Einkommensteuer auf Schadensersatz

  • Du scheinst hier nicht ganz informiert zu sein.

    So viel wie ich diesbezüglich gelesen habe die letzten Tage, könnte ich eine Dissertation darüber abfassen.


    meine Güte wie oft denn noch :rolleyes:


    Der TE hat kein Gewerbe angemeldet (zumindest es hier nicht geschrieben). Er hat das Hobby Fotografieren. Sein Haupterwerb scheint eine nichtselbsständige Tätigkeit zu sein.
    Seine Bilder stellt er ins Netz.
    Erwirbt jemand ein Bild, unterwirft er diese Einnahmen der Einkommensteuer.


    Und jetzt kämen wir zur "Liebhaberei". Kommen aber nicht, da der TE kein Gewerbe betreibt, mit welchem er ständig Verluste einfährt. Und auch nicht im Nebenerwerb.


    Ich gehe sogar so weit zu behaupten, dass er seine Fotoausrüstung aus eigener Tasche bezahlt hat. Und mit den geringen Einnahmen welche er erzielt zum Teil die laufenden Kosten deckt.


    Gegenteiliges werden wir hier sicher nicht mehr erfahren, da sich der TE zwischenzeitlich sicher woanders informiert hat.


    Und nun könnten wir zum eigentlichen Anliegen des TE kommen. Nämlich, ob er einen Schadenersatz welchen er für Bilderklau erhalten hat, in der Einkommensteuererklärung angeben muss, und wenn ja, bitte wo.

    Zitat

    Muss ich den Schadensersatz in der Steuererklärung angeben und wenn ja, bitte wo

    Und bisher ist keine befriedigende Antwort gekommen.


    Auch von Dir nicht

    Aber gerne nochmal und jetzt evtl. klarer.



    Ja und jetzt den Satz rauspieken: "ist einkommensteurrechtlich zu untersuchen....."

  • @maxi_floor


    die Antworten sind gegeben worden (der TE spricht selber davon, dass die Einkünfte zu versteuern sind). Und miwe4 hat hier ganz zu Recht auf den Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG hingewiesen ...


    Aber mein Rat an den TE: einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe fragen - wir dürfen hier keine endgültige Festlegung treffen. Ansonsten ist schon alles zu deinen Ansichten gesagt worden - ich werde hier nicht alles wiederholen.

    • Offizieller Beitrag

    Erwirbt jemand ein Bild, unterwirft er diese Einnahmen der Einkommensteuer.

    Und zwar nach § 22 Nr. 3 EStG.

    Und bisher ist keine befriedigende Antwort gekommen.

    Doch, nämlich ebenfalls Erfassung nach § 22 Nr. 3 EStG.

  • Und jetzt kämen wir zur "Liebhaberei". Kommen aber nicht, da der TE kein Gewerbe betreibt, mit welchem er ständig Verluste einfährt. Und auch nicht im Nebenerwerb.

    Da fällt mir spontan ein, daß so mancher, der bei ebay verkauft, plötzlich gewerblich handelt, obwohl er (bisher) gar kein Gewerbe angemeldet hat. Der BGH schrieb schon 2008 dazu:


    3. Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.

    Der von mir hervorgehobene Teil sagt meines Erachtens, daß es nicht (nur) auf die Höhe der Erträge ankommt oder ob diese in der Summe übers Jahr positiv oder negativ sind - das Gewerbe ergibt sich aus der Handlung an sich.