häusliches Arbeitszimmer: Arbeitgeberbescheinigung

  • Hallo tricade,


    der von miwe4 zitierte BMF-Erlass vom 02.03.2011 gibt Dir vielleicht doch Hoffnung. Ich jedenfalls würde es versuchen und dabei auf das erste Beispiel zu "vorhandener anderer Arbeitsplatz steht nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung" aus Tz 17 verweisen:

    Zitat

    Ein EDV-Berater übt außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus Bereit-
    schaftsdienst aus und kann dafür den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen (>BFH-
    Urteil vom 7. August 2003, - VI R 41/98 -, BStBl II 2004 S. 80).


    Viele Grüße
    Rautka

    • Offizieller Beitrag

    Wie heißt es aber im BMF-Erlass so schön: "Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üb-lichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist." Und das trifft den hier geschilderten Sachverhalt am ehesten.