Haushaltshilfe

  • Welche Konsequenzen entstehen für die Haushaltshilfe wenn ich in der Steuererklärung unter ausgew. Belastungen eine Haushaltshilfe aufgrund einer Behinderung meines sohnes einsetze (1800DM).
    Muss diese Person die Einkünfte versteuern bzw. angeben, obwohl die Summe der einkünfte pro Monat < 630 DM beträgt ?

  • beschäftigt man eine haushaltshilfe ist man arbeitgeber.
    das es sich um eine haushaltshilfe im privaten bereich handelt spielt keine rolle.
    wofür man die haushaltshilfe benötigt spielt NUR für die eventuellen möglichkeiten einer steuerlichen anerkennung der kosten eine rolle.
    lebt im haushalt ein behindertes (leibliches) kind, kann man die kosten einer haushaltshilfe bis zu einer höhe von 924 euro (1.800 DEM) als außergewöhnliche belastung geltend machen.
    dieser betrag wird nicht um die zumutbare baelastung gekürzt.
    die haushaltshilfe kann auch stundenweise beschäftigt werden.
    übernimmt eine nahestehende person (z.b schwiegermutter) diese aufgaben, so können die ausgaben ebenfalls abgesetzt werden.
    die beschäftigung der haushaltshilfe muß nachgewiesen werden (schriftl.).
    für jeden vollen monat in dem KEINE haushaltshilfe beschäftigt wurde, werden 1/12tel abgezogen ( 77 euro, bzw. 150 dem).


    bezahlt man der haushaltshilfe weniger als 325 euro monatlich und beträgt die wöchentliche arbeitszeit nicht mehr als 15 stunden, so gilt dies als eine geringfügige beschäftigung.
    dieses beschäftigungsverhältnis muß der krankenkasse der haushaltshilfe spätestens einen monat nach aufnahme der beschäftigung gemeldet werden.
    der arbeitgeber muß 22 prozent des monatlichen verdienstes der haushaltshilfe als pauschale steuer bezahlen. gezahlt wird der betrag an die krankenkasse. diese übernimmt dann die verteilung auf krankenkasse (10%) und rentenversicherung (12%). es handelt sich NICHT um die lohnsteuer. ob die haushaltshilfe auf diese einnahme lohnsteuer zahlen muß , hängt von deren gesamten einkünften ab. erzielte die haushaltshilfe vorher keine positiven einkünfte, so muß sie beim finanzamt eine steuerfreistellung beantragen.
    sind die einnahmen zu versteuern (liegen also positive einkünfte vor), so hängt die art der versteuerung vom arbeitsverhältnis ab. entweder die haushaltshilfe legt eine lohnsteuerkarte vor (kann natürlich auch die zweite sein). dann werden alle abgaben nach dem allgemeinen berechnungen berechnet. oder die einkünfte werden pauschal versteuert mit 20% lohnsteuer und weiteren 5,5% solizuschlag auf diesen betrag.
    im ersten fall kann die haushaltshilfe auch für diese einkünfte einen lohnsteuerjahresausgleich beantragen im zweiten nicht.


    quelle:
    steuerwegweiser für behinderte, hessisches finanzministerium, 2002
    kostenlose hotline des bma zur rente (siehe web-seite des bma)


    mfg
    k.oswald