Frage nach Bauantrag und Baugenehmigung.


    ...das sollte natürlich die Voraussetzung sein :)
    MfG Günter

  • Danke für die zahlreichen Antworten.


    Der Beitrag von g.horn leuchtet mir sehr ein und so werde ich es auch machen.


    Wegen Schwarzbau:


    Es muß nicht sein, das man schwarz baut, nur weil man keine Genehmigung hat!


    Lt. Bayer. Baurecht gilt: Gebäude mit einem Rauminhalt von bis zu 75cbm sind grunsätzlich genehmigungsfrei.


    Und ich habe meinen Lagerraum so groß gemacht, das ich unter diesen 75cbm bin.

    • Offizieller Beitrag

    Mal sehen, ob das FA das auch so sieht. Möchte ich ganz stark bezweifeln. Aber Bayern hat ja bekanntlich vielfach sein eigenes Recht. Wobei Einkommensteuerrecht Bundessache ist. :)


    Und bei Bau "Stein auf Stein" ist das keine Halle in Leichtbauweise im steuerlichen Sinne, sondern ein Gebäude. Wie eben eine Garage auch. Ganz normale AfA Gebäude nach den üblichen Regeln.

  • Mal sehen, ob das FA das auch so sieht. Möchte ich ganz stark bezweifeln. Aber Bayern hat ja bekanntlich vielfach sein eigenes Recht.


    ...das ist Blödsinn. Sorry.
    Jedes Bundesland hat seine eigene Landesbauordnung. Diese wiederum richtet sich nach der Musterbauordnung (MBO). Die MBO wiederum ist eine Standard- und Mindestbauordnung, die den Ländern als Grundlage für deren jeweilige Landesbauordnungen dient. Sie wird durch die Vertreter aller Bundesländer, der Bauministerkonferenz, ständig aktualisiert.


    Insoweit wird kein Finanzamt in Deutschland Probleme machen, wenn ein in Bayern nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen errichteter Bau abgeschrieben wird.

    • Offizieller Beitrag

    ...das ist Blödsinn. Sorry.

    Schreibe ich so etwas auch bei Dir, nur weil ich evtl. anderer Meinung bin? Mitnichten. Also bitte.


    Aber kläre mich doch dann mal netter Weise auf, auch ich möchte lernen. Das Baurecht Ländersache ist, habe ich auch schon gehört. Ich darf also in Bayern z.B. eine Garage ohne Bauantrag bauen, solange diese 75cbm nicht übersteigt? Und ich muss diesen Bau noch nicht einmal vorher anzeigen?


    Trotzdem sagt das doch nichts über Bauart und übliche Nutzungsdauer aus. Da gelten doch wohl dieselben Regeln wie für alle Bauten. Also entweder ist es ein Massivbau "Stein auf Stein" oder es ist eine "in Leichtbauweise erstellte Halle". Die Prüfung bleibt dann der Bewertungsstelle des Finanzamtes überlassen (wieder Frage der vorherigen Bauanzeige)?


    Edit:
    Ihr meint dann wohl den Artikel 57 Absatz 1 BayBO, wobei ich hier den Passus "Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich" an anderer Stelle im Merkblatt für den Bauherrn zum Bau von Garagen oder Nebengebäuden mit "Nebengebäude, Gartenhäuser, Gerätehäuser, Gartenlauben usw." erläutert gefunden habe. Landläufig würde ich das in unserer region als Schuppen bezeichnen. Birgt m.E. durchaus Streitpotential. Und eine Beheizung jeglicher Art darf dann doch wohl auch nicht hinein.
    Liege ich damit richtig?

  • Du hast mitnichten die weiteren Bewertungsgründe aufgeführt sondern einzig und allein auf das Baurecht abgezielt. Insoweit hat das Finanzamt keinen Spielraum. Wenn der Bau nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundeslandes in dem der Bau steht, errichtet wurde, dann kann das Finanzamt diesbezüglich keine Einwände vorbringen. Alle weiteren Bewertungs- und Einordnungsmöglichkeiten des FA hinsichtlich der steuerlichen Bewertung des Baus bestehen natürlich weiterhin.


    Hinsichtlich Deiner Frage zur Garage gilt in Bayern meines Wissens folgendes:
    Nach Artikel 57 der bayerischen Landesbauordnung sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3 (außer im Außenbereich) und Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m2 (außer im Außenbereich) verfahrensfreie Bauvorhaben. Die Verfahrensfreiheit bewirkt lediglich, dass ein Antragsverfahren und eine Prüfung von öffentlichrechtlichen Vorschriften durch die Behörde nicht erfolgt und dass für die Prüfung der Zulässigkeit zunächst allein der Bauherr oder sein Planer verantwortlich ist. Verfahrensfreie Vorhaben sind nicht von der Verpflichtung entbunden, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an bauliche Anlagen gestellt werden, einzuhalten (Art. 55 Abs. 2). Insbesondere bedeutet verfahrensfrei nicht automatisch
    die Zulässigkeit dieses Vorhabens.

