Trinkgelder in Konto 4654 ("nicht abzugsfähige Bewirtungskosten") macht Vorsteuerabzug.

  • Bei Trinkgeldern kann man soweit ich weiß keine Vorsteuer abziehen.


    Ist demnach Konto 4654 korrekt? Selbst wenn ich den MwSt-Satz dort auf 0% setze, wird mir in der USt-VA die Vorsteuer geltend gemacht.

  • Bei Trinkgeldern kann man soweit ich weiß keine Vorsteuer abziehen.


    Warum nicht?! Hier wird das ausdrücklich erlaubt. EStG- gesamt

    Zitat

    51. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;


    Also, wenn die Bedienung zwecks zahlen gerufen wird, gleich den Betrag nennen, der mit auf der Rechnung als Trinkgeld gekennzeichnet stehen soll.
    Oder, der Empfänger quittiert auf dem Rechnungsbeleg. (BMF, Schreiben v. 21.11.1994, IV B 2 - S 2145 - 165/94, BStBl 1994 I S. 855; Schreiben v. 29.3.2007, IV C 6 - O 1000/07/0018, BStBl 2007 I S. 369).

    Zitat von `Timm`

    Ist demnach Konto 4654 korrekt? Selbst wenn ich den MwSt-Satz dort auf 0% setze, wird mir in der USt-VA die Vorsteuer geltend gemacht.


    Schau Dir mal Kto. 4655 an. Da buche ich meine ganzen Knöllchen drauf. Die sind auch nicht Abzugsfähig ;)

    Einmal editiert, zuletzt von maxi_floor ()

    • Offizieller Beitrag

    Ist demnach Konto 4654 korrekt? Selbst wenn ich den MwSt-Satz dort auf 0% setze, wird mir in der USt-VA die Vorsteuer geltend gemacht.

    Also ich habe mal in einer Testdatei gebucht und da wird, bei Einstellung "keine Vorsteuer" auch keine solche gebucht bzw. übernommen. Vielleicht noch einmal kontrollieren.




    Warum nicht?! Hier wird das ausdrücklich erlaubt. EStG- gesamt


    Also, wenn die Bedienung zwecks zahlen gerufen wird, gleich den Betrag nennen, der mit auf der Rechnung als Trinkgeld gekennzeichnet stehen soll.
    Oder, der Empfänger quittiert auf dem Rechnungsbeleg. (BMF, Schreiben v. 21.11.1994, IV B 2 - S 2145 - 165/94, BStBl 1994 I S. 855; Schreiben v. 29.3.2007, IV C 6 - O 1000/07/0018, BStBl 2007 I S. 369).

    Sorry, aber abziehbare Vorsteuer aus Tringeldern gibt es nicht.


    Trinkgeldgeber möchte Steuern sparen - Quelle haufe.de
    Bewirtungskosten richtig buchhalterisch erfasst – Guten Appetit gemeinsam mit Ihren Kunden! - Quelle: bid.de



    Schau Dir mal Kto. 4655 an. Da buche ich meine ganzen Knöllchen drauf. Die sind auch nicht Abzugsfähig

    Und einen Vorsteuerabzug aus Knöllchen gibt es schon gar nicht, da mangels Leistungsaustausch überhaut kein steuerbarer Umsatz, um es mal umsatzsteuertechnisch zu formulieren.

  • Sorry, aber abziehbare Vorsteuer aus Tringeldern gibt es nicht.Und einen Vorsteuerabzug aus Knöllchen gibt es schon gar nicht, da mangels Leistungsaustausch überhaut kein steuerbarer Umsatz, um es mal umsatzsteuertechnisch zu formulieren.


    1.) Wo habe ich erwähnt dass bei "Knöllchen" VSt.gezogen werden kann? Das von mir angeratene Kto. 4655 ist ohne USt.-VSt. Pos. und ohne Steuersatz.
    2.) Wo habe ich geschrieben, dass VSt. aus Trinkgelder gezogen werden kann?
    Würde der Trinkgeldbetrag auf der Rechnung erscheinen, könnte nach (§ 15 Abs. 1a UStG) die VSt. zu 100% geltend gemacht werden. Also auch für den Trinkgeldbetrag.
    Aber hier in Deutschland fallen Trinkgelder eher nicht so üppig aus dass man ein tohuwabohu daraus machen müsste.

    • Offizieller Beitrag

    2.) Wo habe ich geschrieben, dass VSt. aus Trinkgelder gezogen werden kann?


    Warum nicht?! Hier wird das ausdrücklich erlaubt. EStG- gesamt

  • 51. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;


    Das ist nicht auf meinem Mist gewachsen. Ich habe nur das Gesetz zitiert, nachdem der Fragensteller 3 Std. auf eine kluge Antwort gewartet hat.
    Gut,er wäre im Netz sicher auch fündig geworden, aber wie heißt hier die Topic?

    • Offizieller Beitrag

    Das Zitierte bezieht sich aber auf das EStG und die einkommensteuerliche Behandlung in der EÜR. Und dem TE geht es um die USt und da im speziellen um die abziehbare/abgezogene Vorsteuer.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Timm, wie kommst Du darauf, dass das Trinkgeld nicht abzugsfähig ist?

    Hat er nirgends so geschrieben. Die Themenüberschrift lautet z.B.:

    Trinkgelder in Konto 4654 ("nicht abzugsfähige Bewirtungskosten") macht Vorsteuerabzug.

