Kinderfreibetrag

  • Hallo,jetzt brauche ich mal Euren Rat!
    In meiner Erklärung für 2001 habe ich für unseren Sohn, 19 Jahre und in erster Ausbildung, Werbungskosten in Höhe von 3342,40 DM eingetragen(Fahrten zur Ausbildungsstätte usw.).
    Bei einer Jahresausbildungsvergütung von 17.263,04 DM müßte ich nach meiner Ansicht noch einen
    Kinderfreibetrag für ihn bekommen. Das Finanzamt hat ihn mir aber zusammengestrichen.Kindergeld
    bekommen wir schon lange nicht mehr.
    Müssen nun seine Ausbildungskosten berücksichtigt werden oder nicht?
    Wenn ja,dann bitte mit §§,damit ich bei meinem Einspruch auch einen Gesetzestext oder ein Urteil
    nennen kann.
    Dank für Euer Bemühen!
    Siegfried

  • Der Höchsbetrag der Einkünfte des Kindes liegt bei 14.040 DM - § 32 Abs. 4 EStG.
    Finanzamt hat Recht. Einspruch zwecklos.
    Warum setzt eigentlich Ihr Sohn in seiner Steuererklärung die Fahrten zur Ausbildungsstätte nicht ab?
    <!-- e --><a href="mailto:manfred.hoelzer@t-online.de">manfred.hoelzer@t-online.de</a><!-- e -->

  • Sie sollte sofort beim Finanzamt Einspruch gegen das Streichen des Kindergeldes einlegen. Nach § 32 Abs.4 Satz 2 EStG dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes DM 14.040,00 im Kalenderjahr 2001 nicht überschreiten. In Ihrem Fall ist es so. Einnahmen minus Werbungskosten ergeben die Einkünfte des Kindes. (17.263,04 DM - 3.342,40 DM = 13.920,64 DM < 14.040,00 DM)

  • Hallo Siegfried,


    ich bin Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins.


    Wenn die WK richtig berechnet und dargelegt waren, hätte das FA das Kind anerkennen müssen.
    Ich habe gesehen, daß die letzte Antwort für dich leider zu spät kam, da die Einspruchsfrist bei FA bereits abgelaufen ist.


    TIP: Beantrage mit diesen Angaben Kindergeld. Das geht bis zur Verjährung (4 Jahre !) zurück.


    Unterricht mich, wenn es geklappt hat.


    email: Ebert.Jürgen@gmx.de


    Viele Grüße


    Jürgen