Einspruch gegen Steuerbescheid

  • Guten Tag!
    In meinem Steuerbescheid wurde der Progressionssatz zu meinen Ungunsten falsch berechnet. Am Telefon sagte mir die Dame vom FA, dass ich zwei Wochen warten solle, ein Einspruch gegen den jetzigen Bescheid wäre nicht notwendig. Jetzt sind mittlerweile fast 3 Wochen rum und ich habe keinerlei neuen Bescheid erhalten. Sollte ich weiter warten oder muss ich in jedem Fall einen Einspruch erheben, damit die Steuererklärung überarbeitet wird? Die Frist für den Einspruchläge bei 4 Wochen, richtig?


  • Ja, das ist richtig.
    Dann lege doch Einspruch ein - oder rufe die Dame beim FA nochmal an.


    Ich würde definitiv fristwahrend Einspruch erheben. Wenn sich alles geklärt haben sollte, kannst Du ihn immer noch zurückziehen - oder "solltest" es sogar tun:


    "Wenn Sie Ihren Einspruch nicht aufrecht erhalten wollen, ziehen Sie ihn unbedingt zurück. Wenn Sie die Rücknahme vergessen, zwingen Sie das Finanzamt zu einem aufwändigen Entscheidungsverfahren. Da dies ohne sachlichen Grund passiert, ziehen Sie sich den Unmut des Finanzamts zu. Damit erschweren oder verbauen Sie sich für die Zukunft einen freundlichen und wohlwollenden Umgang. Ein Einspruch ist schriftlich zurückzunehmen." (hier gefunden)

    • Offizieller Beitrag

    Zum jetzigen Zeitpunkt kann man dem TE aber bei Anruf schon genau sagen, wann der berichtigte Bescheid versendet wird. Da kann man sich i.d.R. schon darauf verlassen. Wer sich unsicher ist, sollte aber immer fristwahrend Einspruch einlegen. Wobei das dann auch kostet, weil man es dann ja, ebenfalls der Sicherheit zuliebe, mit Einschreiben+Rückschein machen sollte.

  • mit Einschreiben+Rückschein


    Naja, ich würde, um wirklich ganz sicher zu gehen, hinfahren und den Einspruch persönlich abgeben, ist nicht weit (ca. 3 km) und damit definitiv billiger ... :D
    Andererseits habe ich meine Einsprüche in den letzten Jahren immer per Mail übermittelt - nie Probleme gehabt. ;)
    Blöd wäre es nur, wenn man aus reinen Kostengründen (sehr überschaubar) die Frist versäumt. Vor allem, weil eine telefonische Auskunft keinesfalls verbindlich ist ... 8o


    Noch eine Korrektur: Die Frist für einen Einspruch beträgt 1 Monat, nicht nur 4 Wochen. Üblicherweise beginnt die Frist am dritten Tag nach Aufgabe beim Zustellunternehmen (Poststempel, "Bekanntgabevermutung").
    Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, endet sie rechtlich mit Ablauf des nächstfolgenden Werktag.

    • Offizieller Beitrag

    Andererseits habe ich meine Einsprüche in den letzten Jahren immer per Mail übermittelt - nie Probleme gehabt.

    Was eigentlich nicht (mehr) zulässig ist bzw. akzeptiert werden soll.


    Noch eine Korrektur: Die Frist für einen Einspruch beträgt 1 Monat, nicht nur 4 Wochen. Üblicherweise beginnt die Frist am dritten Tag nach Aufgabe beim Zustellunternehmen (Poststempel, "Bekanntgabevermutung").
    Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, endet sie rechtlich mit Ablauf des nächstfolgenden Werktag.

    Auf solche Rechenspielchen sollte sich eh kein steuerlicher Laie einlassen.


    Für Einspruch gegen Steuerbescheid bleibt ein Monat Zeit - Quelle: money-online

  • Was eigentlich nicht (mehr) zulässig ist bzw. akzeptiert werden soll.


    Dann habe ich Glück gehabt ... :P Vielleicht lag es auch daran, daß der Bearbeiterin meine Mailadresse aus den letzten Jahren bekannt ist.


    Aber nach etwas googeln denke ich, es sollte auch weiterhin per Mail möglich sein:


    In der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mit Bezug auf § 87a AO vom 1. August 2014 heißt es:
    "Kein Fall des § 87a Abs. 3 und 4 AO liegt vor, wenn das Gesetz neben der Schriftform auch die elektronische Übermittlung zulässt (z. B. durch die Formulierung „schriftlich oder elektronisch“) oder zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.“"


    Abgabenordnung § 357 Einlegung des Einspruchs
    "(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulässig. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht."


    (siehe auch hier)


    Auf solche Rechenspielchen sollte sich eh kein steuerlicher Laie einlassen.


    Na so problematisch ist das ja nicht, das hat auch nichts mit "steuerlicher Laie" zu tun (sowas tritt ja auch in anderen rechtlichen Gebieten auf).


