Adwords

  • Guten Tag, ich bin als Therapeut von der Umsatzsteuer befreit, nutze aber für Werbezwecke Google Adwords. Dafür muss ich Umsatzsteuer entrichten über die Reverse-Charge Regelung. In der Umsatzsteuererklärung muss ich offenbar über die Anlage UR die Umsatzsteuerangabe machen. Indem ich aber für Adwords Umsatzsteuer entrichte, entstehen mir ja Ausgaben, die doch wohl als Betriebsausgabe meinen zu versteuernden Gewinn schmälern. Infogeldessen müsste ich ja die zu entrichtende Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Nur wie soll das gehen? Ich wäre für Hinweise sehr dankbar.

  • Moin ruedigerhh,


    wie Du ja selbst schreibst, handelt es sich um eine betriebliche Ausgabe, hat also (erstmal) nichts mit der Einkommensteuer zu tun. Stellt sich also die Frage: wie genau erfasst Deine betrieblichen Ein- und Ausgaben?


    Gruß
    Maulwurf

  • Vielen Dank für die Antwort. Iin der Einkommensteuererklärung erstelle ich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung und in dieser werden ja die Betriebsausgaben aufgeführt. Wenn Adwords ein inländisches Unternehmen wäre, würde ich ja in der EÜR den kompletten Rechnungsbetrag inkl. Mwst als Werbeausgaben geltend machen. Kann ich ja aber nicht, weil Adwords die Mwst nicht vereinnahmt. Wenn ich sie aber selbst erkläre, entstehen mir ja wieder Betriebsausgaben. Ich kann es mir eigentlich nur so erklären, dass sie unter den Posten "Übrige Betriebsausgaben" zu rechnen wären, bin mir aber sehr unsicher.

  • Vorweg: ich kenne das Steuer-Sparbuch nicht ;)
    Aber gibt es innerhalb der EÜR nicht so ein Konto wie "sonstige Leistung eines in der EU ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19% USt" - dann müsste doch das USt-Formular automatisch befüllt werden..


    Also, wo sind die Praktiker :) ?


    Gruß
    Maulwurf

  • Dafür muss ich Umsatzsteuer entrichten über die Reverse-Charge Regelung.

    Hallo Rüdiger,


    hier würde ich zunächst einmal meinen steuerlichen Berater fragen, ob die Leistung als in Deutschland erbracht und damit in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. EIn innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor (§1a UStG spricht von Gegenständen, also Lieferungen, nicht Leistungen). Aber §3a UStG ist dermaßen kompliziert zu lesen (hier wird der Ort der sonstigen Leistung festgelegt, der für die Art der Umsatzbesteuerung maßgebend ist), dass hier ohne steuerlichen Rat schnell ein "Fehlschuss" bei den Hinweisen zur Buchung passieren kann. Wenn klar ist, um was es sich handelt, kann man die Buchung in WISO steuer:sparbuch besprechen.
    Ein Konto "Sonstige Leistung eines in der EU ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19% USt" gibt es im Sparbuch nur, wenn man vorher Umsatzsteuerpflicht angegeben hat, bei Verneinung von Umsatzsteuerpflicht (wie beim TE) wird das Konto nicht mehr angezeigt (es gibt dann nur 3550 steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb und 3165 Leistungen nach § 13b ohne Vorsteuerabzug). Dies könnte - falls hier wirklich die Umsatzsteuer abgeführt werden muss entsprechend den Regelungen in § 3a UStG - dann nur über Umwege im Sparbuch erfolgen, da bei beiden genannten Konten keine Zuordnung zur Anlage UR erfolgt. Eventuell muss man dann eines der Konten kopieren und mit den entsprechenden Zuordnungen anlegen - das geht.


    Gruß nesciens

  • Danke maulwurf, überzeugt.


    Aber dann wird es schon etwas komplizierter im Steuersparbuch. Da wir hier keine Vorsteuer ziehen können, ist die zweite Buchung ja genau dies, was den TE interessiert, nur dass die Vorsteuer auf sein Kostenkonto gebucht werden muss, da er ja nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.


    Muss einmal testen, wie das geht ...


    So, nach Test:
    Buchungsart Ausgabe
    Sachkonto Soll 3165
    Geldkonto Haben 1200 (z. B.)


    Dann erscheint der gezahlten Wert in der EÜR als Nettobetrag. In der Umsatzsteuererklärung wird der Betrag ausgewiesen in der Anlage UR unter Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§13b UStG), allerdings nur als Bemessungsgrundlage und keine ausgerechnete Steuer. Damit erscheint der Betrag nicht in der UStE! Damit wäre keine Umsatzsteuer zu zahlen - ob dies richtig ist????


