Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die "Drei-Monats-Regelung" in Bezug auf eine berufliche Weiterbildung/Meisterschule.
Mein Mann hat eine Weiterbildung von 11/2011 bis 04/12 an fünf Tagen in der Woche aufgesucht, deshalb gilt für ihn die sogenannte "Drei-Monats-Regelung". Diese besagt ja, dass man Verpflegungsmehraufwand nur die ersten drei Monate geltend machen kann.
Verpflegungsmehraufwand kommt bei ihm aber erst ab 02/12 in Betracht, weil er ab da die Lernlounge des Bildungsträgers besucht hat und dann an drei Tagen nach der regulären Unterrichtszeit von sieben Stunden noch drei Stunden Lerngruppe hatte.
Die ersten drei Monate sind ja aber genau im Februar zu Ende, heißt das dann, dass hier keine Verpflegungsmehraufwände geltend gemacht werden können? Oder gelten die ersten drei Monate erst mit Beginn des entstehenden Aufwands?
Kann mir da jemand helfen?
Vielen Dank.
Jezzbelle