    Datum des Stempels plus 3 Tage plus 1 Monat = Fristende
    Fristende = Sonnabend, Sonntag oder Feiertag -> Fristende verlängert auf nächstfolgenden Werktag (also auch Sonnabend möglich).


    Aber ausreizen sollte man Fristen wirklich nicht, egal ob Laie oder Profi ... :thumbup:

    • Offizieller Beitrag

    Aber nach etwas googeln denke ich, es sollte auch weiterhin per Mail möglich sein:

    Das ist ja das Problem. Aus dem von mir ja extra verlinkten Beitrag kannst Du ersehen, dass eigentlich eine "sogenannte qualifizierte elektronische Signatur" zwingend erforderlich ist. Und diese hat in D ja nun einmal der geringste Teil der Steuerbürger. Und genau aus diesem Grund ist das ja auch vor dem BFH streitig. Deshalb würde ich aktuell niemandem ohne diese qualifizierte elektronische Signatur raten, einen Rechtsbehelf/Einspruch bei der FinVerw auf dem Emailweg einzulegen.

  • Das ist ja das Problem. Aus dem von mir ja extra verlinkten Beitrag kannst Du ersehen, dass eigentlich eine "sogenannte qualifizierte elektronische Signatur" zwingend erforderlich ist. Und diese hat in D ja nun einmal der geringste Teil der Steuerbürger. Und genau aus diesem Grund ist das ja auch vor dem BFH streitig. Deshalb würde ich aktuell niemandem ohne diese qualifizierte elektronische Signatur raten, einen Rechtsbehelf/Einspruch bei der FinVerw auf dem Emailweg einzulegen.


    Es geht mit einfacher Mail ..
    http://www.steuernsparen.de/ti…ruch-gegen-steuerbescheid

  • Das ist ja das Problem. Aus dem von mir ja extra verlinkten Beitrag kannst Du ersehen, dass eigentlich eine "sogenannte qualifizierte elektronische Signatur" zwingend erforderlich ist. Und diese hat in D ja nun einmal der geringste Teil der Steuerbürger. Und genau aus diesem Grund ist das ja auch vor dem BFH streitig. Deshalb würde ich aktuell niemandem ohne diese qualifizierte elektronische Signatur raten, einen Rechtsbehelf/Einspruch bei der FinVerw auf dem Emailweg einzulegen.


    Ich habe den Artikel gelesen. Da aber Revision eingelegt wurde, ist das Urteil des hessischen FG noch nicht rechtskräftig.


    Die von mir angeführte AEAO in Verbindung mit § 357 AO war für mich eine eindeutige Aussage, die ich in dem unter "(siehe auch hier)" Verlinkten bestätigt sah: Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn das Gesetz neben der Schriftform auch die elektronische Übermittlung zulässt. Die elektronische Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt ja die Schriftform und ist dann zwingend erforderlich, wenn nur die Schriftform zugelassen ist. Das ist aber beim Einspruch gegen einen Steuerbescheid gerade nicht der Fall.



    Das ist eine weitere Bestätigung. Und wenn die AEAO des BFM keine Wirkung bei juristisch ungeklärter Lage in Steuersachen haben sollten, was dann? ?(

    • Offizieller Beitrag

    Ja, dann schreibt aber auch, dass diese Info vom 13.05.2015 ist und eine Absichtserklärung darstellt. Durch ist da noch gar nichts. Kann doch jeder mit sich selber und seiner Bequemlichkeit abmachen.


    Davon abgesehen bliebe ja auch noch das gute alte Fax.

  • Ja, dann schreibt aber auch, dass diese Info vom 13.05.2015 ist und eine Absichtserklärung darstellt. Durch ist da noch gar nichts. Kann doch jeder mit sich selber und seiner Bequemlichkeit abmachen.
    Davon abgesehen bliebe ja auch noch das gute alte Fax.


    Ja, die Meldung ist erst eine Woche alt - die von mir zitierte Passage stammt aber aus der AEAO vom 1. August 2014 - ist also nicht so ganz neu ... ^^
    Und welcher Privatmensch hat ein Faxgerät zuhause bzw. eine passende SW auf dem Rechner? Ich denke, die allerwenigsten ... :)

    • Offizieller Beitrag

    Ja, die Meldung ist erst eine Woche alt - die von mir zitierte Passage stammt aber aus der AEAO vom 1. August 2014 - ist also nicht so ganz neu ...

    In dem grundsätzlich immer noch die signierte Email der aktuelle offizielle Stand ist. Und meines Wissens ist das Verfahren vor dem BFH bisher nicht durch ein Einlenken der FinVerw beendet, sondern immer noch anhängig: Anhängige Revisionsverfahren online und III R 26/14 als Aktenzeichen eingeben

    Und welcher Privatmensch hat ein Faxgerät zuhause bzw. eine passende SW auf dem Rechner? Ich denke, die allerwenigsten ...