    Natürlich kann hier manuell eingegriffen werden - aber nur nach fachlichem Rat.


    nesciens

    Einmal editiert, zuletzt von nesciens ()

  • Guten Tag, ich bin als Therapeut von der Umsatzsteuer befreit,

    moin,


    per "Kleinunternehmerregelung" §19 UStG oder § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG? Nichtakademisch? Mit USt-ID oder ohne?


    Und immer bedenken:
    Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer,
    Die Umsatzsteuer eine Betriebssteuer, kann folglich nicht in der EK-Steuer als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.


    Um es kurz zu machen. Keine USt-ID = gleich Endverbraucher



    Das Thema i.g.E -> Google Adwords Lieferung wurde auch schon Hier "angeschnitten"
    Dort hatte ich auch die MwStSystRL (Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) erwähnt, welche "Gegenstände/Waren" genau definiert.


    Ergänzung: Unternehmer welche von der USt.- befreit sind, also auch keine VSt.-ziehen können, schlagen diese %te der "Chancengleichheit" wegen, meist schon im vorhinein auf ihre Waren/Leistungen auf.




    [OT]

    Zitat

    Also, wo sind die Praktiker ?

    besteht zwischen Praktiker u. Pragmatiker ein Zusammenhang [EOT]

    3 Mal editiert, zuletzt von maxi_floor () aus folgendem Grund: Ergänzung:

  • Hallo, ich bin als Therapeut nach §4 Nr.14 von der Umsatzsteuer befreit, arbeite als Heilpraktiker für Psychotherapie und habe eine Ust-ID. ich führe Heilbehandlungen durch, die umsatzsteuerbefreit sind: http://www.vfp.de/verband/verb…mmer-wieder-spannend.html



    Die Umsatzsteuer eine Betriebssteuer, kann folglich nicht in der EK-Steuer als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.


    Dass die Umsatzsteuer nicht als Betriebssteuer geltend gemacht werden können soll, verstehe ich leider nicht. Das Wiso Steuer-Sparbuch fragt doch selbst danach und macht sie geltend, jedenfalls sofern man umsatzsteuerpflichtig ist.





    Und die Betriebsausgaben, die ich in der EÜR angebe, beinhalten ja auch alle die von mir gezahlte Mwst. Wie schon geschrieben: Wenn Google ein inländisches Unternehmen wäre, müsste ich ja auch hier den vollen Betrag inkl. Ust zahlen und er würde meinen Gewinn schmälern.



    Ich bin auf die ganze Fragestellung auch vor allem deshalb gestoßen, weil mir im letzten Jahr ein Steuerberater mündlich erklärt hat, dass ich die Umsatzsteuer für Google Adwords in der UST-erklärung angeben müsse und sie dann aber als Betriebsausgabe in der Ek-erklärung geltend machen könne. Nur wie, hat er mir nicht gesagt.


    Daraufhin habe ich jetzt viel gegoogelt, aber nur Informationen darüber gefunden, wie Adwords-Ausgaben in der Ust-erklärung zu handhaben sind. Zum Thema Betriebsausgaben habe ich aber nichts gefunden. Das finde ich seltsam, denn es dürfte doch Kleinunternehmer genauso betreffen wie mich. Wenn sie die Angaben nur in der Ust-erklärung machen, aber nicht als Betriebsausgabe angeben, zahlen sie meines Erachtens zu viel Steuern.

  • Um es kurz zu machen. Keine USt-ID = gleich Endverbraucher

    Hallo maxi_floor,


    die Kürze führt eben manchmal zu Falschaussagen und hier liegt eine vor. Deine "Gleichung" stimmt nämlich nicht - man kann durchaus umsatzsteuerpflichtig sein (also gerade nicht Endverbraucher), aber dennoch gut ohne USt-ID leben (wenn kein Geschäftsverkehr innerhalb der EU)!


    Ergänzung: Unternehmer welche von der USt.- befreit sind, also auch keine VSt.-ziehen können, schlagen diese %te der "Chancengleichheit" wegen, meist schon im vorhinein auf ihre Waren/Leistungen auf.

    auch das halte ich für ein (wenn auch hartnäckiges) Gerücht - die meisten Kleinunternehmer (also 19% UStG) werben nämlich mit dem Preisvorteil. Und bei den nach den unterschiedlichen Vorschriften des § 4 UStG fallen entweder andere Verkehrsteuern an (wie Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer usw.) oder der Wettbewerb lässt ein Erhöhen der Preise nicht zu, da alle Wettbewerber ebenfalls befreit sind.


    nesciens

  • Dass die Umsatzsteuer nicht als Betriebssteuer geltend gemacht werden können soll, verstehe ich leider nicht. Das Wiso Steuer-Sparbuch fragt doch selbst danach und macht sie geltend, jedenfalls sofern man umsatzsteuerpflichtig ist.

