Unterhalt

  • Hallo liebes Forum,


    Ich habe eigentlich nur eine Frage, meine Lebenspartnerin ( Wir sind nicht verheiratet ) hat im Laufenden Jahr nicht gearbeitet, und wurde somit von mir unterhalten, auch ihre Freiwillige Pflichtvers. wurde von mir getragen.
    Mir ist bekannt, das ich den Höchstbetrag von 8354€ als unterhalt zzgl. den Gezahlten beträgen für die Vers. in der Anlage Unterhalt amsetzen kann, und das sich der Betrag um Etwaig erhaltene Hartz 4 Leistungen kürzt.


    Nun ist es so, das sie aufgrund einer Schwangerschaft vom Jobcenter eine Erstausstattung für das Baby bewilligt bekam, wird das als ihr einkommen gewertet, und muss ich ihrne unterhalt auch um diese Summe kürzen, oder fällt dies als Einkommen des Babys unter den Tisch?


    Vielen Dank,


    KayCee

    • Offizieller Beitrag

    Nun ist es so, das sie aufgrund einer Schwangerschaft vom Jobcenter eine Erstausstattung für das Baby bewilligt bekam, wird das als ihr einkommen gewertet, und muss ich ihrne unterhalt auch um diese Summe kürzen, ... .

    M.E. ja.

    • Offizieller Beitrag

    Ansonsten dürfte das schwierig werden.

    Warum? Eine eheähnliche Gemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt ist doch mittlerweile schon der Standardfall, auf den jede Sozialbehörde mit entsprechender Leistungskürzung reagiert bzw. reagieren würde.

  • Hallo,


    in der WISO Hilfe steht:
    Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Unterhaltsleistungen nicht nachweispflichtig



    Tipp: Wenn Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben und Ihren Partner unterstützen, können Sie das auch in Ihrer Steuererklärung angeben.



    Bei Unterhaltsleistungen innerhalb nichtehelicher Lebensgemeinschaften verzichtet das Finanzamt auf Vorlage eines Nachweises der Kürzung zum Unterhalt bestimmter inländischer Mittel wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II.



    Die Finanzverwaltung geht in solchen Fällen regelmäßig davon aus, dass eine derartige Kürzung, der zum Unterhalt bestimmten Mittel von der öffentlichen Hand vorgenommen worden wäre. Und das auch ohne Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II. Denn eheähnliche Gemeinschaften werden vom Sozialgesetzbuch und vom Bundessozialhilfegesetz in Unterhaltsfragen faktisch wie Ehepartner behandelt.



    Unterhaltsaufwendungen können in diesen Fällen bis zum Höchstbetrag von 8.472 € als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Sogar ohne Nachweis.



    Auch Versicherungsbeiträge zählen: Der Höchstbetrag erhöht sich um die übernommenen Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung.



    Rechtsquellen zu diesem Thema



    § 33a EStG
    BMF 7.6.2010, IV C 4 - S 2285 - /07 /0006

  • Eine eheähnliche Gemeinschaft

    nicht eingetragen?
    ...wozu dann Gesetze? wie oben verlinkt §33 plara ... oder sollte es zwischenzeitlich egal sein ob der Nachbar seine Geliebte von nebenan, mit der ein Kind in der Freizeit ....hat "unterstützt" und dies auch noch von der Steuer absetzen kann.


    Egal.... Bevor ich so etwas als "Standardfall" also als zwischenzeitlich "Gang und gäbe" erachte und bezeichne, zitiere ich doch lieber aus den Gesetzbücher.


    Nichteheliche Lebensgemeinschaften

    man beachte "Nichtehelich"


    Nachtrag: mal über unseren Bundespräsidenten und seiner Ehe/Nichtehelichen Partnerschaft nachdenken. Oder...


