Lohnsteuerbescheinigung Zeile 20 - steuerfreie Verpflegungszuschüsse - Verpflegungsmehraufwand - steuerfreie Erstattungen Arbeitgeber

    • Offizieller Beitrag

    Nur jetzt gibt es noch die Frage "Wurden vom Arbeitgeber für die Verpflegung Mahlzeiten gestellt?" und die Möglichkeit diese entsprechend einzutragen.


    Diese Werte sind doch aber in Zeile 20 schon berücksichtigt - insofern, dass es für diese Mahlzeiten vom Arbeitgeber eben keine steuerfreien Erstattungen gab, oder?

    Das sind zwei grundverschiedene Dinge. ;)

  • Nur jetzt gibt es noch die Frage "Wurden vom Arbeitgeber für die Verpflegung Mahlzeiten gestellt?" und die Möglichkeit diese entsprechend einzutragen.


    Diese Werte sind doch aber in Zeile 20 schon berücksichtigt - insofern, dass es für diese Mahlzeiten vom Arbeitgeber eben keine steuerfreien Erstattungen gab, oder?

    Das sind zwei grundverschiedene Dinge. ;)



    Herzlichen Dank für eure Antworten.

    Der Großbuchstabe M wurde ausgewiesen und von mir entsprechend übernommen - deshalb erfolgte ja auch der Eintrag in Zeile 20.


    Dieser Betrag aus Zeile 20 (die steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers) wird ja aber auch schon von den genannten 700€ abgezogen. Würde ich also jetzt abermals steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers für Mahlzeiten angeben, würde dies ja auf die Erstattungen aus Zeile 20 quasi aufaddiert - was bedeuten würde, dass die steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers "doppelt aufgeführt" bzw. berücksichtigt werden, was nicht korrekt sein kann.

    • Offizieller Beitrag

    Noch einmal:

    Das sind zwei grundverschiedene Dinge. ;)

    https://www.elster.de/eportal/helpGlobal?themaGlobal=help%5Flstb%5F2020

    Zitat


    Großbuchstabe M

    Der Großbuchstabe "M" ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal besteuert hat.

    Zitat

    6 - Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit

    Unter Nummer 20 der Bescheinigung sind die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen.

    Sofern das Betriebsstättenfinanzamt nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 LStDV für steuerfreie Vergütung für Verpflegung eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist eine Bescheinigung dieser Beträge nicht zwingend erforderlich.

  • Ok, wenn ich das richtig verstanden habe, heißt das für mich im konkreten Fall, dass der Arbeitgeber Großbuchstabe M und die steuerfreien Vergütungen in Zeile 20 korrekt eingetragen hat.

    Demnach muss ich unter "Wurden vom Arbeitgeber für die Verpflegung Mahlzeiten gestellt?" nichts mehr eintragen, da das ansonsten doppelt "berücksichtigt" würde (da sich beide Angaben auf "die selbe Mahlzeiterstattung" beziehen würden).

  • Hallo zusammen, ich habe ein kleines Problem, zu dem ich hier aber so leider nichts finden konnte.

    In meinem Ausdruck der elektron. Lohnsteuerbescheinigung für 2020 sind unter Zeile 20 Beträge aufgeführt, die eigentlich aus 2019 stammen. Hierzu muss ich erklären, dass bei uns die Reisekostenabrechnung immer monatlich abzugeben ist und dann die Erstattungen in der Regel im darauffolgenden Monat mit dem Gehalt überwiesen werden und dort auch mit dem Hinweis "Nachberechnung Monat/Jahr" ausgewiesen sind.

    Nun stimmen die Beträge logischerweise nicht mehr mit dem eigentlichen Steuerjahr überein (hier im konkreten Fall sind es zwar "nur" ca. 55,- EUR Überzahlung, aber es passt ja irgendwie trotzdem nicht) und meine Frage ist nun die nach der Verfahrensweise hier: kann / soll ich das ignorieren, soll ich die Werte in der Steuererklärung anpassen (also Dezember 2019 bis November 2020 eintragen so dass die Zahlen passen) oder eine Neuberechnung durch unsere Lohnbuchhaltung einfordern?


    Danke vorab für eine Idee hierzu.