Kosten für "Essen auf Rädern" plötzlich nicht mehr anerkannt

  • Hallo.


    Bekomme gerade den Einkommenssteuerbescheid 2016 meines Vaters ( 91 / Pflegestufe I ) vom Finanzamt zugesandt und lese mit Erstaunen das
    die Kosten " für Essen Rädern " dieses Mal nicht anerkannt wurden.
    Diese Kosten wurden - wie die letzten 5 Jahre - unter Außergewöhnliche Belastungen erfasst und immer auch vom FA anerkannt. Dies Jahr nicht
    mit dem Text unter Erläuterungen :


    " Aufwendungen für " Essen auf Rädern " gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung "


    Ja und warum diese Kosten dann in den letzten 5 Steuerbescheiden anerkannt ? Hat sich da was geändert in letzter Zeit ?


    Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bescheid oder sollte man " keine Schlafenden Hunde " wecken um die Bescheide er letzten Jahre - wo das ja anerkannt wurde - nicht zu gefährden ?


    Danke für eure Hilfe.

    • Offizieller Beitrag

    " Aufwendungen für " Essen auf Rädern " gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung "

    Was auch richtig ist. Weder § 33 EStG noch § 35a EStG.
    Essen auf Rädern
    Essen auf Rädern keine haushaltsnahe Dienstleistung - Quelle: haufe.de


    Ja und warum diese Kosten dann in den letzten 5 Steuerbescheiden anerkannt ? Hat sich da was geändert in letzter Zeit ?

    Weil das Übersehen worden ist und man dann insoweit Glück gehabt hat.

    Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bescheid oder sollte man " keine Schlafenden Hunde " wecken um die Bescheide er letzten Jahre - wo das ja anerkannt wurde - nicht zu gefährden ?

    Das hat damit weniger zu tun. Das FA ist durchaus in der Lage, sich die Vorjahre selber anzuschauen. Sie müssten da dann aber auch eine Berichtigungsmöglichkeit nach der AO sehen/finden. Ein RB hätte schlicht und einfach keine Aussicht auf Erfolg.

  • Vielen Dank. Dann lassen wir das mit dem Einspruch.


    " Weil das Übersehen worden ist und man dann insoweit Glück gehabt hat "


    Wobei man sich dabei ja dann nur wundern kann wie man das 5 x " übersehen " werden kann...
    Spricht ja nicht gerade für den /die jeweiligen Sachbearbeiter unseres FA.

  • Wobei man sich dabei ja dann nur wundern kann wie man das 5 x " übersehen " werden kann...
    Spricht ja nicht gerade für den /die jeweiligen Sachbearbeiter unseres FA.

    Es spricht aber eher nicht gegen den/die Sachberarbeiter/in - siehe hier.


    Zu Deiner Frage:

    Ausgaben für Essen auf Rädern können nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, jedoch als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. (Urteil des Finanzgerichts Münster, Aktenzeichen 14 K 1226/10 ).

    Im zweiten Link von miwe4 steht es ebenso (bezieht sich auf dasselbe Urteil des FG Münster):

    In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machten die Kläger Aufwendungen für an sie gelieferte Mahlzeiten i. H. von 1.824 EUR als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen geltend, welche das Finanzamt (FA) als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG berücksichtigte.

    Wenn es also bisher als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde

    Diese Kosten wurden - wie die letzten 5 Jahre - unter Außergewöhnliche Belastungen erfasst und immer auch vom FA anerkannt.

    dann sollte es eigentlich auch jetzt so sein - es sei denn, es hat Änderungen in der Rechtslage gegeben (was mir jetzt nicht bekannt ist).

  • Das mit den " Risikogruppen " wusste ich nicht.


    Das aber mein Vater mit lediglich 2 Renten und keinerlei weiteren Einkünfte ( Versorgungsbezüge als Beamter und einer ganz geringen gesetzlichen Rente ) mit insgesamt einem zu versteuerdem Einkommen von nur ca. 19000€ in die Gruppe 1 oder 2 fällt denke ich eher nicht. Dazu Handwerkerleistung von nur 81 Euro...


