Steuerklassenwechsel wird finanziell nicht berücksichtigt

  • Hallo zusammen,


    meine Frau und ich haben letztes Jahr geheiratet und demnach auch einen Wechsel der Steuerklassen von 1-1 auf 3-5 durchgeführt. Nach manueller Eingabe unserer Verdienste und der abgeführten Lohnsteuer in 2013 sollten wir alleine aufgrund des Steuerklassenwechsels und der unterjährig zu viel gezahlten Lohnsteuerabgaben bereits einen 4-stelligen Betrag wiederbekommen.


    Wiso Sparbuch 2014 gibt mir bei Eingabe meiner abgeführten Lohnsteuer und der STeuerklasse 3 wohl einen Hinweis, dass ich den Betrag nochmal überprüfen soll, da er für die angegebene STeuerklasse zu hoch ist, berechnet aber keine Rückerstattung der Lohnsteuer in den mir angezeigten Rückerstattungsbetrag.


    Zum Test habe ich einfach im Programm die STeuerklassen von mir und meiner Frau von 3-5 auf 1-1 zurückgedreht um zu schauen, ob sich der Rückerstattungsbetrag ändert. Keine Änderung. Der Betrag bleibt der gleiche. Demnach jetzt meine Frage in das Forum, ob die Software zwar die Rückerstattung aufgrund von Werbungskosten und sonstigen Aufwendungen durchführt, jedoch die geänderte Besteuerungsgrundlage nach Steuerklassenwechsel nicht berücksichtigt?


    Wäre euch dankbar, wenn ihr mir helfen könnt.


    Danke

    • Offizieller Beitrag

    Demnach jetzt meine Frage in das Forum, ob die Software zwar die Rückerstattung aufgrund von Werbungskosten und sonstigen Aufwendungen durchführt, jedoch die geänderte Besteuerungsgrundlage nach Steuerklassenwechsel nicht berücksichtigt

    Immer wieder das selbe Missverständnis: die Steuerklasse spielt nur eine Rolle beim monatliche Abzug vom Gehalt.
    Im Steuer-Sparbuch und der Jahressteuererklärung kommen aber noch viele andere Dinge hinzu, die unter dem Strich zum tragen kommen.

    • Offizieller Beitrag

    Immer wieder das selbe Missverständnis: die Steuerklasse spielt nur eine Rolle beim monatliche Abzug vom Gehalt.

    Bei der Einkommensteuererklärung allerdings wichtig zur Einstufung, ob eine Pflichtveranlagung oder eine Antragsveranlagung gegeben ist (§ 46 EStG - Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit).


    Und das Programm verprobt natürlich die einbehaltenen Lohnabzugsbeträge nach den angegebenen Steuererklassen und wirft ggf. entsprechende Prüfhinweise aus. Und natürlich kommt dem Programm der eingegebene Lohnsteuerabzug bei Steuerklasse 3 etwas hoch vor, wenn die ersten Monate nach Steuerklasse 1 einbehalten worden ist. Also prüfen, Haken dran und fertig.

    • Offizieller Beitrag

    Bei der Einkommensteuererklärung allerdings wichtig zur Einstufung, ob eine Pflichtveranlagung oder eine Antragsveranlagung gegeben ist (§ 46 EStG - Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit).
    Und das Programm verprobt natürlich die einbehaltenen Lohnabzugsbeträge nach den angegebenen Steuererklassen und wirft ggf. entsprechende Prüfhinweise aus. Und natürlich kommt dem Programm der eingegebene Lohnsteuerabzug bei Steuerklasse 3 etwas hoch vor, wenn die ersten Monate nach Steuerklasse 1 einbehalten worden ist. Also prüfen, Haken dran und fertig.

    Ja, stimmt. Habe ich nicht extra erwähnt, da das ja keine Rolle bei der Berechnung spielt, die vom TE angezweifelt wurde.