    Hallo Rüdiger,


    ganz einfach: bei reverse charge handelt es sich um ein "Nullsummenspiel" - du hast Auswendungen für die (nicht abziehbare) Vorsteuer, gleichzeitig aber eine (fiktive) Einnahme aus Umsatzsteuer - deshalb wahrscheinlich in meinem Test keine Zahlen in der zu zahlenden Umsatzsteuer (meine Vermutung).


    Wie das nun wirklich in die Umsatzsteuererklärung und die Anlage UR aufgenommen werden muss, kann dir im Endeffekt nur dein Steuerberater sagen. Und dann kann man auch klären, wie das in der EÜR erfasst werden muss (mir fiele hier zum Beispiel das Konto "nicht abziehbare Vorsteuern" ein).



    Ich bin auf die ganze Fragestellung auch vor allem deshalb gestoßen, weil mir im letzten Jahr ein Steuerberater mündlich erklärt hat, dass ich die Umsatzsteuer für Google Adwords in der UST-erklärung angeben müsse und sie dann aber als Betriebsausgabe in der Ek-erklärung geltend machen könne. Nur wie, hat er mir nicht gesagt.

    Wie gesagt, in die UStE und die Anlage UR gehört es auch - ob aber hier die Vorsteuer tatsächlich auch abgezogen werden kann (du hast ja keine tatsächliche Ausgabe getätigt, erst mit Abführung der Umsatzsteuer entsprechend Anlage UR hättest du eine Ausgabe), würde ich daher erst bei Zahlung der Umsatzsteuerschuld bejahren und dann auf dem in der ersten Antwort genannten Konto. Hier dürfte daher eine Verschiebung in das Folgejahr vorliegen.


    nesciens

  • Es gibt dabei nur das Problem, dass ich in meiner EÜR bei den Allgemeinen Angaben als Angabe zur Umsatzsteuer eingebe: "umsatzsteuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung", wodurch Wiso Sparbuch in dieser EÜR auch gar keine Eingabemöglichkeiten mehr zur Vorsteuer, auch nicht zur nicht abziehbaren Vorsteuer, zu bieten scheint. So blieben dann m.E. wieder nur die "Übrigen Betriebsausgaben" als "Notlösung.

  • Moin ruedigerhh,


    das von Dir genannte Konto ist ja auch ein Umsatz-(also Einnahme) konto, das hat ja dann mit der Vorsteuer nix zu tun..
    Also, ich fasse mal zusammen: Du musst auf die Google-Rechnung Umsatzsteuer abführen, kannst aber keine Vorsteuer abziehen (da der Aufwand im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen steht).
    Damit fände ich das Konto 3165 (Leistung nach 13b ohne VStabzug) auch als das passende - allerdings ergab ja nesciens' Test kein optimales Ergebnis.
    Du könntest (nach der fachlichen Verifizierung ;) ) mal beim Support nachfragen; ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es sich hierbei um einen so einmaligen Fall handelt...


    Gruss
    Maulwurf

  • Hallo zusammen, moin moin

    Deine "Gleichung" stimmt nämlich nicht - man kann durchaus umsatzsteuerpflichtig sein (also gerade nicht Endverbraucher), aber dennoch gut ohne USt-ID leben (wenn kein Geschäftsverkehr innerhalb der EU)

    Und Du "relativierst" eben diese Aussage.
    Klar kann ich als steuerpflichtiger Unternehmer gut ohne Ust-ID Geschäfte machen und Vorsteuer ziehen.(hier in Deutschland) Auch in der EU. Aber dann eben ohne den USt,-VSt. Ausgleichsvorteil.
    Und hier geht es eben um i.g.E.


    Google stellt eine Rechnung. Ohne USt-ID muss ich hier in D USt. ans Finanzamt abführen. Eben wie ein Endverbraucher der ein Radio in Österreich kauft auch nicht die MwSt. vom Finanzamt zurückfordern kann.


    Zwischenzeitlich..... ist ja geklärt, dass RüdigerHH eine USt,-ID besitzt. UND Netto-RG Google, als Netto Werbekosten buchen kann.


    Ebenso ist geklärt, dass "Werbung" auch eine Leistung/Ware nach der MwStSystRL ist, obwohl man sie nicht anfassen kann, und § 1 UstG. immer noch von "Gegenständen" ausgeht.
    Darum wird dieser Position, anscheinend "weil sie als Gegenstand/Ware angesehen wird", :rolleyes: ein Platz im Material/Warenbereich der Buchhaltung gewidmet und nicht bei den "Betrieblichen Aufwendungen.