    Die Einkommenssteuerklärung kann man auf einem Bierdeckel machen so überschaubar ist selbige... . Und ausser " Essen auf Rädern " gibt es nur noch unter den Außergewöhnlichen Belastungen die Geltendmachung von Zuzahlung bei Krankheitskosten ( Medikamente , Arztbesuche etc. ) Nachweis hier sind die Abrechnungen der KVB - Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.


    Die Kosten für " Essen auf Rädern " habe ich immer eben seit 2012 unter Aussergewöhnlichen Belastungen erfasst. Das diese Kosten nicht zu den Haushaltsnahen Dienstleitungen gehören war mir bekannt.


    Irgendwie komisch das ganze dieses Mal. Immerhin ca. 200€ mehr Steuerrückerstattung würde es ergeben wenn das FA die 811€ Kosten für das Essen auf Rädern anerkennen würde. So fällt er unter den Selbstbehalt derr sonst mit 640€ überschritten würde was eben die 200€ ausmacht. .


    Schon ein wenig ärgerlich wie ich finde zumal es ja immer anerkannt wurde.

    • Offizieller Beitrag

    Ich bleibe dabei, dass die Kosten für Essen auf Rädern oder ähnliches zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung i.S. § 12 Nr.1 EStG gehören. Essen muss schließlich jeder. Und möchte man den rüstigen Rentner, der nur nicht mehr selber kochen kann, aber gerne im Restaurant Platz nimmt dann nicht gerne hinsichtlich § 33 EStG gleichstellen? Und selbst im Falle einer Anerkennung entsprechender Kosten müsste man sich dann noch Gedanken über eine sogenannte Haushaltsersparnis machen, die zu kürzen wäre.


    Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 15.07.2011 doch gar nichts zu der Entscheidung des FAs bezüglich § 33 EStG gesagt. Es hat sich im Urteilstenor nur und ausschließlich mit dem streitigen § 35a EStG befasst. In diversen Artikeln wird es wie Zustimmung ausgelegt, was aber m.E. so nicht gesehen werden kann. Es kann ja durchaus möglich sein, dass sich die Kosten innerhalb der zumutbaren Eigenbelastung bewegten und somit für eine Entscheidung (Verböserung) absolut unbeachtlich waren. Ich habe nirgends eine fundierte Begründung, eine Verwaltungsanweisung bzw. ein Urteil gefunden, dass den Abzug nach § 33 EStG dezidiert zulässt.


    Und Kosten i.S.d. § 35a EStG hat der BFH in seinem Urteil vom 29.01.2009 nur für den Fall einer Heimunterbringung unter detaillierter Abgrenzung der Kosten i.S.d. § 35a EStG anerkannt.


    Ich würde wie der Sachbearbeiter entscheiden und es an Stelle des FAs auf ein Klageverfahren ankommen lassen.


    Ist das Essen auf Rädern steuerlich absetzbar? Und ist der Menübringdienst eine Haushaltsnahe Dienstleistung? - Quelle: steuern-sparen.de

  • Ich bleibe dabei, dass die Kosten für Essen auf Rädern oder ähnliches zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung i.S. § 12 Nr.1 EStG gehören. Essen muss schließlich jeder. U

    Stimmt. Etwas anderes wäre gegeben, wenn das Essen im Haus selber zubereitet würde. Das ist aber gerade bei Essen auf Rädern nicht der Fall.

  • Hm, vielleicht besteht hier auch ein Mißverständnis.
    Das FG Münster sagt ganz klar

    Der Beklagte hat die streitigen Aufwendungen für die Lieferung der Mahlzeiten an die Kläger zu Recht nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG anerkannt.

    Dem TE geht es allerdings nicht um die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung (worauf sich das Urteil des BFH und auch das Schreiben des BMF vom 9.11.2016 - Rz 17 - beziehen), sondern als außergewöhnliche Belastung. Dazu sagt das FG

    Zitat von FG Münster (Rz 25)

    Eine Entscheidung dazu, ob eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen auch deswegen ausgeschlossen ist, weil diese vorrangig als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigten sind (vgl. § 35a Abs. 5 EStG) kann daher dahinstehen.

    womit es sich also doch zur Anwendbarkeit des § 33 EStG geäußert hat und nicht nur zum § 35a EStG.


    Nachtrag (da Beiträge fast synchron eingestellt):

    Etwas anderes wäre gegeben, wenn das Essen im Haus selber zubereitet würde.

    Das ist ein Fall der haushaltsnahen Dienstleistung, der TE hat die Kosten (ich hoffe, nur die Kosten, die nicht Materialkosten sind) aber gar nicht als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt:

    Diese Kosten wurden - wie die letzten 5 Jahre - unter Außergewöhnliche Belastungen erfasst

    Dei Beitrag von babuschka scheint meine Vermutung des Mißverständnisses zu bestätigen.

    • Offizieller Beitrag

    Nein, dass FA hat nur gesagt, dass der § 35a Absatz 5 Satz 1 gar nicht erst zu prüfen sei, da der § 35a EStG schon dem Grunde nach durch Nichterfüllung des Begriffs haushaltsnahe Dienstleistung gar nicht erst erfüllt sei. Das FG geht Schritt für Schritt vor und fängt mit dem Einfachsten an. Damit muss dann alles andere gar nicht erst geprüft werden.

  • Dei Beitrag von babuschka scheint meine Vermutung des Mißverständnisses zu bestätigen.

    Was ist denn hier Missverständnis? Das FG Münster hat die Kosten für das Essen auf Rädern definitiv nicht als absetzbar bezeichnet, weil es - wie miwe4 auch schon gesagt hat - hier um die Kosten der privaten Lebensführung geht. Und diese sind in keinem Fall in irgendeiner Weise bei der Steuer zu berücksichtigen.


    arminia99 hatte nur Glück, dass er nie in die Stichprobe gefallen ist, bei der die Erklärungen genauer durchgesehen werden. So hatte er fünf Jahre den Vorteil und sollte nun nicht auch noch "schlafende Hunde" wecken. Eine Änderungsvorschrift für die vergangenen Jahre findet das Finanzamt - wenn es denn will - sicherlich.

  • da der § 35a EStG schon dem Grunde nach durch Nichterfüllung des Begriffs haushaltsnahe Dienstleistung gar nicht erst erfüllt sei.

    Die Nichtprüfung des § 35a EStG entfällt nicht nur aufgrund der Nichterfüllung der räumlichen Nähe zum Haushalt, sondern auch, "weil diese vorrangig als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigten sind" (mit "diese" sind die Kosten gemeint). Zumindest ist das meine Auffassung des Wortes "weil":

    Zitat

    Weil es außergewöhnliche Belastungen sind, braucht keine Entscheidung in Bezug auf "haushaltsnahe Dienstleistung" getroffen zu werden.

    Das FG Münster hat die Kosten für das Essen auf Rädern definitiv nicht als absetzbar bezeichnet

    Richtig, aber nur in Bezug auf haushaltsnahe Dienstleistungen:

    Zitat von FG Münster (Rz 18)

    Der Beklagte hat die streitigen Aufwendungen für die Lieferung der Mahlzeiten an die Kläger zu Recht nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG anerkannt.

    Wenn die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung ansetzbar wäre, dann wäre

    Zitat von FG Münster (Rz 25)

    Eine Entscheidung dazu, ob eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen auch deswegen ausgeschlossen ist, weil diese vorrangig als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigten sind (vgl. § 35a Abs. 5 EStG) kann daher dahinstehen.

    absolut wider- und unsinnig. Denn wie sollen Kosten, die "definitiv nicht absetzbar" sind, "vorrangig als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen" sein? ?(


    Der/die TE hat mit keinem Wort von "haushaltsnaher Dienstleistung" gesprochen.
    Aber warten wir einfach ab, was rauskommt, arminia99 wird uns ja hoffentlich auf dem laufenden halten ... ;)

    • Offizieller Beitrag

    Die Nichtprüfung des § 35a EStG entfällt nicht nur aufgrund der Nichterfüllung der räumlichen Nähe zum Haushalt, sondern auch, "weil diese vorrangig als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigten sind" (mit "diese" sind die Kosten gemeint).

    Wenn man etwas zitiert, dann sollte man auch den ganzen Satz zitieren oder zumindest lesen, denn dadurch ergibt sich erst der richtige Sinn:


    Zitat

    Eine Entscheidung dazu, ob eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen auch deswegen ausgeschlossen ist, weil diese vorrangig als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigten sind (vgl. § 35a Abs. 5 EStG) kann daher dahinstehen.

    Zumindest ist das meine Auffassung des Wortes "weil":

    Und dazu sage ich jetzt lieber nichts. :censored:


    Und damit:

    Ich bleibe dabei, dass die Kosten für Essen auf Rädern oder ähnliches zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung i.S. § 12 Nr.1 EStG gehören. Essen muss schließlich jeder. Und möchte man den rüstigen Rentner, der nur nicht mehr selber kochen kann, aber gerne im Restaurant Platz nimmt dann nicht gerne hinsichtlich § 33 EStG gleichstellen? Und selbst im Falle einer Anerkennung entsprechender Kosten müsste man sich dann noch Gedanken über eine sogenannte Haushaltsersparnis machen, die zu kürzen wäre.

  • Ja. Es geht nur und ausschließlich um die Ansetzung der Kosten unter Außergewöhnlichen Belastungen.


    Unter den haushaltsnahen Dienstleistungen wurden diese Kosten von mir NIE eingetragen da mir seinerzeit ( also 2013 bei der erstmaligen Erklärung dieser Kosten in der Steuerklärung für 2012 ) das oben mehrfach angesprochene Urteil des FG Münster aus 2011 bereits bekannt war.


    Alle Meldungen die mir Tante Google dazu ausgibt sagen ganz klar aus, das diese Kosten zwar nicht unter den Haushaltsnahen Dienstleistungen vom FA anerkannt werden, aber sehr wohl unter Außergewöhnlichen Belastungen. Dies war ja auch in den Steuerbescheiden von 2012 bis 2015 exakt so. Nur jetzt für 2016 ist es eben anders und das erschliesst sich mir als Laien nicht.


    Und " Übersehen " worden kann das auch nicht, da ich jedes Mal eine Excel Tabelle mit den Kosten pro Monat auf addiert dann fürs ganze Jahr den 12 Rechnungen des Lieferanten des Essens auf Rädern ( ein Krankenhaus ) beilege und eben diese Excel Tabelle nie - auch jetzt nicht ! - vom FA an mich zurückgesandt wurde. Es werden lediglich die 12 Rechnungen und die entsprechenden Überweisungsbelege an mich zurück gesandt. Also muss ja auch ein SB in den letzten 5 Jahren diese Excel Tabelle des Essens auf Rändern gesehen und " einkassiert " haben und eben dann diese Kosten anerkannt haben.


    Ich begreife es nicht wie so etwas sein kann. Tut mir elid.

  • Wenn man etwas zitiert, dann sollte man auch den ganzen Satz zitieren oder zumindest lesen

    Wenn man schon auf einen Beitrag (hier Beitrag 13) reagiert, dann sollte man diesen auch komplett lesen, denn ich habe den ganzen Satz sogar zweimal zitiert: Beiträge 10 (also schon vorher) und 13.


    Die Entscheidung kann dahinterstehen, weil es außergewöhnliche Belastungen sind. Das bedeutet nicht, daß es außergewöhnliche Belastungen sein könnten.


    Und dazu sage ich jetzt lieber nichts.

    Das ist Dein gutes Recht, so wie es mein Recht ist, auf die Bedeutung des Wortes "weil" (siehe den Link dazu zum Duden - "leitet kausale, begründende Gliedsätze ein") hinzuweisen.



    Ich begreife es nicht wie so etwas sein kann. Tut mir elid.

    Nun, da arbeiten auch nur Menschen - und Fehler gehören zum Arbeiten.

  • Mein Problem ist jetzt nur was kann ich tun ?


    Bin da doch in der Zwickmühle , denn wenn ich Einspruch einlege wecke ich damit ja unter Umständen schlafende Hunde und kann mich mit Rückforderungen beschäftigen ??


    Eventuell wäre diese Frage der Anerkennung der Kosten für das Essen an einen Steuerberater zu richten was aber auch wieder Kosten verursacht.


    Das diese Problematik hier und auch bei Tante Google ( über nicht anerkannte Kosten für das Essen auf Ränder findet man gar nichts ) verwundert mich. Ich meine diese Kosten werden doch von tausenden Leuten in der Steuerklärung geltend gemacht. Bin da doch kein Einzelfall.


    Ist mein Vater jetzt der erste dem das abgelehnt wurde oder schreibt das nur niemand ??

  • Die Entscheidung kann dahinterstehen, weil es außergewöhnliche Belastungen sind.

    Du hast den Satz immer noch nicht zu Ende gelesen! Wahrscheinlich, weil deine Schlussfolgerung sonst ab absurdum geführt wird.


    denn ich habe den ganzen Satz sogar zweimal zitiert: Beiträge 10 (also schon vorher) und 13.

    Ja - in #10 hast du vollständig zitiert, aber falsch interpretiert, weil der letzte Teil des Satzes die maßgebliche Begründung ist. Es musste überhaupt nicht mehr geprüft werden, ob eventuell aussergewöhnliche Belastungen vorliegen.


    das diese Kosten zwar nicht unter den Haushaltsnahen Dienstleistungen vom FA anerkannt werden, aber sehr wohl unter Außergewöhnlichen Belastungen

    Man sollte Tante Google nie vollständig trauen - im Netz wird leider auch viel Unwahres und Halbwahres verbreitet. Kosten der privaten Lebensführung (und dazu gehört Essen auf Rädern, denn - miwe4 hat es schon gesagt - Essen ist eine der elementaren Dinge des privaten Lebens).


    Dies war ja auch in den Steuerbescheiden von 2012 bis 2015 exakt so. Nur jetzt für 2016 ist es eben anders und das erschliesst sich mir als Laien nicht.

    Dann solltest du auch einmal Leuten glauben, die hier etwas mehr Erfahrung haben. Das hängt einfach damit zusammen, dass die Einkommensteuer ein Massenverfahren ist und jährlich nur ein Bruchteil der Erklärungen wirklich geprüft werden. Der Rest wird "durchgewunken", wenn nicht direkt auffälige Fehler enthalten sind.
    Bei diesem Verfahren werden verschiedene Auswahlkriterien angewandt, eines davon ist ein Zufallsgenerator. Und der hat wohl bei dir jetzt im Jahr 2016 zugeschlagen, mit dem Ergebnis, dass deine Erklärung genauer "unter die Lupe genommen" wurde und damit eben auch Dinge gefunden wurden, die in den letzten Jahren mangels Prüfung nicht gestrichen wurden.


    miwe4 und babuschka haben es schon gesagt: lass die Angelegenheit ruhen. Du ziehst sonst den Kürzeren!

  • Ich meine diese Kosten werden doch von tausenden Leuten in der Steuerklärung geltend gemacht. Bin da doch kein Einzelfall.

    Das glaube ich nicht - die meisten setzen sie schon überhaupt nicht an, weil sie wissen, dass dies gestrichen wird.


    Nenne doch einmal eine seriöse Quelle bei Tante Google, die behauptet, dass diese Kosten absetzbar sind.

  • Die seriöse Quelle ist unser zuständiges Finanzamt .. Habe es sogar 5 x schriftlich von denen anhand der Steuerbescheide.


    o.k. Spaß beiseite.


    Danke erstmal für die Meldungen. Werde mich mal weiter schlau machen und hier dann Infos geben.