Einsatzwechseltätigkeit bei Flugzeugführer ?

  • Hallo zusammen,


    kann mir jemand sagen, ob folgende Regelung bezüglich der Einsatzwechseltätigkeit auch für Flugzeugführer gilt?:


    Das steuerliche Reisekostenrecht wurde in Anlehnung an die Rechtsprechung vereinfacht. Es wird nur noch von einem einheitlichen Oberbegriff „Auswärtstätigkeit“ gesprochen und nicht mehr zwischen Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit unterschieden. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird ( R 9.4 Abs. 2 LStR )


    Wenn dem so ist, wie und wo kann ich meine Kilometer in der WISO-Software geltend machen? Gebe ich dann bei der Km Distanz einfach die tatsächlich gefahrenen Kilometer ein? Oder vedoppel ich die Anzahl der Fahrten, um Hin- und Rückfahrt anerkannt zu bekommen?


    Vielen Dank für eine Information!

  • Zitat....


    Ein Lkw, ein Bus, ein Zug, ein Flugzeug oder ein Schiff gelten nicht als regelmäßige Arbeitsstätte. Daher rechnen beispielsweise Busfahrer, Piloten oder Zugführer jede Fahrt gesondert ab, was sich deshalb lohnt, weil die Dreimonatsfrist für Verpflegungspauschalen jedes Mal von Neuem beginnt.


    Die Dreimonatsfrist für die Verpflegungspauschalen beginnt auch für Arbeitnehmer, die bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens zwei Tage auswärts tätig sind, jedes Mal von Neuem. Wer nur an Donnerstagen und Freitagen in einer Niederlassung tätig ist, kann die Verpflegungspauschalen grundsätzlich unbegrenzt nutzen.


    Steuerersparnisse winken auch denjenigen, die von ihrer Wohnung aus zu einem Treffpunkt fahren und von dort aus per Sammeltransport oder per Fahrgemeinschaft an den Einsatzort gelangen.


    Diese Arbeitnehmer können für jeden gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Treffpunkt 30 Cent abrechnen, zudem beginnt die Abwesenheit für die Verpflegungskostenpauschale mit dem Zeitpunkt, an dem die Wohnung verlassen wird