Umsatzsteuer 2014

  • hallo ich habe eine frage ich habe Umsatzsteuer 4VJ 2013 726,- € gezahlt 02/2014 aufs Buchungskonto 1780 gebucht und die endabrechnung umsatzsteuer 2013 103,64 € gezahlt 08/2014 auf buchungskonto 1790 gebucht. Das FA meinte aber es sei falsch, nur weiss ich nicht wo mein fehler liegt.
    ich habe das EÜR & Kasse 2014


    wer kann mir weiter helfen blicke nicht durch

  • Hallo stahlpeggy,


    ohne Hintergrund zu deiner Situation können wir dir nicht helfen, d.h. machst du eine EÜR oder GuV, bist du Ist- oder Sollversteuerer?

  • mein mann hat eine kleine trockenbau firma, wo er mal ohne Mwst dann mal mit Mwst einnahmen hat und er braucht nur eine EÜR machen.die ersten 3 jahre musste er viertel jährl. eine umst. melden und seit 2014 nur am ende des jahres eine machen

  • Hallo stahlpeggy,


    eine Frage ist nicht beantwortet, ich werde jetzt ganz einfach annehmen, dass dein Mann Ist-Versteuerer ist.
    Danach gilt: die im Februar 2014 getätigte Zahlung für Q4/2013 ist eine Zahlung im Jahr 2014 für das Vorjahr, damit Konto 1790 (Umsatzsteuer frühere Jahre), genau wie die Zahlung im August.
    Beide Zahlungen gehen damit in die EÜR für 2014 ein, dürfen aber in den UStVAen keine Auswirkungen mehr haben. Ich hoffe, du hast aber die Zahllast aus dem Q4/2013 richtig in der Jahressteuererklärung 2013 berücksichtigt, sonst hättest du unter Umständen im August zu viel bezahlt (sieht mir aber nach den Beträgen nicht so aus).
    Rechne noch einmal nach.

  • Hallo stahlpeggy,


    das wäre eigentlich eine neue Diskussion.


    Was meinst du, die Ausbuchung der gestohlenen Gegenstände oder die Erstattung durch eine Versicherung?
    Die Ausbuchung der Gegenstände erfolgt ohne Umsatzsteuerschlüssel in die Aufwendungen Klasse 2 und die Erstattung der Versicherung ebenfalls ohne Umsatzsteuerschlüssel auf das entsprechende Konto. Die Konten werden in der UStVA bzw. UStErkl nicht (Aufwand, da keine Vorsteuern) bzw. als nicht steuerbare Entschädigung mit 0,00 Euro Umsatzsteuer angesetzt.
    Es gibt eine Ausnahme bei den Aufwendungen: Wenn es sich um Anlagevermögen gehandelt hat, da in den letzten fünf Jahren erworben wurden, muss die gezahlte Vorsteuer korrigiert werden nach § 15a UStG (zeitanteilig, da Änderung in der betrieblichen Nutzung). Diese wäre dann in der entsprechenden Rubrik "Korrekturen nach § 15a UStG" einzugeben (der Betrag, der noch nicht "verbraucht" wurde wegen fehlender Restdauer).


    Gruß nesciens