Hallo an Alle,
das Thema Essen auf Rädern wurde hier schon des Öfteren angesprochen. Allerdings ohne ein zufrieden stellendes Ergebnis.
Ich möchte einmal folgendes Urteil ins Gespräch bringen:
Finanzgericht Münster, 14 K 1226/10 E
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…6_10_Eurteil20110715.html
Auszug „Eine Entscheidung dazu, ob eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen auch deswegen ausgeschlossen ist,
weil diese vorrangig als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigten sind (vgl. § 35a Abs. 5 EStG) kann daher dahinstehen.“
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
Für mich ein klarer Hinweis, dass die Kosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen, sofern man sein Essen aufgrund der körperlichen Verfassung nicht selbst zubereiten kann. Das Finanzamt ändert von Jahr zu Jahr seine Berücksichtigung. Für 2014 wurde die Anerkennung mal wieder verweigert. Begründung: § 33 EStG.
Was habt Ihr für Erfahrungen mit dem Finanzamt gemacht?
Danke für Antworten.