    Zum unterstützungsfähigen Personenkreis gehören:

    3 Mal editiert, zuletzt von maxi_floor ()

    • Offizieller Beitrag

    ...wozu dann Gesetze? wie oben verlinkt §33 plara ... oder sollte es zwischenzeitlich egal sein ob der Nachbar seine Geliebte von nebenan, mit der ein Kind in der Freizeit ....hat "unterstützt" und dies auch noch von der Steuer absetzen kann.

    Und da wäre der § 33a Absatz 1 EStG in der Tat sogar aus tatsächlicher Unterhaltsverpflichtung anwendbar. Vorsicht bei der Bildung von Beispielen.

    Egal.... Bevor ich so etwas als "Standardfall" also als zwischenzeitlich "Gang und gäbe" erachte und bezeichne, zitiere ich doch lieber aus den Gesetzbücher.

    Nur schade, wenn das an der Sache vorbeigeht. Nesciens hat dazu dankenswerter Weise noch ergänzende hinweise zu meinen Ausführungen beigesteuert. Du scheinst ein Problem mit dem einkommensteuerrechtlichen Tatbestand der Unterhaltsverpflichtung zu haben.


    Nachtrag: mal über unseren Bundespräsidenten und seiner Ehe/Nichtehelichen Partnerschaft nachdenken.

    Da brauche ich gar nicht weiter nachzudenken. Die gesetzliche Voraussetzungen wären mit Sicherheit grundsätzlich gegeben, da sie in häuslicher Gemeinschaft lebend sind und die Sozialbehörde Ihr aufgrund der Höhe seiner Einkünfte/Bezüge mit Sicherheit keine sozialen Leistungen gewähren würde. Käme dann also auf Ihre eigenen Einkünfte und/oder Bezüge bzw. auch auf ihr eigenes Vermögen an. Man macht das nicht von der Person abhängig, sondern von den Lebensumständen und insbesondere von den eigenen Einkünften/Bezügen der beteiligten Personen. Jeder Steuerbürger ist vor dem EStG gleich, da interessiert keine Prominenz.

  • Hallo maxi-floor,


    dein Link sagt doch genau das, was ich mit meinem Link auch gezeigt habe
    - den Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Personen (BMF-Schreiben vom 28.3.2003, BStBl. 2003 I S. 243), z.B. nichteheliche Lebensgemeinschaft;



    Und im Zweifel traue ich einem BMF-Schreiben mehr als einem Link im Internet

  • Hallo, vielen Dank für eure Hilfe erstmal.


    Es verhält sich so, meine Freundin ist mit ihrer 6 Jährigen Tochter im Jahr 2014 bei mir eingezogen.
    Mein Einkommen wurde vom Jobcenter auf alle umgelegt und daher die Mittel für meine Freundin gekürzt,
    Demzufolge kann ich die aufgewendeten Mittel als Unterhalt für Bedürftige absetzen.
    Absetzbar ist also der Unterhalt für meine Freundin, nicht aber für ihre Tochter da für das Kind ja Anspruch auf Kindergeld besteht.


    Also Kindergeld = Einkommen des Kindes, heisst wird nicht als ihr einkommen angerechnet und muss demzufolge von mir nicht als ihr einkommen angegeben werden.
    aber wenn ich richtig verstanden habe, wird der unterhaltshöchstbetrag um die hartz4 Bezüge meiner Frau gekürzt.
    Nun weiss ich aber nicht ob ich das Geld für die Erstausstattung des Baby,s das wir vom Jobcenter bekommen haben nun als ihr einkommen zählt oder nicht, da es ja eine Einmalleistung ist und nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorgesehen.


    Danke nochmal und Gruß,
    KayCee

    • Offizieller Beitrag

    Nun weiss ich aber nicht ob ich das Geld für die Erstausstattung des Baby,s das wir vom Jobcenter bekommen haben nun als ihr einkommen zählt oder nicht, da es ja eine Einmalleistung ist und nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorgesehen.