    • Offizieller Beitrag

    Hatte oben noch editiert.


    Ich finde das Thema durchaus interessant. Nur hinsichtlich der AfA hat er m.E. immer noch ein Problem. Er spricht von Betonrechnungen und Steinen. Ich gehe also von einem Bau "Stein auf Stein" auf einem stabilen Fundament aus. M.E. ist er da im Bereich der normalen Gebäude-AfA i.S. § 7 Absatz 4 Satz 1 Nr.2a EStG i.H.v. 2%/p.a. .

  • Danke für die zahlreichen Kommentare.


    Meine Rechnungen sind Kleinrechnungen so bis 500-600 Euro.


    Das Ganze wird 3000-4000 nicht übersteigen, deswegen habe ich gefragt.
    Als Handwerker mache ich alles selbst und spare mir natürlich jede Menge an Kosten.


    Es gibt ja auch die GWG Abschreibungsmöglichkeit


    Ich weiß nicht ob es Sinn macht, wegen den 3000-4000 Euro 14 Jahre lang rumzutun, bzw. ob es nicht besser wäre, die Kleinrechnungen einfach auf GWG für 3 Jahre abzuschreiben.


    Das würde meiner Meinung nach Verhältnismäßig sein.


    Was meint Ihr dazu?

  • Das, was ich bereits in meinem Beitrag 2 gesagt habe:

    Grundsätzlich gilt:
    Die Gebäudeabschreibung wird von der sog. "Bemessungsgrundlage" berechnet. Diese Bemessungsgrundlage ermittelt sich in Deinem Fall, da es sich um einen Neubau handelt, anhand der Herstellungskosten für die Lagerhalle. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehört alles, was mit seiner Errichtung zusammenhängt. Die Abschreibung eines Gebäudes beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Fertigstellung.

    • Offizieller Beitrag

    Du hast weder ein GWG noch kannst du es m.E. auf 14 Jahre abschreiben.
    Habe ich Dir aber oben auch schon geschrieben.

    Zitat

    M.E. ist er da im Bereich der normalen Gebäude-AfA i.S. § 7 Absatz 4 Satz 1 Nr.2a EStG i.H.v. 2%/p.a. .

    Höre auf khmcologne und gehe zu einem Steuerberater. Dieser Gang erspart Dir ggf. viel Ärger.

  • Aber wie erstelle ich ein Sammelkonto?


    ...wenn du das nicht schaffst, dann...
    Höre auf khmcologne und gehe zu einem Steuerberater.


    MfG Günter

  • Nein, ich möchte zu keinem Steuerberater gehen.


    Ich ruf beim FA an und lass mir sagen, wie das in meinem Fall aussieht, und dann buche ich es selber.


    Ich möchte nur wissen, wie man ein Sammelkonto erstellt, denn im Handbuch habe ich nichts dazu gefunden.

  • Bei WISO MB Variante 2 oder 3 hast du - wie geschrieben - das Anlagegut schon eröffnet.
    Das Anlagekonto (90 Geschäftsbauten) kannst auch als Sammelkonto bebuchen und dann immer erhöhen.


    Jetzt buchst du einfach jede Zahlung als Einkauf von Anlagevermögen und ordnest sie dem Anlagegut zu.
    Das ergibt sich aber auch von selbst, wenn man die Bedienungsanleitung liest.
    Bitte aber das Ergebnis anschließend kontrollieren.
    MfG Günter

  • Das Anlagekonto (90 Geschäftsbauten) kannst auch als Sammelkonto bebuchen und dann immer erhöhen.


    M.E. kann dies zu einer nicht korrekten Abschreibung führen.


    Bei Neubauten beginnt die Abschreibung grundsätzlich mit dem Tag der Fertigstellung und nicht mit dem Tag des Einkaufs des ersten Baumaterials (siehe Beitrag Nr. 2).
    Besser wäre es meiner Meinung nach, sich aus dem Kontenplan ein Konto zu suchen, das keine Verbindung zur EÜR, aber eine Verbindung zu der Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldung hat, um die Vorsteuer aufzuzeichnen. Dieses kopieren und auf das somit neu geschaffene (Sammel-)Konto alle Baukosten aufzeichnen. Nach Fertigstellung des Lagerraums stehen somit die Herstellungskosten fest. Mit dieser Summe kann der Lagerraum als Anlage im Anlagenverzeichnis angelegt werden.


    Somit ist sichergestellt, dass die Abschreibung mit den Herstellungskosten ab dem Tag der Fertigstellung beginnt aber nicht früher und die Vorsteuer allerdings mit dem Tag der jeweiligen Baumaterialrechnung in die Umsatzsteuervoranmeldung einfließt.
    Anlagenstammblatt.pdf
    Anlagenstammblatt1.pdf


    Ich rate weiterhin dazu, den Rat eines Steuerberaters hierzu einzuholen.

    3 Mal editiert, zuletzt von khmcologne ()