Unterstützung Bedürftiger, Elterngeld (300€ Mindestelterngeld) wurde bei Veranlagung der Freundin voll angerechnet!?

  • Hallo liebe Community,


    ich habe mich extra wegen dieser Geschichte hier angemeldet. Wiso nutze ich jetzt schon seit 2 Jahren und diese Jahr hatte ich die Möglichkeit durch die Geburt unseres Kindes, die finanzielle Unterstützung meiner meiner Freundin mit in meiner Steuerklärung anzugeben. Meine Freundin war aber zur Zeit der Schwangerschaft und danach noch in der Ausbildung und somit hatte sie für das eine Elternjahr nur den MIndestsatz von 300€ zur Verfügung.


    Vor einer Woche kam der Bescheid für 2011 zurück und in dem wurde angemangelt das ich den MIndesteleterngeldbeitrag nicht angegeben habe.


    Wortlaut Finanzamt:"Unterstützung Bedürftiger: Den Einkünften der Unterstützten Person wurden hingegen Ihren Angaben Elterngeld i.H. von 3000€ unterstellt und in die Berechnung mit einbezogen(300€ Mindestelterngelt für 10 Monate)."


    Was mich wirklich irritiert, laut WISO soll ich nur Beträge die über dem Mindestbeitrag liegen angeben.


    Meine Frage: Wenn es angegeben werden muss, dann bitte Wo und in welcher Art und Weise? Sollte es Sinnvoll sein einen Einspruch einzulegen?



    MfG Hendrik

  • So,


    hab den Link nochmal editiert. Man sollte es jetzt anklicken können!


    Vielleicht verstehst Du mich dann besser. Was mich aber wundert das auch nicht auf die Sachlage eingegangen wird...

    • Offizieller Beitrag

    Weil meiner Meinung nach der Elterngeld-Betrag unabhängig von der Höhe in Zeile 27 Anlage N gehört.


    § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG


    BFH, Beschluss v. 21.9.2009 - VI B 31/09,


    http://openjur.de/u/159332.html


    BVerfG, Beschluss v. 20.10.2010 - 2 BvR 2604/09



    Hast Du mal die Suchfunktion im Programm benutzt?

  • Aus diesen Beschlüssen geht hervor, dass Elterngelt gesamtheitlich dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Da aber das Elterngelt meine Freundin bekommt und nicht ich, sollte es eigentlich bei mir keine Auswirkungen auf meinen Steuersatz haben.


    Meine Freundin bekam wie oben bereits erwähnt ausschließlich das Mindestelterngeld in Höhe von 300€ mtl.. Da Sie daher keine Steuern zahlte hat es auch keinen Einfluss auf ihre Steuerpflicht.


    Da die Einkünfte meiner Freundin ja der Pauschale von 667€ für Sach- und Naturalleistungen (abzgl. des Pauschbetrags) gegen zu rechnen sind, hat nun scheinbar das Finanzamt das (Mindest-)elterngeld auf die Einkünfte meiner Freundin angerechnet. Das ist meines Erachtens unrechtmäßig, da Elterngeld nicht als Einkommen/Einkünfte anzurechnen ist.


    Ich hoffe den Sachverhalt noch einmal etwas genauer beschrieben zu haben.

    • Offizieller Beitrag

    Strenggenommen wird es das, denn in


    http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/elterngeld.htm


    steht bei "Elterngeld im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen"


    "Mit Wirkung vom 01.01.2011 wird das Elterngeld als Einkommen angerechnet auf das Arbeitslosengeld II, auf Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie auf
    den Kinderzuschlag (§ 10 Abs. 5 BEEG). Folge: Das Elterngeld entfällt für Empfänger von Sozialhilfeleistungen und Hartz IV-Bezieher. Die Begründung überzeugt: Das Elterngeld ist
    gedacht als ein Ausgleich für entfallendes Erwerbseinkommen. Bei Bezieher von Arbeitslosengeld entfällt hingegen kein Erwerbseinkommen.
    "


    Ebenso wird imho das FA argumentieren, wenn Du den Sachbearbeiter anrufst und höfllich um eine Erklärung bittest.

  • So in etwa war auch mein erster Gedanke (schon beim Eingeben der Daten); nur das halt speziel unter diesem Punkt "Einkünfte der unterstützten Person" in WISO der Punkt: "Elterngeld (ohne den Mindestbetrag)" zu finden war.


    Das war erst der Grund das Elterngeld an dieser Stelle nicht anzugeben. WISO muss sich doch hier etwas gedacht haben, oder ist das noch ein "Relikt" aus alten Zeiten (Erziehungsgeld)?

    • Offizieller Beitrag

    Für mich greift hier noch Hinweis 33a.1 EStH 2010 i.V.m. Hinweis 32.10 EStH 2010 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge):
    [list][*]Nicht anrechenbare eigene Bezüge
    4. Erziehungsgeld nach dem BErzGG, (ab dem 1.1.2007) Elterngeld nach dem BEEG in Höhe des Mindestbetrages je Kind von 300 Euro ( § 2 Abs. 5 BEEG )
    bzw. 150 Euro ( § 6 Satz 2 BEEG ) und vergleichbare Leistungen der Länder ( § 3 Nr. 67 EStG ),

  • Ich habe jetzt nochmal den Hilfeindex der WISO-Steuerhilfe gewälzt und hier ist eundeutig geschrieben:


    Wann bzw. in welcher Höhe gehört das Elterngeld zu den anrechenbaren Bezügen?


    Das Elterngeld gehört in der Höhe des Mindestbetrages von monatlich 300 € bzw. 150 € nicht zu den anrechenbaren Bezügen.


    Grundsätzlich gilt, dass Elterngeld in Höhe von 67 % des letzten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € gezahlt wird. Wird durch diese Regelung der Betrag von 300 € nicht überschritten, so kommt es zur Auszahlung des Mindestbetrages von 300 €. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit die Auszahlungszeit des Elterngeldes zu verdoppeln. Entscheiden Sie sich für diese Möglichkeit, so wird für diese verlängerte Laufzeit lediglich das halbierte ermittelte Elterngeld ausgezahlt. Dementsprechend beträgt der Mindestbetrag noch 150 €. In der Summe kommen Sie also auf denselben Auszahlungsbetrag.


    Der den Mindestbetrag von 300 € bzw. 150 € übersteigende Teil des Elterngeldes gehört zu den anrechenbaren Bezügen.


    zu finden unter:


    Außergewöhnliche Belastungen
    --> Unterstützung bedürftiger Personen
    -->Ermittlung der eigenen Bezüge und Einkünfte...


    Nur leider sind hier keine Paragraphen oder sonstiges hinterlegt die ich entsprechend in meinen Einspruch einbringen könnte.


    Die Frage die ich mir noch stelle, in weit ist EStH Auszug von miwe4 bindend und kann als Einspruchsgrund gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden?

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage die ich mir noch stelle, in weit ist EStH Auszug von miwe4 bindend und kann als Einspruchsgrund gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden?

    Was besseres wirst Du nicht finden. Lies doch einfach mal nach, was für eine Fundstelle dieses EStH ist. ;)

  • Wenn ich das jetzt richtig gelesen habe sind die Hinweise für das Finanzamt bindend um bestimte Steuerrechtliche Sachlagen zu klären und somit werde ich meine Einspruch mit dem Verweis auf Hinweis 32.10 EStH 2010 formulieren.