    Das sollte sich letztlich zweifelsfrei aus der entsprechenden Jahresbescheinigung der leistenden Behörde ergeben. Die teilen Dir bzw. dem FA ja i.d.R. die nach § 32b EStG maßgeblichen Beträge mit. Ich denke, es wird dazu gehören, da bei eigenen Einkünften ja auch nicht die Einkommensverwendung maßgeblich ist, sondern der Zufluss an sich.

  • Vorsicht bei der Bildung von Beispielen.


    Zitat

    Zum unterstützungsfähigen Personenkreis gehören:

    • der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte im Jahr nach der Trennung oder Scheidung, nicht aber der Ehegatte in intakter Ehe, wenn Anspruch auf den Splittingtarif besteht. Wahlweise können Sie Ihre Unterhaltsleistungen auch als Sonderausgaben absetzen;
    • die Eltern und leibliche Kinder bzw. Adoptivkinder, Großeltern und Enkelkinder (Verwandte in gerader Linie; §§ 1601 ff. BGB), aber nicht Stiefeltern und Stiefkinder;
    • die Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB);
    • den Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Personen (BMF-Schreiben vom 28.3.2003, BStBl. 2003 I S. 243), z.B. nichteheliche Lebensgemeinschaft;
    • der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG).


    Ausnahmsweise können Sie auch Unterstützungsleistungen an Ihren Ehegatten, mit dem Sie in intakter Ehe leben, steuerlich geltend machen, und zwar bei besonderer Veranlagung (entsprechend BMF-Schreiben vom 9.2.2006, BStBl. 2006 I S. 217 Tz. 2) und wenn z.B. dieser in einem Nicht-EU-Staat lebt und Sie in Deutschland (da es dann kein Ehegatten-Splitting gibt).


    das sie aufgrund einer Schwangerschaft

    ähhhm.... :huh:

    Du scheinst ein Problem mit dem einkommensteuerrechtlichen Tatbestand der Unterhaltsverpflichtung zu haben.

    Eher nicht. Mir scheint eher dass Du obiges Zitat, wer zum unterstützungsfähigen Personenkreis gehört ignorierst oder nach eigenem Gutdünken auslegst.
    Es ist nirgends amtlich festgehalten, dass der TE Vater des zu erwartenden (evtl. zwischenzeitlich geborenen) Kindes ist, oder er anderweitig mit der Person welche er "unterstützt" fest verbunden/eingetragen ist.
    Wie schon erwähnt. Da könnte ich auch meine bedürftige Nachbarin (welche ab und an mal bei mir wohnt) unterstützen und anfallende Aufwendungen beim Steuerausgleich geltend machen.

    • Offizieller Beitrag

    @maxi_floor
    Dir scheinen leider die notwendigen Fachkenntnisse für derartige steuerliche Sachverhalte zu fehlen. Bitte verwirre den TE nicht weiter.


    @KayCee


    Lasse Dich bitte durch die Diskussion nicht verwirren.

  • Und im Zweifel traue ich einem BMF-Schreiben mehr als einem Link im Internet

    na schön...ist ja nur Steuernetz.de
    Dann eben das von Dir zitierte BMF-Schreiben


    Zitat

    Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 1. August 2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006, BStBl II
    Seite 883)


    Und nur auf DAS wollte ich mit meinem Posting hinweisen/aufmerksam machen.

  • wenn, dann solltest du das zitieren, was ich geschrieben habe:
    3. Als Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichstehen, kommen insbeson-
    dere Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in Haushaltsgemeinschaft mit dem
    Steuerpflichtigen lebende Verwandte und Verschwägerte in Betracht (BFH-Urteil vom
    23. Oktober 2002, BStBl 2003 II Seite 187)

  • @KayCee



    Lasse Dich bitte durch die Diskussion nicht verwirren.


    @miwe4


    Danke das wird nicht passieren.


    Ich weiss das ich den Unterhalt steuerlich ansetzen darf, A. sie ist meine Lebenspasrtnerin, ( Keine eingetragene Lebenspasrtnerschaft, das ist die " Ehe der Homosexuellen "!


