Egal, wie die Zuzahlungen gezahlt werden, und wieviele, sie sind immer als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Nein. In dem hier geschilderten Fall fehlt es an der Zwangsläufigkeit i.S. § 33 EStG. Es ist im Zeitpunkt der Zahlung schlicht und einfach eine freiwillige Zahlung ohne jeden Rechtszwang i.H.v. x-Euro. Diese dient Vorrangig erst einmal der Vereinfachung und Bequemlichkeit. Dieser Zahlung könnte ich mich entziehen, indem ich sie einfach nicht leiste. Rechtsfolge somit mangelnde Zwangsläufigkeit i.S. § 33 EStG.
Wie sagt § 33 Absatz 2 Satz 1, 1.Hs. EStG so schön und deutlich:
"Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann ..... . "
Anders sähe es nur aus, wenn die GKV dann im Nachhinein eine Bescheinigung über tatsächlich entstandene und mit der Zahlung abgegoltene Beträge tatsächliche Kosten in gleicher oder höherer Summe für den Veranlagungszeitraum bescheinigt.