Hallo tricade,
der von miwe4 zitierte BMF-Erlass vom 02.03.2011 gibt Dir vielleicht doch Hoffnung. Ich jedenfalls würde es versuchen und dabei auf das erste Beispiel zu "vorhandener anderer Arbeitsplatz steht nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung" aus Tz 17 verweisen:
ZitatEin EDV-Berater übt außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus Bereit-
schaftsdienst aus und kann dafür den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen (>BFH-
Urteil vom 7. August 2003, - VI R 41/98 -, BStBl II 2004 S. 80).
Viele Grüße
Rautka