    Das kann jede Fritz!Box. Und mache doch mal eine Umfrage, wer alles eine solche hat. Da ist Dein rechtssicheres Fax mit Bestätigung ratzfatz gemacht. Und die ganzen kostenlosen Fax-Services im web gar nicht angesprochen.


    Aber ich sagte ja bereits:

    Kann doch jeder mit sich selber und seiner Bequemlichkeit abmachen.

  • In dem grundsätzlich immer noch die signierte Email der aktuelle offizielle Stand ist.


    Ich staune, daß Du die AEAO (zumindest in den Antworten hier) so ignorierst - wo Du doch sonst so gern (und berechtigt) auf diese verweist. ?(
    Dort steht es ganz klar drin.


    Das kann jede Fritz!Box.


    Auch wenn diese nicht so selten ist, sie ist lange nicht so verbreitet wie man vielleicht denkt. In meinem Verwandten- und Nachbarschaftskreis ist eine Fritz!Box jedenfalls in der absoluten Minderheit. ;)
    Der Hinweis auf die (kostenlosen) Faxdienste im Web ist natürlich nicht von der Hand zu weisen ... :D
    Allerdings habe ich diese bisher noch nicht genutzt, weiß also nicht, wie gut/schlecht die jeweils sind ...

    • Offizieller Beitrag

    Ich staune, daß Du die AEAO (zumindest in den Antworten hier) so ignorierst - wo Du doch sonst so gern (und berechtigt) auf diese verweist.

    Was mache ich denn jetzt anders?

    In dem grundsätzlich immer noch die signierte Email der aktuelle offizielle Stand ist.


    Und meines Wissens ist das Verfahren vor dem BFH bisher nicht durch ein Einlenken der FinVerw beendet, sondern immer noch anhängig: ...


    Kann doch jeder mit sich selber und seiner Bequemlichkeit abmachen.


    Und damit sollte die Diskussion auch gut sein.

  • Was mache ich denn jetzt anders?


    Du gehst in Deinen Antworten gar nicht auf das Argument ein. ?(
    Und weil Du ansonsten (z. B. regelmäßig bei der Frage "erste Tätigkeitsstätte" und den damit verbundenen Fragen) sehr oft und schnell auf die entsprechenden Schreiben und AEAO des BMF verweist, ist das für mich etwas ungewöhnlich. :D



    Nein, euer Ehren ;) , das ist nicht der offizielle Stand in der AEAO - dieser ist der folgende:
    "Kein Fall des § 87a Abs. 3 und 4 AO liegt vor, wenn das Gesetz neben der Schriftform auch die elektronische Übermittlung zulässt (z. B. durch die Formulierung „schriftlich oder elektronisch“) oder zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.“"
    Und das fett markierte ist in § 357 AO (als gesetzliche Grundlage für das, worüber wir diskutieren) genau so formuliert wie in der AEAO beispielhaft angegeben: "(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder ..." (auch wenn ich mich hier wiederhole).
    Die elektronische Übermittlung mit qualifizierter Signatur ist die elektronische Variante der Schriftform, die einfache elektronische Übermittlung ist keine Schriftform (im juristischen Sinn). Und wenn die AO beide Möglichkeiten der Einreichung des Einspruchs zuläßt, dann müssen sich auch die Finanzverwaltungen daran halten (was in der AEAO, wie auch auf den verlinkten Seiten dargestellt, nochmals bestätigt wurde).


    Und das anhängige Revisionsverfahren betrifft gar nicht die jetzige Rechtslage, wie beim Ergebnis bei der Suche nach dem Aktenzeichen III R 26/14 klar zu sehen ist:
    "Ist (nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage) auch eine Einspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail statthaft?"

  • Hallo miwe4,


    In dem grundsätzlich immer noch die signierte Email der aktuelle offizielle Stand ist. Und meines Wissens ist das Verfahren vor dem BFH bisher nicht durch ein Einlenken der FinVerw beendet, sondern immer noch anhängig: Anhängige Revisionsverfahren online und III R 26/14 als Aktenzeichen eingeben


    Einen kleinen Hinweis kann ich mir zu der letzten Diskussion nicht verkneifen: du hast zwar per se Recht, aber- selbst im Steuersparbuch wird auf die Möglichkeit des Einspruches per Fax hingewiesen und ein entsprechendes Faxformular wird eingeblendet! (Zumindest in der Version 2014, für 2015 habe ich noch keine Bescheid vorliegen).

    • Offizieller Beitrag

    du hast zwar per se Recht, aber- selbst im Steuersparbuch wird auf die Möglichkeit des Einspruches per Fax hingewiesen und ein entsprechendes Faxformular wird eingeblendet! (Zumindest in der Version 2014, für 2015 habe ich noch keine Bescheid vorliegen).

    Aber gegen ein Fax hatte doch miwe4 gar keinen Einwand, oder habe ich da etwas überlesen?