Einnahmen/Ausgaben nach der 10 Tages Regel

  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben, die wirtschaftlich zu den Erträgen/Ausgaben des Vorjahres gehören und erfasst wurden, aber bei der Umsatzsteuer laufenden Jahres erfasst werden.


    konkret habe ich den Fall bei den Abschlagszahlungen des VNB für meine Photovoltaikanlage und weiß leider nicht, wie ich das in dem WISO-Steuersparbuch einzutragen habe. Kann mir hier wer helfen?


    Vielen Dank im Voraus :)

  • Moin ...


    Die Gutschrift vom Stromanbieter für Dezember und die Abbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember habe ich auch noch unter 2012 gebucht.


    Auskunft: Steuerberater !


    Ob richtig: weiss nicht !




    Gruß Kuddel

    WISO Steuer - Sparbücher, Windows 10, Office 2017
    " Zahle willig, zahle froh ... zahlen must Du sowieso ! "


    :lol:

    2 Mal editiert, zuletzt von Kuddel1 ()

    • Offizieller Beitrag

    Danke für deine Antwort, aber da irrt Dein Steuerberater leider.

    Na, das würde ich aber nicht mit voller Überzeugung hier schreiben, ohne meine Aussage mit Quellen zu belegen.


    Es ist von gewissen Voraussetzungen abhängig. Und wenn diese gegeben sind, dann hat Kuddel1 bzw. sein Steuerberater Recht.

    • Offizieller Beitrag

    Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben, die wirtschaftlich zu den Erträgen/Ausgaben des Vorjahres gehören und erfasst wurden, aber bei der Umsatzsteuer laufenden Jahres erfasst werden.


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    Die sogenannte 10-Tages-Regelung, nach der regelmäßig wiederkehrende Einnahme/Ausgaben noch im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst werden (müssen), hat mit der Umsatzsteuer absolut nichts zu tun!


    Wollen wir noch einmal bei der Aufarbeitung der Fragestellung nachfassen: was genau möchten Sie wissen und auf welche Steuerart/-erklärung bezieht sich Ihre Frage?

  • USt: (Ist-Versteuer) ist stets das Datum der Vereinnahmung von Interesse, hier gibt es keine Ausnahmen.


    ESt: Grundsatz: Betriebseinnahmen sind in dem Jahr des Zuflusses zu erfassen


    Ausnahmen: regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr (zu dem sie wirtschaftlich gehören) zugeflossen sind (Stichtage 10.01. und 22.12.)gelten auch in dem Jahr als zugeflossen.


    Das kommt bei Abschlagsazahlungen vom VNB vor, wenn dieser Dezemberabschläge im Januar bezahlt. Somit sind diese in der EÜR im Vorjahr zu erfassen (BRUTTO), aber die USt ist im Januar anzumelden, weil hier zwischen USt und ESt getrennt wird. Hier gibt es aber auch wieder eine Besonderheit bei Lastschrifteinzugsverfahren und auch Unterschiede, ob diese Zahlungen vom FA oder ans FA gehen.... Also ist schon reichlich komplex und ob ich das wirklich umfassend durchblickt habe, kann ich noch net mal mit Bestimmtheit sagen.


    Diesen Sachstand kann ich nicht mit Quellen belegen, habe diesen aber von einem Finanzamtsbeamten, dessen täglich Brot das ist.


    Meine Frage bezieht sich dahingehend, wie ich diese Zahlungseingänge (Abschlagszahlung VNB Brutto am 02.01.2013 für Dezember) in dem Steuer-Sparbuch berücksichtigend eintragen kann. Denn diese Zahlung gehört Brutto zur EÜR 2012, aber die USt gehört zur 2013, da bei USt-Zahlungen ausnahmslos der Tag des Zuflusses entscheidend ist.


    Vielleicht habe ich auch eine grobe Denkblockade, nicht auszuschließen ?( , aber vielleicht kan mich jemand hier vom Schlauch schubsen :thumbsup:

  • Moin ...


    Also nochmal ... auch unter dem Aspekt, dass es vielleicht nicht richtig ist !


    Ich habe beide Buchungen für den 31.12.2012 eingetragen und werde auch beide Buchungen mit 2012 abschließen.
    Wenn es falsch ist, wird das FA mich berichtigen und ich weiss nächstes Mal Bescheid.
    Wenn es richtig ist, Herz was willst Du mehr.


    Auf irgendeinen muss man sich ja stützen, und das war bei mir der Steuerberater.
    --- es sei denn, er hatte einen schlechten Tag --


    Gruß Kuddel

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    :lol:

    • Offizieller Beitrag

    Diesen Sachstand kann ich nicht mit Quellen belegen, habe diesen aber von einem Finanzamtsbeamten, dessen täglich Brot das ist.

    Und dieser würde beanstanden, dass die fragliche USt-Zahlung in den Anmeldungen für 2012 enthalten ist? Im Leben nicht. Alleine schon deshalb nicht, weil Du den gesamten Betrag (BMG+USt) ja sowieso technisch auf den 31.12. buchst. Dem FA entsteht ja kein Schaden, weil es die USt früher als vorgesehen vereinnahmt. Somit ist sogar einem Steuerausfall wegen möglicher Insolvenz vorgebeugt. Wer also soll sich dagegen wehren? Deshalb stand so etwas auch nie zur Entscheidung an.


    Und deshalb ist die Aussage von Kuddel1 bzw. dessen Steuerberater auch genau so praxisnah umzusetzen.