Handwerkerleistungen nur zu 50% aufgrund Zweifamilienhaus anerkannt

  • Hallo!
    Ich bin neu hier und habe auch schon die mehrere Suchen durchgeführt, jedoch ohne Ergebnis!
    Zum Sachverhalt:
    Ich habe Handwerkerleistungen von über 6000,- Euro (neuer Hausanstrich etc.) in der Steuererklärung angesetzt, welche anerkannt wurden!
    "Nun aber schreibt das FA in den Erläuterungen folgendes:
    Nach Aktenlage handelt es sich bei dem Wohngebäude um ein Zweifamilienhaus.
    Da nur Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt nach § 35a EStG abzugsfähig sind und nach den vorliegenden Rechnungen Arbeiten durchgeführt wurden, die das gesamte Gebäude betrafen, konnten die Aufwendungen nur zu 50% anerkannt werden."
    Mir stellt sich zunächst folgende Frage:
    Warum oder besser woher weiß der Sachbearbeiter, dass es sich um ein Zweifamilienhaus handelt?
    Könnte eine Erklärung sein, dass das Kellergeschoss bis ins Jahr 2000! vermietet war?
    Und wenn ja, warum wurden für die Steuerberechnung 2011 Handwerkerleistungen i.H.v. ca. 27.000 € voll anerkannt?
    Zwischen 2000 und 2006 stand die Einliegerwohnung (wenn man sie so bezeichnen will) leer.
    Danach wurde sie durch eine meiner älteren Töchter bewohnt und seit kurzem durch meine jüngste Tochter, jedoch immer unentgeltlich!
    Beide Töchter haben lediglich ihre Stromkosten übernommen, welche über den vor Jahrzehnten installierten Zähler abgelesen / berechnet werden.


    Wie sollte ich weiter verfahren? Nach meinem Verständnis ist ein Einspruch obligatorisch, auch weil zuletzt für die ESt 2011 alle Handwerkerleistungen voll anerkannt wurden.
    Wie jedoch könnte ein Begründungstext aussehen? (auch rechtliche Grundlagen bzw. Urteile)


    Kurz zusammengefasst:
    Unser Haus ist vollends selbstgenutztes Wohneigentum


    Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe(n)


    Gruß
    Stephan


    PS: Steuererklärungen fertige ich seit vielen Jahren mit WISO

    • Offizieller Beitrag

    Warum oder besser woher weiß der Sachbearbeiter, dass es sich um ein Zweifamilienhaus handelt?

    Weil die Bewertungsstelle, von der Du den Einheitswertbescheid Deines Objektes erhalten hast, eine Stelle des Finanzamts ist. ;)

    Zwischen 2000 und 2006 stand die Einliegerwohnung (wenn man sie so bezeichnen will) leer.
    Danach wurde sie durch eine meiner älteren Töchter bewohnt und seit kurzem durch meine jüngste Tochter, jedoch immer unentgeltlich!
    Beide Töchter haben lediglich ihre Stromkosten übernommen, welche über den vor Jahrzehnten installierten Zähler abgelesen / berechnet werden.

    Also hat sich doch nichts geändert, es ist immer noch ein Zweifamilienhaus.

    Wie sollte ich weiter verfahren? Nach meinem Verständnis ist ein Einspruch obligatorisch, auch weil zuletzt für die ESt 2011 alle Handwerkerleistungen voll anerkannt wurden.

    Stichwort: Abschnittsbesteuerung

  • Danke für die Antwort Miwe4!


    Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, ist ein Einspruch nicht von Erfolg gekrönt, da die Handwerkerleistungen für 2011 fälschlicherweise voll anerkannt wurden, oder?!
    Und ich habe keine Möglichkeit mich darauf zu berufen, da dies jetzt ein neuer Sachverhalt ist?!
    Bedeutet das in der Konsequenz, dass ich wirklich nur die 50% anerkannt bekomme? :(
    Und dabei spielt es keine Rolle, dass unser Haus im gesamten selbstgenutztes Wohneigentum ist, wie es immer so schön heißt?! :rolleyes:


    Gruß
    Stephan

  • Hallo hathel,


    ich stimme miwe4 zu - was 2011 anerkannt wurde (vielleicht weil "durchgewinkt" wurde) ist für die Folgejahre nicht bestimmend. Wir haben nun einmal die Abschnittsbesteuerung.

  • Hallo hathel,


    ich stimme miwe4 zu - was 2011 anerkannt wurde (vielleicht weil "durchgewinkt" wurde) ist für die Folgejahre nicht bestimmend. Wir haben nun einmal die Abschnittsbesteuerung.

    Vor allem gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf "Fortsetzung" einer (möglicherweise) falschen Entscheidung (egal in welchem Rechtsgebiet) in einem neuen Fall.