    3123 sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
    oder
    3156 Leistungen nach § 13b UStG ohne Vorsteuerabzug :S


    Link von @maulwurf23 hervorgeht auf 4600 Werbekosten. Werbekosten sind nun mal keine direkten Kosten. (na gut, da würde auch eine Buchung mehr fällig (USt.-VSt.)

    natürlich kann fachlicher Rat nie schaden, allerdings ist in diesem Fall die Lage m. E. relativ eindeutig:


    haufe.de/finance/finance-offic…sk_PI11525_HI7175172.html




    Dass die Umsatzsteuer nicht als Betriebssteuer geltend gemacht werden können soll, verstehe ich leider nicht. Das Wiso Steuer-Sparbuch fragt doch selbst danach und macht sie geltend, jedenfalls sofern man umsatzsteuerpflichtig ist.



    Die Umsatzsteuer eine Betriebssteuer, kann folglich nicht in der EK-Steuer als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

    Bitte genau lesen.
    Ich schrieb die USt. IST eine Betriebssteuer und kann in der Einkommensteuer NICHT als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
    Das hast Du ja auch z.T. erkannt.

    Zitat von RüdigeHH

    die doch wohl als Betriebsausgabe meinen zu versteuernden Gewinn schmälern.

    und folglich auch das zu versteuernde Einkommen.


    D.h. das zu versteuernde Einkommen ist das Resultat nicht selbständiger Arbeit, EÜR oder GuV. bei Einkünften aus "Gewerbebetrieb, Land u. Forstwirtschaft o. selbständiger Tätigkeit.


    Wenn Dir WISO Steuersparbuch dabei hilft, eben diese Einkünfte Programmgestützt zu ermitteln, Dich auch danach abfragt, tauchen Werte wie "gezahlte Umsatzsteuer" xxx,xx Euro nicht in der Einkommensteuererklärung auf, weil das eben andere Steuerbaustelle (Betriebssteuer) ist.







    Und bei den nach den unterschiedlichen Vorschriften des § 4 UStG fallen entweder andere Verkehrsteuern an (wie Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer usw.) oder der Wettbewerb lässt ein Erhöhen der Preise nicht zu, da alle Wettbewerber ebenfalls befreit sind.

    ?( sorry, was haben Verkehrssteuern -> Versicherungssteuer, Feuerschutzsteuer etc. damit zu tun?

    Zitat von maxi_floor

    Unternehmer welche von der USt.- befreit sind, also auch keine VSt.-ziehen können, schlagen diese %te der "Chancengleichheit" wegen, meist schon im vorhinein auf ihre Waren/Leistungen auf.


    USt-pflichtige Unternehmer zahlen solche Steuern ebenso wie USt.-befreite.
    lt. BFH ist Versicherungssteuer keine Mehrwertsteuer und kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

  • Damit fände ich das Konto 3165 (Leistung nach 13b ohne VStabzug) auch als das passende -

    hallo, ich nochmal
    Ich denke des Pudels dingens könnte sein, dass RüdigerHH seine EÜR in der Einkommensteuererklärung selbst einträgt und nicht mit dem separaten Modul EÜR erstellt.

    Iin der Einkommensteuererklärung erstelle ich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung und in dieser werden ja die Betriebsausgaben aufgeführt.

    Und da gibt es nunmal keine Konten.

  • hallo, ich nochmal
    Ich denke des Pudels dingens könnte sein, dass RüdigerHH seine EÜR in der Einkommensteuererklärung selbst einträgt und nicht mit dem separaten Modul EÜR erstellt.

    Genau, so ist es. Ich bin dazu auch gar nicht verpflichtet, sondern kann mich mit einfacher Buchhaltung begnügen. Tatsächlich nutze ich das Modul EÜR in Wiso Sparbuch und nehme darin die Buchungen vor, übertrage sie aber nicht einfach in die Einkommensteuererklärung, sondern erstelle diese separat, wenn auch auf Grundlage der Buchungen.
    Aber eine ganze Reihe von Nutzern dürften wohl ganz ähnlich verfahren, zumindest viele Kleinunternehmer, von denen viele auch Adwords nutzen, und die dürften alle dasselbe Problem haben.
    Wenn das Steuerrecht mir die Möglichkeit gibt, eine einfache Buchhaltung zu führen, dann müsste ich nach meinem Verständnis aber auch alle steuerrelevanten Vorgänge auf diesem Wege abbilden können. Und gerade das scheint mir nicht gegeben.

  • übertrage sie aber nicht einfach in die Einkommensteuererklärung, sondern erstelle diese separat, wenn auch auf Grundlage der Buchungen.

    Was für ein Mehraufwand!!!?? Und warum das Ganze? Aus dem Modul EÜR kannst du die EÜR direkt per Elster versenden - im Modul Einkommensteuer übernimmst du dann ganz einfach das Ergebnis.
    Fazit: du könntest die Vorsteuer so buchen, wie hier von maxi_floor und nesciens vorgeschlagen wurde und hättest in der Einkommensteuererklärung absolut keine Probleme.


    Aber wie heisst es so schön: wer keine Probleme hat, der schafft sich welche und das machst du gerade mit deiner Übernahme in die Einkommensteuererklärung.