Hallo,,
bisher hatte ich beim Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen und Werbungskosten keine großen Probleme, die Änderung zum Jahr 2014 werfen bei mir jedoch einige Fragen auf.
Zur Gegebenheit:
Ich arbeite in meinem Unternehmen als Wartungstechniker aber auch Monteur, mein Aufgabengebiet ist daher vielfältig. Es ist so dass ich jeden Tag zur Betriebsstätte meines AG fahre von dort in ein Dienstfahrzeug umsteige und dann zu den jeweiligen Kunden fahre wo ich Wartungs-, Instandsetzungsarbeiten oder kleinere Montagen durchführe.
Unser Kundenstamm ist was Wartungen betrifft nicht besonders groß, jedoch haben wir ein sehr großes Unternehmen als Kunden bei dem die Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten einen Großteil der Arbeitszeit (aufs Jahr gesehen mehr als 1/3) einnehmen. Dort bin ich auf oft mehrere Wochen am Stück, jedoch zusammenhängend nie länger als 3 Monate, da ich ja auch noch andere Kunden bedienen muss welche ich zumeist an 1-2 Tagen abhandle.
Jetzt ist es so dass in den im Januar 2014 verteilten Arbeitsverträgen (Anstellung ist dauerhaft, jedoch wurde eine Tochterfirma aufgelöst, die Mitarbeiter inkl mir wurden vom Hauptunternehmen übernommen) steht dass der AN keinen festen Arbeitsort hat.
Dies ist ja nach Festlegung des BMF-Schreibens vom 24.10.2014 eine Negativfestlegung und somit unwirksam, sie wurde so (auf Wunsch der Mitarbeiter) auch nur aufgrund der alten Regularien zu den Arbeitsstätten von 2013 und vorher formuliert. D.h. der ausgeteilte Vertrag ist lediglich ein Übertrag aus dem Vorangegangen aufgrund des Betriebswechsels.
Zudem kommt dass ich diesen Vertrag auch nie unterschrieben habe, es somit also keine festgeschriebene Zuordnung zur Betriebstätte gibt, wohl aber ein mündliche Zuordnung.
Hier stellt sich mir jetzt die Frage ob und welche Auswirkungen es auf mich als auch auf den AG hat wenn er mir die Betriebsstätte als erste Tötigkeitsstätte rückwirkend schriftlich bescheinigt bzw. ob das überhaupt geht. Auch wenn die im Betrieb ausgeführten Arbeiten meist nur sog. Hilfstätigkeiten sind.
Ansonsten müsste die Zuordnung ja per quantitative Kriterien erfolgen, was für mich aber eine deutliche Benachteiligung gegenüber anderen bei uns tätigen Technikern bedeuten würde.
Mein Ziel ist also aufgrund der Bescheinigung zumindest die Verpf.m.aufw. geltend machen zu können, da ich ab Abfahrt bis Wiedereintreffen im Betrieb in 90% der Fälle länger als 8 Stunden vom Betrieb weg bin.
Wie würdet ihr das sehen?