Nachträgliche Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand

  • Hallo allerseits,


    folgender Sachverhalt: habe ein Arbeitszimmer (voll abzugsfähig und seit 2001 vom FA anerkannt) in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus. Habe nun ein Renovierungsdarlehen in 2010 aufgenommen für eine Dacheindeckung, die in 2010 begonnen und in diesem Jahr fertiggestellt wurde. Wollte nun gerne die Notarkosten und Grundschuldbestellungskosten ansetzen. Mir ist nicht ganz klar, ob es nun nachträgliche Anschaffungsnebenkosten sind (Kaufdatum: 2003), die in die lineare Abschreibung einfließen oder ob ich die Kosten als Teil der Erhaltungsaufwendung in den Weiteren Werbungskosten (Geldbeschaffungskosten) für 2010 geltend machen kann?


    Danke im Voraus für Eure Hilfe.

    • Offizieller Beitrag

    habe ein Arbeitszimmer (voll abzugsfähig und seit 2001 vom FA anerkannt) in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus.


    Dass das Arbeitszimmer vom FA anerkannt wird, mag ja sein, aber ansonsten ist da m.E. gar nichts mehr ansetzbar, weil das Haus selbstgenutzt ist.


    Bei einer Vermietung des Hauses würde die Sache natürlich ganz anders aussehen.

    • Offizieller Beitrag

    Es gelten die allgemeinen Regeln bei berücksichtigung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers. Und wenn sich die AfA-BMG ändert, dann ändert sich natürlich auch die anteilig für das AZ zu berücksichtigende AfA. Gleiches gilt für etwaige höhere laufende Kosten der Finanzierung. Sofern natürlich Kosten den ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten zuzuordnen sind, kann natürlich keine Berücksichtigung beim AZ erfolgen.

  • Danke für eure Antworten. Dass ich die Kosten über die Flächenanteile für mein AZ geltend machen kann, daran besteht für mich eigentlich kein Zweifel, da die Modernisierung sich auf das gesamte Haus bezieht und damit auch auf das AZ. Die Unklarheit besteht nur, auf welche Weise sie anzusetzen sind. Eigentlich sind die Darlehenskosten ja mit der Modernisierungsmassnahme verbunden und damit eigentlich auch zu den Erhaltungsaufwendungen zu zählen. Andererseits steht zu der BMG für die Abschreibung folgendes zu den nachträglichen Anschaffungskosten:


    "Nachträgliche Anschaffungskosten sind Anschaffungsnebenkosten, die im auf das Anschaffungsjahr folgenden Jahr oder später anfallen und der endgültigen Anschaffung des Gebäudes dienen."


    Ins Stutzen bringt mich die Aussage " ... oder später anfallen .. ", da ja die Anschaffung nun schon 8 Jahre zurückliegt.

    • Offizieller Beitrag

    Ins Stutzen bringt mich die Aussage " ... oder später anfallen .. ", da ja die Anschaffung nun schon 8 Jahre zurückliegt.

    Das kann man ohne Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatbestände hier so nicht beurteilen.


    Anschaffungsnaher Aufwand ist es sicher nicht. Es kann aber trotzdem zurückgestellter Instandhaltungsaufwand vorliegen, wenn z.B. das Dach beim Kauf schon renovierungsbedürftig gewesen sein sollte und der Kaufpreis eventuell sogar entsprechend gemindert worden ist.


    Auch ist die Frage, ob wirklich nur das Dach erneuert wird, oder, ob da sich auch noch irgend etwas unter dem Dach abspielt (Gaube nachträglich, wodurch sich die Wohnfläche erhöh, etc.).


    Wenn es unstreitig "nur" eine Reparatur sein sollte, dann gelten da dann auch die normalen Regelungen für derartige Aufwendungen.

  • Zitat von »gguth«




    Ins Stutzen bringt mich die Aussage " ... oder später anfallen .. ", da ja die Anschaffung nun schon 8 Jahre zurückliegt.
    Das kann man ohne Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatbestände hier so nicht beurteilen.


    Anschaffungsnaher Aufwand ist es sicher nicht. Es kann aber trotzdem zurückgestellter Instandhaltungsaufwand vorliegen, wenn z.B. das Dach beim Kauf schon renovierungsbedürftig gewesen sein sollte und der Kaufpreis eventuell sogar entsprechend gemindert worden ist.

