Einkommensteuer auf Schadensersatz

  • Sachverhalt: Ich bin Hobbyfotograf, biete Fotos im Internet an, die teilweise gegen eine geringe Gebühr gekauft werden. Der Verdienst ist ein Einkommen und muss angegeben werden. Es wurden jedoch Fotos, mit Verstoß gegen das Urheberrecht genutzt, was zu einer Abmahnung führte (unerlaubte Handlung). Im Rahmen der Abmahnung wurde seitens des Abgemahnten ein Schadensersatz gezahlt. nach meinen bisherigen Recherchen soll Schadensersatz aus unerlaubten Handlungen nicht einkommensteuerpflichtig (egal welche Höhe) sein. Muss ich den Schadensersatz in der Steuererklärung angeben und wenn ja, bitte wo ?( Ich habe in dem ganzen Programm nirgends einen Hinweis gefunden. Die Suche in der Hilfe war völlig ergebnislos.


    Meine gezielte Frage:
    Ist Schadensersatz aus unerlaubten Handlungen (Verstoß gegen das Urheberrecht) einkommensteuerpflichtig oder nicht?
    Muss ich den Schadensersatz in der Steuererklärung angeben und wenn ja, in welcher Rubrik (ist ja in dem Sinne kein Einkommen aus selbständiger Arbeit)?


    Hoffe, dass mir einer hier behilflich sein kann.


    Bernd

  • Ist Schadensersatz aus unerlaubten Handlungen (Verstoß gegen das Urheberrecht) einkommensteuerpflichtig oder nicht?
    Muss ich den Schadensersatz in der Steuererklärung angeben und wenn ja, in welcher Rubrik (ist ja in dem Sinne kein Einkommen aus selbständiger Arbeit)?

    Echter Schadenersatz ist nicht Steuerpflichtig.


    Folgerung: Wenn nicht Steuerpflichtig, dann auch kein Eintrag in die Erklärung.


    Ergänzend HIER lesen

    • Offizieller Beitrag

    Echter Schadenersatz ist nicht Steuerpflichtig.


    Folgerung: Wenn nicht Steuerpflichtig, dann auch kein Eintrag in die Erklärung.

    Stopp!


    Natürlich stellt dies einkommensteuerlich eine gewinnerhöhende Betriebseinnahme dar (außerordentlicher Ertrag). Umsatzsteuerlich sollte es sich mangels Leistungsaustausch um sogenannten "echten Schadenersatz" handeln.


    Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzungen - Quelle: onlinesteuerrecht.de

  • Betriebseinnahme dar (außerordentlicher Ertrag).

    hallo miwe4


    Der TE betreibt das Fotografieren als Hobby. Also privat, nicht gewerblich.

    Zitat

    Ich bin Hobbyfotograf...


    Der Fiskus geht bei den verschiedenen Einkommensarten davon aus, dass der Steuerzahler die betreffende Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen betreibt, um damit positive Einkünfte zu erwirtschaften.


    Fundstelle

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin Hobbyfotograf, biete Fotos im Internet an, die teilweise gegen eine geringe Gebühr gekauft werden.


    Der Fiskus geht bei den verschiedenen Einkommensarten davon aus, dass der Steuerzahler die betreffende Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen betreibt, um damit positive Einkünfte zu erwirtschaften.

    Du erlaubst Dir hier eine Würdigung ohne Umfang bzw. Höhe der Einnahmen zu kennen. Die Einnahmen stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar und sind zu erklären. