Einspruch gegen Steuerbescheid

    • Offizieller Beitrag

    Hatten wir doch bereits mehrfach. Das ist eine Absichtserklärung, die nichts bringt, wenn die unabhängigen Gerichte anders entscheiden. Und noch einmal, das Verfahren ist beim BFH nach wie vor anhängig und nicht entschieden oder durch Rücknahme/Abhilfe erledigt.


    Und solange nicht alle FAs ihre Emailadresse in der Anschrift nennen, ist es m.E. auch weiterhin fraglich wie entschieden wird. Mein FA hatte in meinem letzten Bescheid zumindest noch keine Emailadresse als Adresse genannt.


    Aber wie gesagt, jeder kann es machen wie er glücklich wird.

  • Das ist eine Absichtserklärung, die nichts bringt, wenn die unabhängigen Gerichte anders entscheiden.

    • Sind die AEAO wirklich "nur" Absichtserklärungen? Ich verstehe das eher als das, was AE in AEAO bedeutet: Anwendungserlaß
    • Was Gerichte zuküntig (auch bei anhängigen Verfahren; das von Dir genannte betrifft auch nicht, wie schon gesagt, gar nicht die aktuelle Rechtslage) entscheiden, spielt doch für die jetzige Verfahrensweise keine Rolle, denn es gibt ja den entsprechenden Anwendungserlaß, der nach meinem Verständnis verbindlich für die Finanzämter ist.
    • Offizieller Beitrag

    Wo gibt es da schon einen entsprechenden Anwendungserlass bzw. wo steht das so in diesem? Bei mir sieht der noch genau so aus wie seit geraumer Zeit. Geändert ist da noch nichts. Und wenn ein FA nicht in seinem Steuerbescheid seine Emailadresse ausdrücklich nennt, dann ist das eben nach der alten Regelung nichzt gedeckt, wenn auch überwiegend geduldet. Wenn das Gericht dann nein sagt, dann stehst Du da mit Deinem Gesicht und retten kannst Du nachträglich auch nichts mehr. In meinen letzten Steuerbescheiden steht keine Emailadresse und in den Erläuterungen zur Rechtsbehelfsbelehrung steht ausdrücklich drin, dass bei Einspruch auf elektronischen Weg dieses über das ElsterOnlinePortal empfohlen werde.


    Ich habe noch keinen Fundstelle im AEAO gefunden, wo dieses explizit so dargelegt ist. Und nur darum geht es doch. Der Anwendungserlass zur AO gibt das nicht her. Sonst müssten die ja ja auch nicht Auslegen, wie was zu werten sein soll. Und insbesondere müssten sie nicht schreiben, dass noch weitere Anweisungen dazu ergehen werden.


    Und jetzt ist das Thema für mich wirklich erledigt, da es dem TE nichts bringt und jeder es so halten kann wie er es eben möchte und für sich vertreten kann.

  • Hallo miwe4,
    eigentlich bin ich bisher davon ausgegangen, daß Du die Beiträge der anderen liest, ich hatte es doch schon hier geschrieben:


    In der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mit Bezug auf § 87a AO vom 1. August 2014 heißt es:
    "Kein Fall des § 87a Abs. 3 und 4 AO liegt vor, wenn das Gesetz neben der Schriftform auch die elektronische Übermittlung zulässt (z. B. durch die Formulierung „schriftlich oder elektronisch“) oder zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.“"


    Für mich ist das ein existierender und aktuell gültiger Anwendungserlaß, es sei denn, ich habe in den nachfolgenden diesbezüglich etwas übersehen.
    Wieso gibt denn das obige Zitat aus dem Anwendungserlaß (in Verbindung mit $ 357 AO Deiner Meinung nach nicht her, daß Einsprüche per Mail nicht rechtskräftig sein sollten? Die angekündigten "weiteren Anweisungen" beziehen sich für mich auf die diesbezüglich angekündigten gesetzlichen Änderungen.

  • Bei der Prüfung, ob die Mailadresse meines Finanzamtes noch stimmt, bin ich auf Hinweise zur Kommunikation per Mail gestoßen:


    FA Dresden:
    "Der elektronische Übermittlungsweg über die hier genannten E-Mail-Adressen dient insbesondere dazu, nicht formbedürftige Mitteilungen zu übersenden. Darunter fallen beispielsweise

    • Änderungsanträge zum Steuerbescheid,
    • Fristverlängerungsanträge,
    • Anfragen zum Bearbeitungsstand,
    • Beantwortung von Rückfragen und
    • Mitteilung einer geänderten Anschrift.

    Einsprüche können ebenfalls per E-Mail eingelegt und zurückgenommen werden. Ferner ist auch die Übersendung eingescannter Abtretungsanzeigen per E-Mail zulässig. Es wird jedoch insbesondere für fristwahrende Schreiben darauf hingewiesen, dass das Zustellrisiko bei dem Versender der E-Mail liegt.
    ...
    Eine Übersendung per E-Mail ist bei Schriftsätzen, Mitteilungen oder sonstigen Einsendungen, für die eine eigenhändige Unterschrift vom Gesetz vorgesehen ist bzw. wenn absolute Sicherheit über die Identität des Einsenders bestehen muss, nur möglich, wenn rechtlich die Möglichkeit der Übersendung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eröffnet ist. In diesem Fall sind die Hinweise zur E-Signatur zu beachten.
    "


    Ich habe mal bei anderen Finanzämtern geschaut:


    FA Halle:
    "Welche Anfragen können Sie per E-Mail erledigen?
    Sie können alle einfachen Schreiben und Anträge (z.B. Änderungsantrag zum Steuerbescheid, Anfrage nach dem Bearbeitungsstand, Fristverlängerungsantrag) oder auch Einsprüche gegen Steuerbescheide per E-Mail an uns senden. Beachten Sie jedoch, dass das Zustellrisiko, insbesondere bei Frist wahrenden Schreiben, bei Ihnen liegt.
    "


    FA Sankt Augustin (bzw. Finanzverwaltung in NRW generell)
    "Welche Angelegenheiten kann ich per E-Mail erledigen?

    • Schreiben und Anträge, wie z.B. Änderungsanträge zum Steuerbescheid, Fristverlängerungsantrag
    • Einsprüche gegen Steuerbescheide
    • Nicht zulässig sind E-Mail oder Fax, wenn die eigenhändige Unterschrift oder Formulare vom Gesetz vorgeschrieben sind (z.B. bei Steuererklärungen, Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen, Abtretungsanzeigen).
    • Elektronische Steuererklärungen können nur über ELSTER angenommen werden.

    Beachten Sie jedoch, dass das Zustellungsrisiko, insbesondere bei fristwahrenden Schreiben, bei Ihnen liegt."


    Bei anderen Finanzämtern bzw. Finanzverwaltungen (z. B. Stralsund, Niedersachsen, Deggendorf, ...) ist der Text ähnlich bis gleichlautend. Ob das jetzt eine direkte Folge der erwähnten AEAO ist, kann ich natürlich nicht sagen. ;)



    Das ist jetzt freilich keine Aussage darüber, ob das überall so möglich ist. Bevor man per Mail kommuniziert, sollte man also auf die Webseite seines Finanzamtes schauen und bei fehlender Aussage in der Art wie oben zitiert vorsichtshalber doch einen Brief schicken (ok, zur Zeit ungünstig wegen des Poststreiks ;( ) ...

  • Ein Artikel in der aktuellen c't hat mich an diese Diskussion erinnert. Das wirklich Kuriose an ihr ist, daß sie 4 Tage nach dem Urteil des BFH im hier schon erwänhten Revisionsverfahren III R 26/14 begonnen wurde - leider wußten wir das damals nicht, das hätte uns so manches erspart ... ;)

    • Hat die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss.
    • § 87a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO sind auf die Einlegung eines Einspruchs nicht anzuwenden.

    Interessant in der Begründung ist, daß man auf die Nichtnotwendigkeit einer Unterschrift beim schriftlichen Einspruch verwies und in Analogie dazu auch die Notwendigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur verneinte.


    Das BMF hat auf das Urteil reagiert:

    3.2.4 Ist der einschlägigen Norm durch Auslegung zu entnehmen, dass ein schriftlicher Antrag oder eine schriftliche Erklärung oder Mitteilung nicht unterschrieben sein muss (wie im Fall eines Einspruchs aufgrund der Regelung in § 357 Abs. 1 Satz 2 AO), liegt keine gesetzliche Anordnung der Schriftform vor. Bei der elektronischen Übermittlung eines derartigen Antrags oder einer derartigen Erklärung oder Mitteilung kann somit auf eine qualifizierte elektronische Signatur und auch auf ein Verfahren nach § 87a Abs. 3 Sätze 4 und 5 AO verzichtet werden.

    Wichtig ist, daß dabei ein paar "Spielregeln" zu beachten sind:

    • Für die elektronische Kommunikation muß vom Empfänger ein Zugang eröffnet worden sein (siehe Rz 16 im BMF-Schreiben) - entweder per ausdrücklicher Erklärung oder durch konkludentes Verhalten (z. B. Angabe einer Mailadresse im Steuerbescheid, Einspruch per Mail durch den Steuerzahler)
    • Wie bisher beim schriftlichen Einspruch muß auch aus dem per Mail übermittelten Einspruch eindeutig hervorgehen, wer den Einspruch eingelegt hat.
    • Ebenso muß wie bisher auch der deutliche Wille erkennbar sein, ein Rechtsmittel einzulegen.