Anlage V (Einkünfte aus Vermietung)

  • Hallo Leidtragende!


    Ich habe eine Eigentumswohnung seit dem 01.07.2011 vermietet, der erste Monat war Miet- & Nebenkostenfrei, somit habe ich ab dem 01.08. Einnahmen erzielt
    Mir ist klar das ich die Einnahmen in meiner Einkommenssteuererklärung angeben muss, kann ja aber auch in gleicher Weise meine Belastungen geltend machen.


    Da ich das Ganze zum ersten mal mache, stellt sich mir die Frage ob ich die unten genannten Kosten auch nur für den Zeitraum der Vermietung geltend machen kann (sprich Aug-Dez)


    - Afa- Abschreibung nur anteilig für den Zeitraum der Vermietung? (Zeile 33 der Anlage V)
    - Schuldzinsen nur anteilig für den Zeitraum der Vermietung? (Zeile 36 der Anlage V)
    - Laufende Betriebskosten nur anteilig für den Zeitraum der Vermietung? (Zeile 46 der Anlage V)
    - Hausgeldzahlungen (WEG-Gebühren) nur anteilig für den Zeitraum der Vermietung? (Zeile 49 der Anlage V)


    Über Eure Hilfe würde ich mich sehr freuen!!


    PS: Ich arbeite mit WISO Steur-Sparbuch 2012


    Danke & Gruß
    Uli

    • Offizieller Beitrag

    Da ich das Ganze zum ersten mal mache, stellt sich mir die Frage ob ich die unten genannten Kosten auch nur für den Zeitraum der Vermietung geltend machen kann (sprich Aug-Dez)

    Ja, was denn sonst. Sagt Dir Dein Steuer-Sparbuch aber auch.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, was denn sonst. Sagt Dir Dein Steuer-Sparbuch aber auch.



    Nein, ab dem Zeitpunkt der VermietungsABSICHT!


    Kosten einer leerstehenden Immobilie bei gleichzeitiger Suche nach einem Mieter oder während der Renovierungszeit ist der Vermietung zuzuordnen!

    • Offizieller Beitrag

    Nein, ab dem Zeitpunkt der VermietungsABSICHT!


    Kosten einer leerstehenden Immobilie bei gleichzeitiger Suche nach einem Mieter oder während der Renovierungszeit ist der Vermietung zuzuordnen!

    Ist aber ein anderer Sachverhalt und wurde so nicht geschildert. Darüberhinaus teilwiese unentgeltlich überlassen "der erste Monat war Miet- & Nebenkostenfrei".


    Ich bleibe in diesem Fall bei meiner Meinung. Oder er muss sich gute Argumente mit Hilfe eines Steuerberaters einfallen lassen, die auch rechtssicher gegenüber dem FA rüberkommen.

    • Offizieller Beitrag

    Oder er muss sich gute Argumente mit Hilfe eines Steuerberaters einfallen lassen, die auch rechtssicher gegenüber dem FA rüberkommen.


    Ja, das stimmt. Wobei ich es nicht Argument nenne, sondern ausreichende Sachverhaltsdarstellung.


    Man sucht meist ne Weile, bevor man einen Mieter hat.


    Der Sachverhalt ist hier unzureichend dargestellt- dennoch finde ich deine Antwort zu pauschal.


    Aber is ja egal, is alles gesagt. :popcorn:

    • Offizieller Beitrag

    Der Sachverhalt ist hier unzureichend dargestellt- dennoch finde ich deine Antwort zu pauschal.

    Nö, finde ich nicht. Nach der Sachverhaltsdarstellung war es die einzig denkbare. Der Themenersteller hat ja auch nicht von einem Anschaffungsvorgang gesprochen, so dass man hier erst einmal keine weiteren Unterstellungen anstellen musste und ebensogut von vorhergehender Eingennutzung ausgehen konnte bzw. musste.

  • Hallo,


    ich habe folgende Sachlage:


    Ich habe eine Wohnung vermietet und der Mietervtrag ist zum 01.07.2011geschlossen worden.
    Da der Mieter (ein Freund von mir) noch einige Sachen umgebaut hat, haben wir vereinbart das er dafür den ersten Monat kostenlos wohnt.


    Jetzt stellt sich mir die Frage welche Betriebskosten kann ich geltend machen, die ab dem 01.07.2011 oder erst die ab dem 01.08.2011 (ab hier habe ich ja dann auch erste die Miete erhalten)


    Für Eure Hilfe bin ich serh dankbar!


    Gruß
    Uli

    • Offizieller Beitrag

    Nur, weil Du die Fragestellung änderst, ergibt dies doch keine andere Lösung. Unsere Meinungen haben wir Dir genannt.


    Da Du ja netter Weise den Sachverhalt konkretisiert hast, ergibt sich aber auch eine konkrete Lösung. So etwas ähnliches hatte ich mir schon gedacht, ich wollte es nur nicht einfach unterstellen.


    Genau genommen hast Du ab 01.7.2011 vermietet und hast ab 01.07.2011 Mieteinnahmen in voller Höhe zu erklären. Die Verrechnung mit der Arbeitsleistung an Zahlung statt (vereinfachter Zahlungsweg) ändert nichts an der Steuerpflicht der Mieteinnahme für diesen Monat. Ob sich ein Werbungskostenabzug aus den verrechneten "Aufwendungen" ergibt, ist im Einzelfall gesondert zu prüfen. Wahrscheinlich eher kein Werbungskostenabzug, mangels Belegnachweis. Die Betriebskosten, AfA, etc. könnten natürlich als Werbungskosten angesetzt werden da Einnahmen gegenüber stehen.