Essen auf Rädern

  • Hallo an Alle,

    das Thema Essen auf Rädern wurde hier schon des Öfteren angesprochen. Allerdings ohne ein zufrieden stellendes Ergebnis.
    Ich möchte einmal folgendes Urteil ins Gespräch bringen:
    Finanzgericht Münster, 14 K 1226/10 E


    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…6_10_Eurteil20110715.html

    Auszug „Eine Entscheidung dazu, ob eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen auch deswegen ausgeschlossen ist,
    weil diese vorrangig als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigten sind (vgl. § 35a Abs. 5 EStG) kann daher dahinstehen.“

    http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html


    Für mich ein klarer Hinweis, dass die Kosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen, sofern man sein Essen aufgrund der körperlichen Verfassung nicht selbst zubereiten kann. Das Finanzamt ändert von Jahr zu Jahr seine Berücksichtigung. Für 2014 wurde die Anerkennung mal wieder verweigert. Begründung: § 33 EStG.
    Was habt Ihr für Erfahrungen mit dem Finanzamt gemacht?


    Danke für Antworten.

    • Offizieller Beitrag

    Das Finanzamt ändert von Jahr zu Jahr seine Berücksichtigung. Für 2014 wurde die Anerkennung mal wieder verweigert. Begründung: § 33 EStG.

    Ich kenne keine gesetzliche Grundlage, warum Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein sollte, auch nicht nach § 33 EStG. Es sind Kosten der privaten Lebensführung und m.E. ähnlich zu sehen wie diätetische Lebensmittel.


    Zu versehentlichen Anerkennung seitens des FAs kann ich nur zu ähnlich lautendem Sachverhalt, nur eben auf § 35a EStG gerichtet, verlinken: Essen auf Rädern für Pflegebdürftige der Stufe I - Außergewöhnliche Belastung, haushaltsnahe Dienstleistung oder Pflegeleistung?

  • Danke für die Antwort.

    Ich hatte gehofft, dass auch andere mit diesem Problem befasst sind.

    Eine Interpretation des Gerichtsurteils wäre auch schön, da dies meiner Meinung nach doch ganz klar die Kosten als außergewöhnliche Belastung erwähnt.

    Noch ein paar Hintergründe:
    GdB 90, Pflegestufe 2, mindestens eine runtergefallene Kaffeetasse pro Woche.

    Anheben von Töpfen, geschweige denn gefüllten, aufgrund fehlender Kraft nicht möglich.
    Deswegen als einzige Möglichkeit Essen auf Rädern.

    Somit für mich ein Fall für § 33 EStG.

  • Hallo,


    ich kann aus dem Urteil nicht ersehen, dass das Gericht eine Aussage gemacht hat, dass §33 EStG hier anwendbar ist. Es hat lediglich ausgeführt, dass bei einer genaueren Prüfung § 33 EStG Vorrang vor §35a EStG bei der Prüfung hat, sich diese Frage jedoch nicht gestellt hat und daher nicht zu prüfen war. Über die Anwendbarkeit von §33 EStG im fraglichen Fall wurde nicht entschieden.
    Daher kannst du aus dem Urteil keinen "Honig" saugen. Und wie miwe4 schon gesagt hat - Chancen auf Berücksichtigung im Rahmen von §33 EStG eher nein. Also freue dich über den unverhofften Segen auf Grund des (wohl irrtümlichen oder eher der Nichtprüfung) Ansatzes in dem einen Jahr.


    nesciens