Du scheinst hier nicht ganz informiert zu sein.
So viel wie ich diesbezüglich gelesen habe die letzten Tage, könnte ich eine Dissertation darüber abfassen.
meine Güte wie oft denn noch
Der TE hat kein Gewerbe angemeldet (zumindest es hier nicht geschrieben). Er hat das Hobby Fotografieren. Sein Haupterwerb scheint eine nichtselbsständige Tätigkeit zu sein.
Seine Bilder stellt er ins Netz.
Erwirbt jemand ein Bild, unterwirft er diese Einnahmen der Einkommensteuer.
Und jetzt kämen wir zur "Liebhaberei". Kommen aber nicht, da der TE kein Gewerbe betreibt, mit welchem er ständig Verluste einfährt. Und auch nicht im Nebenerwerb.
Ich gehe sogar so weit zu behaupten, dass er seine Fotoausrüstung aus eigener Tasche bezahlt hat. Und mit den geringen Einnahmen welche er erzielt zum Teil die laufenden Kosten deckt.
Gegenteiliges werden wir hier sicher nicht mehr erfahren, da sich der TE zwischenzeitlich sicher woanders informiert hat.
Und nun könnten wir zum eigentlichen Anliegen des TE kommen. Nämlich, ob er einen Schadenersatz welchen er für Bilderklau erhalten hat, in der Einkommensteuererklärung angeben muss, und wenn ja, bitte wo.
ZitatMuss ich den Schadensersatz in der Steuererklärung angeben und wenn ja, bitte wo
Und bisher ist keine befriedigende Antwort gekommen.
Auch von Dir nicht
Aber gerne nochmal und jetzt evtl. klarer.
Zitat von OnlinesteuerrechtAlles anzeigen
Schadenersatz wg. Urbeherrechtsverletzung
Steuerliche Behandlung
Einkommensteuer
Grundsätzlich ist einkommensteuerrechtlich zu untersuchen, ob die Schadenersatzzahlungen den privaten oder den unternehmerischen Bereich betreffen.
Private Schadenersatzleistungen sind grundsätzlich als nicht einkommensteuerbar zu behandeln. Hierzu zählen u. E. auch jegliche Zahlungen wegen der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (§ 97 Abs. 2 UrhG).
Bei den im unternehmerischen Bereich eingenommenen Schadenersatzzahlungen nach § 97 Abs. 1 UrhG wird nach der Einkunftsart, aus welcher das Urheberrecht stammt unterschieden.
Die erhaltenen Zahlungen sind als Betriebseinnahmen im Bereich der außerordentlichen Erträge zu erfassen.
Ja und jetzt den Satz rauspieken: "ist einkommensteurrechtlich zu untersuchen....."