Kosten abgrenzen bei Umstellung von Leistungsprinzip auf Abflussprinzip

  • Leider hat meine Vorgänger-WEG-Hausverwaltung die bisherigen Abrechnungen (Wasserkosten, Allgemeinstrom usw.) fälschlicherweise nach Leistungsprinzip durchgeführt. So wurden teilweise Zahlungseingänge, die im Jahr 2014 kamen (Stadtwerke-Gutschrift im Januar 2014) in die Abrechnung 2013 mit einbezogen.
    Wie kann ich diese Zahlungen nun in meiner 2014er Abrechnung abgrenzen? Es kann doch nicht sein, dass ich die Zahlungen rückdatieren muss!?!


    Danke für Eure Hilfe!

  • Wie kommst du auf die Idee, dass einem Mieter/Eigentümer der im Januar 2014 eine Wohnung bezogen/erworben hat, die Erstattung der Wasser- Stromabrechnung aus 2013 zustehend könnte. Natürlich ist das Leistungsprinzip sachgerecht.


    -Hi

  • Hallo -Hi,
    ich glaube Du hast meine Frage völlig falsch verstanden.
    Ich habe Mitte 2014 ein Objekt von einer anderen Hausverwaltung übernommen -diese hatten die Abrechnung 2013 im März 2014 erstellt - und dabei die Rechnungen von Wasser und Strom und andere, die im Januar 2014 erst ausgestellt wurden - aber sich auf 2013 bezogen - in die Jahresabrechnung 2013 mit einbezogen. Das hätte nicht sein dürfen, da ja bei Eigentümern das Abflussprinzip gilt.


    Wie kann ich nun in Hausverwalter die Kosten abgrenzen? Habe mir damit beholfen, die Kosten noch in 2013 auf Verrechnungskonten zu buchen - und dann in 2014 als Umbuchung auszubuchen.


    Gruß

  • Buchungstechnisch ist deine Buchung über das Verrechnungskonto bzw. Forderungen/Verbindlichkeiten richtig. Allerdings darfs du nur diese Buchung vornehmen, wenn in der ETV ein Beschluss bzw. ein schriftlicher Umlaufbeschluss gefasst wurde. (Beschluß über Einstellung von Forderungen oder Verbindlichkeiten im Abrechnungsjahr). Ansonsten gilt das Abflussprinzip.


    Abflussprinzip : Zahlungen werden berücksichtig zum Zeitpunkt der Zahlung
    Leistungsprinzip: Zahlungen werden berücksichtigt, wenn sie den Zahlungszeitraum ( 1.1. - 31.12.) betreffen.


    Um die tatsächlichen Verbrauchskosten (Heizung, Strom, Wasser) des Kalenderjahres zu verteilen, wähle als Umlageschlüssel "lt. Abrechnung" und verteile die vorher ermittelten Kosten gem. Leistungsprinzip über > Kostenverteilung > Eigentümer/Mieter. Der WEG-Eigentümer hat. wie der Mieter, Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Kostenabrechnung.



    Der BGH hat nunmehr entschieden, nach welchen Modi die Gesamt- und Einzelabrechnungen zu erstellen sind. Bei der Gesamtabrechnung ist nach dem Abflussprinzip die Abrechnung zu fertigen. Anders ist es wegen der Bankkonten auch nicht möglich. Bei den Einzelabrechnungen ist hingegen abzugrenzen. Dies ist insbesondere bei Heizkosten zu beachten. Dort dürfen nur verbrauchte Brennstoffe in die Einzelabrechnungen eingestellt werden. Zudem gilt die HeizkostenVO unmittelbar für die WEG.


    BGH vom 17.02.2012, V ZR 251/10

  • Über diese Thema stolpere ich aktuell: wie grenzt ihr mit dem WISO Programm am Jahresende ab ?


    Kosten wie:
    * Wasser+Stromabrechnungen im Folgejahr
    * Müllabrechnungen
    * Brennstoffe, Wärme/Ablesedienst


    Diese Abflussprinzip mag ja die Bankkonten und Buchungskonten korrekt "abgleichen und darstellen", für jeden Eigentümer und Mieter - und Verwalter - ist das Leistungsprinzip doch hundertmal einleuchtender: die Gesamtmüllmenge aus 2015 wird auch in die 2015er Abrechnung gestellt, auch wenn die Abschlussrechnung erst im Februar 2016 erstellt wurde.


    Noch ein Beispiel: die Eigentümer zahlen das Hausgeld monatlich per Dauerauftrag zum Ersten des Monats. Die Bank setzt das im Dezember so um, das - wegen der Feiertage über den Jahreswechsel - dieser Dauerauftrag zum 30.12. ausgeführt wird.
    Sprich, die Januarzahlung trifft schon im Dezember ein...und muss dann so verbucht werden.
    Das ist doch kompletter Unsinn, jeder weiss das es eine Zahlung für den Januar ist! Und schon passen die Bankkonten und Buchungskonten nicht mehr zusammen....


    *stinksauer*

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

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