    Das Dach war nicht direkt renovierungsbedürftig, wir haben die jetzt nur eine Neueindeckung des Daches gleichzeitig mit einer Dämmungsmassnahme verbunden. Von einer Minderung des KP durch den damaligen Zustand des Daches kann man auch nicht ausgehen. Es bestand zwar ein allgemeiner Renovierungsstau, da das Haus von 1939 ist, die Bausubstanz kann man aber trotz des Alters als sehr gut bezeichnen.

    Auch ist die Frage, ob wirklich nur das Dach erneuert wird, oder, ob da sich auch noch irgend etwas unter dem Dach abspielt (Gaube nachträglich, wodurch sich die Wohnfläche erhöh, etc.).

    Neuer Wohnraum ist nicht entstanden.

    Wenn es unstreitig "nur" eine Reparatur sein sollte, dann gelten da dann auch die normalen Regelungen für derartige Aufwendungen.

    Ok, dann interpretiere ich deine Aussage so, dass es nicht in die Abschreibung mit einfließt und nur einmalig in 2010 ansetzbar ist? Danke für deinen Input.

    • Offizieller Beitrag

    Zitat von »miwe4«
    Wenn es unstreitig "nur" eine Reparatur sein sollte, dann gelten da dann auch die normalen Regelungen für derartige Aufwendungen.


    Ok, dann interpretiere ich deine Aussage so, dass es nicht in die Abschreibung mit einfließt und nur einmalig in 2010 ansetzbar ist? Danke für deinen Input.

    Ja, wäre so.

    • Offizieller Beitrag

    Ok, dann interpretiere ich deine Aussage so, dass es nicht in die Abschreibung mit einfließt und nur einmalig in 2010 ansetzbar ist?


    Frage: Wo und in welchem Formular willst Du nun diese Ausgaben ansetzen? Würde mich mal intessieren...


    Diese Kosten sind bestenfalls im Hauptvordruck unter "Handwerkerleistungen" (reine Lohnkosten usw.) ansetzbar.

    • Offizieller Beitrag

    Frage: Wo und in welchem Formular willst Du nun diese Ausgaben ansetzen? Würde mich mal intessieren...

    Ganz einfach anteilig im Rahmen der laufenden Kosten des Arbeitszimmers (Erhaltungsaufwendungen).

    • Offizieller Beitrag

    Ganz einfach anteilig im Rahmen der laufenden Kosten des Arbeitszimmers (Erhaltungsaufwendungen).


    Vielleicht stehe ich ja "auf dem Schlauch", aber das wird ihm kein FA in dieser Form abnehmen. Meine damit: Ohne generelle Erhöhung der AfA ist auch keine Erhöhung der Kosten zum AZ möglich.


    Diese Erhaltungsaufwendungen sind doch im vorliegenden Fall eine reine "Privatangelegenheit", weil das Haus selbstbewohnt ist.


    Rate deshalb immer noch zur Geltendmachung unter "Handwerkerleistungen".

    • Offizieller Beitrag

    Zu den abziehbaren Kosten des Arbeitszimmers gehören die dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnenden Kosten zu 100%, die anderen Räumlichkeiten zuzuordnenden Kosten zu 0% und die nicht zuzuordnenden Kosten eben entsprechend dem Wohn-/Nutzflächenantiel des Arbeitszimmers.


    Und für die nicht dem Arbeitszimmer zuzuordnenden Kosten verbleibt dann hinsichtlich der Lohnanteile darüber hinaus selbstverständlich noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des § 35 a EStG. Aber darum geht es hier ja nicht und das wird ihm sicherlich auch bekannt sein.

    • Offizieller Beitrag

    Na ja. Selbst sehe ich das jedenfalls nach wie vor etwas anders. Soll er`s halt so versuchen.

    Du solltest Dir die Berechnungen zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers mal anschauen.


    [Blockierte Grafik: http://www.abload.de/thumb/arbeitszimmeranteiligenre4.jpg]

  • Danke noch mal.


    Hermann: Uiuiui, das wär schlimm, wenn ich die Kosten nicht für das AZ hätte ansetzen können... 10 Jahre lang Steuern hinterzogen :pinch:


    es gibt eine ausführliche Hilfe im Programm zum AZ: Einkommensteuererklärung->Verwaltung->Häusliches Arbeitszimmer


    Die Erhaltungsaufwendungen könnten dann im Vermietungsfall über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren abgesetzt werden.


    noch einmal zu den Erhaltungsaufwendungen: Das ist nämlich etwas, was ich für meine Erklärung in 2011 vorgesehen hatte...
    Wieso soll das nur für den Vermietungsfall gelten? Kannst du mir vielleicht einen Hinweis geben, wo du das gelesen hast?