  • Ok, das habe ich soweit verstanden!
    Für mich ist das jedoch mehr als unlogisch, denn schließlich habe ich mein Haus nicht zur Hälfte streichen lassen, sondern komplett.
    Und da ich wirklich alles mit meiner Familie selbst bewohne, kann ich den § 35a daher nicht nachvollziehen! Schließlich habe ich ja kein Einkommen aus Vermietung!
    Wenn dies der Fall wäre, wäre es für mich verständlich!
    Die steuerlichen Anrechenbarkeit der Handwerkerleistungen wurde doch ursprünglich eingeführt, um Schwarzarbeit zu verringern oder gar zu unterbinden.
    In diesem Fall wäre es doch für jeden gleich gelagerten Fall günstiger, die eine Hälfte Handwerkerleistungen zu versteuern und die andere nicht...
    Hier geht es "nur" um einen Differnzbetrag von etwa 800,-€, wäre mir das aber für 2011 so angerechnet worden, wäre die Rückerstattung ungleich niedriger ausgefallen...
    Mit diesem o.g. Satz des Bearbeiters FA wird doch Schwarzarbeit gefördert, oder sehe ich das falsch??? :D


    VG
    Stephan

  • Und da ich wirklich alles mit meiner Familie selbst bewohne, kann ich den § 35a daher nicht nachvollziehen! Schließlich habe ich ja kein Einkommen aus Vermietung!

    Es sind aber zwei verschiedene Haushalte, da getrennte Wohneinheiten. Das dürfte der entscheidende Grund sein, die "fehlende" Mieteinnahme scheint wohl definitiv keiner zu sein.

    • Offizieller Beitrag

    Die Tz. 13 des BMF-Erlasses hinsichtlich des Haushaltes von Dir ist doch eindeutig. Und eine Ausnahme davon sieht nur die Tz. 18 des BMF-Erlasses vor für den Fall der Überlassung an ein Kind, dass bei Dir noch nach § 32 EStG zu berücksichtigen ist. Ansonsten handelt es sich eben um einen eigenen Haushalt des Kindes, für das bei diesem die entsprechenden Regelungen des EStG zu prüfen sind. Bei diesem würde es dann aber an den Rechnungsvoraussetzungen bzw. an der Zahlung scheitern.


    Was Du als Schwarzarbeit bezeichnest, wäre aus der Sicht des Leistungsempfängers, eine klassische Steuerhinterziehung. Mit allen strafrechtlichen Konsequenzen bei Bekanntwerden.


    2014-01-10-anwendungsschreiben-zu-paragraf-35a.pdf

  • Ok...


    miwe4: was du über Schwarzarbeit schreibst ist klar, wurde ja schließlich durch mich so nicht veranlasst und würde ich natürlich auch mit dem jetzigen Wissen nicht machen!
    Jedoch ist dies in meinen Augen eine Ansporn für viele, die es mit dem deutschen Recht nicht ganz so ernst nehmen, dies so zu machen wie ich geschrieben habe.


    Ein weitere Fortführung meinerseits:


    Wenn es ein Zweifamilienhaus und nicht vermietet ist, dann kann mir doch niemand vorschreiben, wie ich mein Haus bzw. Zimmer / Etagen nutze!
    Es kann doch jedem egal sein, ob ich in meinem Haus zwei Küchen oder besser, weil ich es für Gut heiße, drei Küchen auf jeder Etage habe.. :thumbsup:
    meine Tochter hat dementsprechend ihr Kinderzimmer wie immer von klein auf behalten, und zwar unter dem Dach...


    Was sagt ihr dazu?


    Ich schreibe das, weil es bei uns tatsächlich so ist, dass nur ein gemeinsamer Haushalt geführt wird... aber sie natürlich in der Kellerwohnung wohnt...


    DANKE und Gruß

    • Offizieller Beitrag

    Entweder es ist ein Zweifamilienhaus oder es ist keines. Und danach sind die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Genaueres kann im Zweifel nur eine Ortsbesichtigung seitens der Bewertungsstelle des Finanzamtes bzw. seitens deren Bausachverständigem ergeben. Stelle einen Antrag auf Artfortschreibung des Gebäudes und fülle den Vordruck entsprechend aus. Eine Wirkung für die Vergangenheit bezweifle ich stark.


    Im Übrigen ist eine Abgabe gegen Nebenkostenerstattung keine kostenlose Überlassung, sondern eine verbilligte Vermietung. Üblicherweise wird nämlich von Warmmieten ausgegangen und denen die tatsächlichen Zahlungen gegenübergestellt.


    Würde die Bewertung als Zweifamilienhaus für Dich positive Folgerungen nach sich ziehen, wie es z.B. in früheren Zeiten war, dann würdest Du wahrscheinlich genau anders herum argumentieren.


    Und es ist eben nicht egal, wieviele Bäder und Küchen vorhanden sind und wo welche Wände/Türen gezogen sind bzw. gezogen waren.