Zweitausbildung Sonderausgaben/Werbungskosten

  • Hallo,


    Für die Steurerklärung 2013 habe ich folgende Situation (etw. kompliziert):
    Meine Frau ist Akademikerin im Wirtschaftsbereich und beruflich tätig. Letztes Jahr hat sie (berufl. Auszeit) einen Koch- und Restaurantmanagement für 3 Monate im Ausland gemacht (spez. asiatische Küche, in DE gibt's so einen Kurs nicht). Hintergrund ist ggf. ein Restaurant in DE in Zukunft. Kann man die Kosten vom Kurs (+Flug, +??, keine Übernachtungskosten) als Sonderausgaben absetzen? Unser Sohn (1.5J) war auch mit dabei und benötigte eine Babysitterin.-->absetzbar? Ich flog 2x zum Besuch. -->absetzbar?


    G. mw1210

  • Hallo miwe4,


    danke für die schnelle Antwort.


    Das Ganze ist eine Zweitausbildung (Chrashkurs zum Küchenchef) für die Zukunft, wobei mittelfristig das derzeitige Arbeitsvehältnis/Branche beibehalten wird. Erst- und Zweitausbildung haben thematisch nichts miteinander zu tun.


    Ich hatte zuerst an Werbungkosten (Fortbildung OHNE inhaltlichem Bezug ...) gedacht. Für Berücksichtigung unter Werbungskosten muss aber der Bezug zum derzeitigen Arbeitsverhältnis gegeben sein. Ist aber nicht. Daraus folgerte ich den Abzug über Sonderausgaben (was ja eigentlich nur Erstausbildung betrifft). Deswegen meine Frage.


    Prinzipiell verstehe ich den Sinn des Punkts "Fortbildung OHNE inhaltlichem Bezug..." nicht. Wenn man diesen Punkt verwendet bestätigt man ja dass es keine Werbungskosten sind.... Warum gibt's den Punkt dann überhaupt?


    Und als SA absetzbar ist mein Umfang anscheinend nicht, da ja keine Erstausbildung...


    Hmm, dh. man kann prinzipiell keine Zweitausbildung ohne Bezug zur Erstausbildunf steuerlich absetzen?

    • Offizieller Beitrag

    (berufl. Auszeit)

    Ein Totschlagargument.


    Letztes Jahr hat sie ... einen Koch- und Restaurantmanagement für 3 Monate im Ausland gemacht (spez. asiatische Küche, in DE gibt's so einen Kurs nicht).

    Was ich nun wirklich nicht glaube.


    Wenn man etwas in der Rechnung geltend machen möchte, dann über vorweggenommene Betriebsausgaben im Rahmen einer EÜR. Und das Kind würde ich dann mal ganz außen vor lassen, weil das die private Mitveranlassung unterstreichen würde. Argumentativ m.E., wenn überhaupt, nur über einen Steuerberater sinnvoll, der sich das auch vorher einmal hinsichtlich etwaiger Erfolgsaussichten anschaut.

  • Zitat von »mw1210«




    (berufl. Auszeit)
    Ein Totschlagargument.

    --> War während Elternzeit. Ändert das was grundlegend ?


    Zitat von »mw1210«




    Letztes Jahr hat sie ... einen Koch- und Restaurantmanagement für 3 Monate im Ausland gemacht (spez. asiatische Küche, in DE gibt's so einen Kurs nicht).
    Was ich nun wirklich nicht glaube.

    Das war kein Kurs a'la Volksshochschule.... War eine umfassende professionelle Ausbildung in traditioneller Thaiküche + Restaurantmanagement mit Aufnahmeprüfung und Abschlussprüfung bei einem der besten und bekanntesten Thai-Chef's mit entpsrechendem Arbeitsaufwand da "nur" 3 Monate (Theorie+Praxis).


    Aber egal, diese Details tun eh nichts zur Sache. Hatte mich eh schon um einen Steuerberater gekümmert. Deine Meinung hat mich nur noch bestätigt.


    Danke jedenfalls für die Zeit.


    G. mw1210

    • Offizieller Beitrag

    Aber egal, diese Details tun eh nichts zur Sache. Hatte mich eh schon um einen Steuerberater gekümmert. Deine Meinung hat mich nur noch bestätigt.

    Der Gang zum Steuerberater ist in solchen Spezialfällen sicherlich immer angezeigt. Ich möchte aber anmerken, daß der nur auf Grundlage Deiner Aussagen im ersten Posting vermutlich auch nicht anders als miwe4 antworten würde und sich der Rest dann im Laufe der Diskussion klären würde.