Mobilfunkvertrag Bonuszahlung für Abschluß wie Verbuchen?

  • Hi


    Ich möchte in der EÜR eine Bonuszahlung verbuchen und bin dabei etwas überfordert.


    Ich hatte 2014 einen Daten-Vertrag abgeschlossen. Vom vermittelnden Unternehmen erhielt ich für den Abschluß einen Betrag X. Dies ist im Vertrag auch so schriftlich festgehalten.


    Diese "Provision" wurde nun auf mein Geschäftskonto überwiesen, da von diesem auch die monatlichen Kosten für den Vertrag abgehen. Ich habe hierzu eine Rechnung mit "Minus-Betrag" erhalten.


    Wie kann ich diese "Provision" nun am besten verbuchen? Nur als einfacher Erlös (8400)?


    Gruss
    Tobi

  • Moin Tobi,


    wie so oft im Leben: das hängt davon ab.. ;)
    in diesem Fall: ob dies zu Deinem Kerngeschäft gehört, also in unmittelbarem Zusammenhang mit Deiner betrieblichen Tätigkeit steht. Soll heißen: Wenn dem so ist, sind es "normale" Umsatz-Erlöse. Wenn dies jedoch nicht der Fall sollte, wovon ich aufgrund Deiner Fragestellung mal ausgehe, sind es eher "sonstigen betrieblichen Erträge" (ggf. Umsatzsteuer beachten!).


    Viele Grüße
    Maulwurf

  • Hallo Tobinger,


    Ich würde es als negative Rechnung auf das Konto buchen, auf dem Du normalerweise die monatlichen Kosten für diesen Vertrag buchst. Hängt ja unmittelbar damit zusammen und schmälert diese Ausgaben. So wie Du es z. B. mit einem Bonus einer Versicherung machst, die Du auch auf Versicherung buchst. Sonstige betriebliche Erträge werden immer gerne vom FA genauer untersucht.
    Auf keinen Fall auf 8400, da es kein Umsatzerlös ist.


    LG Chris

  • Moin maulwurf,


    grundsätzlich hast Du Recht. Gem. § 387 BGB ist eine Saldierung gegenüber demselben Geschäftspartner aber zulässig. Diesen Fall haben wir hier doch, wie ich es verstehe.


    LG Chris

  • Wie kann ich diese "Provision" nun am besten verbuchen? Nur als einfacher Erlös (8400)?


    ich nehme an SKR03
    Provisionserlöse Kontoklasse 8 Erlöskonten -> 8500 Provisionserlöse


    Dann kommt es darauf an ob Steuerfrei gem. §4 Nr.8 ff UStG; §4 Nr.5 UStg. Ich tippe mal 8519 Prov.-Umsätze 19% USt.

  • Moin maulwurf,


    grundsätzlich hast Du Recht. Gem. § 387 BGB ist eine Saldierung gegenüber demselben Geschäftspartner aber zulässig. Diesen Fall haben wir hier doch, wie ich es verstehe.


    LG Chris


    Was hat die Saldierungsfähigkeit nach BGB mit dem buchhalterischen Saldierungsverbot nach HGB/Steuerrecht zu tun? Nichts. Das Saldierungsverbot nach HGB/Steuerrecht soll die Nachvollziehbarkeit der Buchungen gewährleisten.

  • Moin Chris,


    Du meinst evtl. folgendes:


    http://www.haufe.de/unternehme…sk_PI11444_HI1100247.html


    Wenn ich das richtig verstehe, kam die Gutschrift ja nicht vom Mobilfunkanbieter, sondern von einem Vermittler..also "nicht so richtig" die selben Geschäftspartner..und auch Punkt 2 (Gleichartigkeit der Leistungen) wird ja nicht 100 % erfüllt, da ja (wahrscheinlich) keine Gebühren gutgeschrieben werden..


    Allerdings - ich gestehe - wird die Diskussion hier wirklich schon ziemlich akademisch :search:


    Viele Grüße
    Maulwurf