Hallo!
Da hier ja viele Experten unterwegs sind hier mal meine Frage, die sicher auch schon in die tiefen des Steuerrechts geht:
Ich bin seit 3 Jahren Berufsunfähig, habe eine private BU. Diese wollte erst nicht zahlen, Gericht etc. Nun hatte ich letztes Jahr das Glück, dass ich nach langem Kämpfen vor Gericht Recht bekommen habe. Es gab eine Nachzahlung der Versicherung in einer Summe.
So, das mit der laufenden Rente ist mir schon klar wie ich die einzugeben habe.
Aber was ist mit den einmalig ausgezahlten Kapital für die letzten 2 Jahre?
Es gibt ein interessantes Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, welches sich mit diesem Thema beschäftigt.
Dort heißt es:
Zitat
Eine Leistung aus einer reinen Risikoversicherung, also einer Versicherung ohne Sparanteil (z. B. Risikolebensversicherung, Unfallversicherung ohne garantierte Beitragsrückzahlung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Pflegeversicherung), fällt nicht unter § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG. Dies gilt sowohl für Kapitalauszahlungen aus reinen Risikoversicherungen als auch für Rentenzahlungen (z. B. Unfall-Rente, Invaliditäts-rente). Bei einer Rentenzahlung kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften (insbesondere § 22 Nummer 1 Satz 1 EStG oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) ergeben. Die Barauszahlung von Überschüssen (vgl. Rz. 13 ff.) sowie die Leistung aufgrund einer verzinslichen Ansammlung der Überschüsse (vgl. Rz. 17) ist bei einer reinen Risikoversicherung keine Einnahme im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG und auch nicht im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG.
Heißt das nun, dass ich die einmalige Zahlung gar nicht angeben muss?
Oder muss ich trotz all dem so tun, als wäre mir die Rente ab 2010 gezahlt worden?
Wäre für Tips sehr dankbar!