Gutschrift umbenennen in "Storno-Rechnung“

    • Offizieller Beitrag

    Manche Steuerexperten halten den Begriff Gutschrift so wie er in WISO Mein Büro genutzt wird, seit Januar 2013 für nicht mehr zulässig.
    ZITAT:
    Die sog. kaufmännischen Gutschriften, die üblicherweise zur Rechnungskorrektur, bei Rücklieferungen oder Mängelnachlässen
    ausgestellt werden, dürfen künftig nicht mehr als „Gutschrift“, sondern müssen z. B. als „Storno-Rechnung“ oder „Korrekturbeleg“ bezeichnet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass dieses Dokument als Rechnung angesehen wird, mit der Folge, dass der Empfänger die Umsatzsteuer nach § 14c UStG schulden würde.


    Begründet wird das mit der Neuerung der Definition:
    Neue Pflichtangabe bei folgenden Gutschriftsrechnungen


    • Handelsvertreterabrechnungen
    • Vermittlerabrechnungen
    • Agenturabrechnungen
    • Verkäuferabrechnungen
    • Provisionsabrechnungen


    Als Gutschrift bezeichnet man im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, wenn der Leistungsempfänger (Kunde) über eine empfangene Lieferung oder Leistung abrechnet und dies vorher zwischen den Parteien entsprechend vereinbart wurde(§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).


    Der Kunde übernimmt insofern die Aufgabe der Rechnungsstellung, die üblicherweise vom Dienstleister bzw. Lieferanten übernommen wird.
    Demnach sollte man als User das Layout der Vorlage Gutschrift umbenennen in "Storno-Rechnung“ oder „Korrekturbeleg"

    • Offizieller Beitrag

    Tatsächlich gibt es jetzt schon 2 Vorlagen online: Storno-Rechnung und (Waren) Rückgabe-Gutschrift

    • Offizieller Beitrag

    Unabhängig davon, dass die Vorlagen zur Verfügung stehen, habe ich das Bedürfnis darauf hinzuweisen, dass es bislang keine gesetzliche Vorgabe gibt, die die Änderung der Bezeichnung der käufmännischen Gutschrift in eine andere Bezeichnung tatsächlich fordert.


    Ich weiß, dass zahlreiche Internet"berater" falsch darauf hinweisen, der Gesetzgeber würde es seit 1.7.13 fordern. Das ist so jedoch falsch.
    Wahr ist, dass der Gesetzgeber sich mit der Formulierung, eine Abrechnung durch den Rechnungsempfänger müsse die Bezeichnung Gutschrift tragen (vermutlich) GEMEINT hat, dass Warenrückgabe- oder Storno-Gutschriften (sogenannte kaufmännische Gutschriften) sich davon abheben sollten- de facto aber hat er es nicht. Umbenennungen haben also etwas von vorauseilendem Gehorsam.
    Eine Stellungnahme seitens der Finanzverwaltung zur Aufklarung des Sachverhalts wurde schon vor Monaten von der Steuerberaterkammer gefordert und steht bislang noch aus.
    Es wird vermutlich ein BMF-Schreiben folgen, dass das Bezeichnungswirrwarr ergänzend erläutert, bisher aber ist die Bezeichnung Gutschrift für die kaufmännische Gutschrift ausdrücklich nicht zu beanstanden. Eine Änderung in die Bezeichnung "Warenrückgabegutschrift" aber auch nicht.


    Hier also mal wieder: don't panic!