    Es ist eine Eheähnliche Lebenspartnerschaft, und das Baby ist am 18.11 Geboren und ich hab es gezeugt.
    DA es ja einige zu interessieren Schien.

  • Bundesfinanzhof

    Zitat

    Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen an den anderen Partner bis zum Höchstbetrag des § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung durch den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;

    Rechtslupe

    Zitat

    Es verstößt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann und – anders als bei Ehepaaren – keine Zusammenveranlagung stattfindet.

    AOK Service

    Zitat

    Zwar sind Partner eingetragener Lebenspartnerschaften — wie Eheleute — einander zum Unterhalt verpflichtet. Steuerlich jedoch werden sie wie Singles behandelt.


    immer wider kommt das rot hervorgehobene vor.


    Und wenn ich meine Nachbarin auf dem Rathaus als meine Lebenspartnerin Eintragen lassen würde, könnte ich.....hab ich aber nicht, darum....
    Und darum geht es. Und nirgends erscheint das Wort "Gleichgeschlechtlich"


    und das Baby ist am 18.11 Geboren und ich hab es gezeugt.

    hab ich auch oben hervor gehoben
    die Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB);
    wurde aber eingangs nicht vom TE erwähnt.


    Und ob der TE sagt er habe es gezeugt, ist auch nebensächlich. Hier kommt es auf die gerichtliche Anerkennung an.

    Einmal editiert, zuletzt von maxi_floor ()

  • Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft (Verpartnerung). Hierbei ist die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist – neben der Adoption für Nicht-Blutsverwandte – in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen dieses Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten zum größten Teil nachgebildet. Zwei Menschen verschiedenen Geschlechts können eine Lebenspartnerschaft rechtlich nicht begründen; für sie ist weiterhin allein die Ehe das anerkannte Rechtsinstitut. Die Lebenspartnerschaft wird umgangssprachlich auch „Homo-Ehe“ genannt. Einen Überblick zu den Regelungen der Anerkennung von Partnerschaften von Personen gleichen Geschlechts in anderen Ländern enthält der Artikel eingetragene Partnerschaft.

  • hab ich auch oben hervor gehoben
    die Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB);
    wurde aber eingangs nicht vom TE erwähnt.



    Und ob der TE sagt er habe es gezeugt, ist auch nebensächlich. Hier kommt es auf die gerichtliche Anerkennung an


    Das ist auch vollkommen unerheblich, es geht in meiner Frage ja um den Unterhalt den meine mit mir zusammen lebende Lebensgefährtin in form von Essen, Kleidung, Miete etc. erhält den ich bis zur höhe des Grundfreibetrages Steu7erlich ansetzen darf, und nicht um den Unterhalt für ein egal ob ehelich oder unehelich geboren, da dieser unterhalt eh nicht Steuerlich geltend gemacht werden kann, dafür gibt es das Kindergeld und den Kinderfreibetrag...

  • Es geht einzig und allein darum, wenn man in einer Bedrfsgemeinschsft nach dem SGB 2 Lebt, wird man vom Jobcenter zum Unterhalt für alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zum Unterhalt herangezogen, sofern man die Anträge stellt.


    In diesem Fall, kann man den unterhalt den der Nicht eheliche Lebenspartner in dieser Bedarfsgemeinschaft erhält Als Sonderausgaben
    Steuerlich berückichtigen lassen.
    und das in Höhe des Grundfreibetarges ohne es zu Belegen, zzgl. den Kosten z.B. für die Krankenvers, die man für den Partner übernimmt.
    Abzgl. etwaiger Leistungen vom Jobcenter zur Sicherung des Lebensunterhaltes.


    Meine Frage war lediglich, ob eine Bewilligte einmalleistung zur Anschaffung der Babyerstausstattung auch als solche von dem absetzbaren Höchstbetrag abgezogen werde müssen, falls diese als Einkünfte der Mutter zählen, oder ob sie evtl. als einkommen des Ungeborenen Baby´s zählen, und somit nicht abgezogen werden müssen.