Übergangsbeihilfe richtig berücksichtigen und Auswärtstätigkeit

  • Ich werde einfach gegen beide Bescheide Einspruch einlegen, dann kann ich gleich klagen wenn die nicht abhelfen :D


    Hatte im Bescheid 2010 auch die Hin-u. Rückfahrt für den letzten Lehrgang angesetzt, die haben sie akzeptiert. Ist glaube eine gute Voraussetzung um dagegen vorzugehen. Mit den Vorauszahlungen habe ich nie gerechnet, war ja froh das ich die Steuererklärung mit deiner Hilfe überhaupt hinbekommen habe ;)

    • Offizieller Beitrag

    Hatte im Bescheid 2010 auch die Hin-u. Rückfahrt für den letzten Lehrgang angesetzt, die haben sie akzeptiert. Ist glaube eine gute Voraussetzung um dagegen vorzugehen.

    Nein, dass bedeutet wiederum gar nichts (Abschnittsbesteuerung - für jeden Besteuerungszeitraum sind die Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen).

  • Mei, du nimmst mir jede Hoffnung 8)


    Wie schauts damit aus: In R 9.4 Abs. 3 LStR 2008 steht, dass die vorübergehende Auswärtstätigkeit (z.B. befristete Abordnung) an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte zählt.

    • Offizieller Beitrag

    Mei, du nimmst mir jede Hoffnung

    Wieso? Ich sage doch nur, dass Du Deinen Einspruch nicht damit begründen kannst, indem Du vorbringst, es sei Dir ja letztes Jahr anerkannt worden.

    Wie schauts damit aus: In R 9.4 Abs. 3 LStR 2008 steht, dass die vorübergehende Auswärtstätigkeit (z.B. befristete Abordnung) an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte zählt.

    Anderer Sachverhalt.

  • War doch nur Spaß :D


    Mein Einspruch wird jetzt wie folgt lauten:


    Der Besuch der *** stellt eine Auswärtstätigkeit i.S.v. R 9.4 Abs. 2 LStR 2008 dar. Aufwendungen für diese Aus –u. Fortbildungen sind als Werbungskosten abziehbar R 9.2 Abs. 1 Satz 4 LStR 2008. Gemäß R 9.4 Abs. 3 LStR 2008 handelt es sich bei der *** nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Sie wird auch durch die befristete Abordnung/Zuweisung des **** zu den Fachlehrgängen nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Regelmäßige Arbeitsstätte ist die *** als Ernennungsbehörde. Nach R 9.5. Abs. 1. Satz 5 LStR 2008 können Fahrtkosten auch mit pauschalen Kilometeransätzen angesetzt werden, also für Hin-u. Rückfahrt (R9.5 Abs. 1 Satz 1 LStR 2008. Ich bitte Sie daher um Anerekennung der vollen Fahrtkosten für Hin-u. Rückweg.




    Hört sich für mich schlüssig an, da die Anspruchsvoraussetzung in den Aufwendungen für Aus-u. Fortbildung liegt. Damit sind die Fahrten zur Schule Aufwendungen/Werbungskosten, nämlich Fahrtkosten. Das mit der regelmäßigen Arbeitsstätte muss ja geklärt sein, damit man die Fahrten als auswärtige Tätigkeit bestimmen kann. Die Hin-u. Rückfahrt stellt dann die tatsächligen Fahrtkosten dar.

  • Inwiefern ist das ein anderer Sachverhalt? Es ist doch zu klären, ob der aufgesuchte Ort zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitgebers gehört oder nicht. Sonst kann man ja nur den einfachen Weg abrechnen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich würde auch so richtig mit gesetzlichen Vorschriften um mich schmeißen. Die einzige Konsequenz wird sein, dass da ein Antwortschreiben mit ebenso kurzen gesetzlichen Begründungen kommt, mit denen Du rein gar nichts anfangen kannst. Am Ende weisst Du weniger als vorher. Du darfst mir glauben, bei diesem "Wettstreit" ziehst Du den Kürzeren.


    Bevor Du solche Gesetzeszitate nutzt, solltest Du erst einmal verstehen, welch ein Sachverhalt sich hinter jeder einzelnen Textziffer und sogar jedem Halbsatz verbirgt bzw. verbergen kann. Solange dies nicht der Fall ist, würde ich mich erst einmal auf schlichte Antrage und Formulierungen beschränken. Wie man rein ruft, so schallt es raus.