    Und im Text des Startposts heißt es:

    Bei Trinkgeldern kann man soweit ich weiß keine Vorsteuer abziehen.

  • Komischerweise bekommt man bei vermeintlichen Fehlern immer rhetorische Gegenfragen, statt einfach Klarstellungen.


    "Wo steht denn.."/"Woher hast Du.."/"Wie kommst Du darauf.." Das stellt einen immer als Idioten dar. Weiser wäre es, gleich die möglichen Antworten auf die vermeintlich falsche Frage zu geben.



    Korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege:
    Konto 4654 ist das falsche, da Trinkgelder voll abzugsfähig sind.
    Demnach kann dieses Konto auch nicht so eingestellt werden, dass dort KEIN VORSTEUERabzug stattfindet.
    Dann rate ich jetzt einfach nochmal: Konto 4650, und Vorsteuer auf 0% setzen?

    • Offizieller Beitrag

    Komischerweise bekommt man bei vermeintlichen Fehlern immer rhetorische Gegenfragen, statt einfach Klarstellungen.

    Also ich habe mal in einer Testdatei gebucht und da wird, bei Einstellung "keine Vorsteuer" auch keine solche gebucht bzw. übernommen. Vielleicht noch einmal kontrollieren.

  • Zitat von Timm

    Komischerweise bekommt man bei vermeintlichen Fehlern immer rhetorische Gegenfragen, statt einfach Klarstellungen.


    miwe4: Damit warst ausdrücklich nicht Du gemeint.


    Ich habe es nun noch einmal durchgespielt, und inzwischen erscheint mir im Konto 4654 gar keine Auswahl mehr zur Vorsteuer. Ich meine mich erinnern zu können, dass die gestern noch da war (?). In der UStVA wird die Vorsteuer jetzt zumindest nicht mehr geltend gemacht, es ist jetzt also komischerweise richtig.

    • Offizieller Beitrag

    Prima.


    Dann habe ich das Thema mal für dich als erledigt markiert. Macht der TE eigentlich üblicherweise selber.


    Bei mir hat sich gegenüber gestern nichts geändert. Nach wie vor alle Variablen vorhanden.


  • da Trinkgelder voll abzugsfähig sind.


    Also, wenn die Bedienung zwecks zahlen gerufen wird, gleich den Betrag nennen, der mit auf der Rechnung als Trinkgeld gekennzeichnet stehen soll.
    Oder, der Empfänger quittiert auf dem Rechnungsbeleg.


    Ich nehme an, Du zahlst mit Karte den Restaurantbesuch und rundest nach oben auf. Beim buchen möchtest Du die Differenz Rechnungsbeleg u. Bankauszug splitten 4650 + 4654 an Bank (4564 da kein Beleg für das Trinkgeld und ohne VSt.)
    Wenn Beleg/Vermerk dann alles 4650
    Haufe-Bewirtungskosten-welche zu 100% abgezogen werden dürfen
    Lese Dir auch mal den Absatz mit den 70% durch.

    Zitat

    War die Bewirtung betrieblich veranlasst, geht es im 2. Schritt darum festzustellen, ob die angemessenen Bewirtungsaufwendungen zu 100 % oder evtl. nur zu 70 % gewinnmindernd abgezogen werden können.


    mfg.

  • Danke, jetzt hab ich's verstanden was Konten 4654 und 4650 bzgl. Trinkgelder und deren Belegarten betrifft.


    "Erledigt" markieren als TE werd ich mir merken.


    Bzgl. MB Bedienung Konto 4654 "Vorsteuer" ist mir nach wie vor unklar. Im Screenshot kann ich keine Vorsteuer (ab)wählen. Evtl bin ich aber im falschen Bereich?

    • Offizieller Beitrag

    Ich nehme an, Du zahlst mit Karte den Restaurantbesuch und rundest nach oben auf. Beim buchen möchtest Du die Differenz Rechnungsbeleg u. Bankauszug splitten 4650 + 4654 an Bank (4564 da kein Beleg für das Trinkgeld und ohne VSt.)
    Wenn Beleg/Vermerk dann alles 4650
    Haufe-Bewirtungskosten-welche zu 100% abgezogen werden dürfen
    Lese Dir auch mal den Absatz mit den 70% durch.

    Du verlinkst dem TE leider den falschen Beitrag auf haufe.de und ziehst die falschen umsatzsteuerlichen Schlüsse. Aus Trinkgeldern kann nie ein Vorsteuerabzug gezogen und zwar gleichgültig, ob mit oder ohne Vermerk auf der Rechnung.


    Trinkgeldgeber möchte Steuern sparen - Quelle: haufe.de


    Bzgl. MB Bedienung Konto 4654 "Vorsteuer" ist mir nach wie vor unklar. Im Screenshot kann ich keine Vorsteuer (ab)wählen. Evtl bin ich aber im falschen Bereich?

    Sorry Timm, dabei habe ich geschlafen. Hätte ich extra darauf hinweisen müssen, dass ich natürlich immer beim Steuer-Sparbuch schauen muss, da ich MeinBüro nicht nutze. Ich dachte, man sieht es aus dem Screen. Da müsstest Du dann in der Tat warten, bis einer der anderen Mods oder der anderen User antworten, die dann bei MeinBüro nachschauen können. Großes sorry für die Verwirrung.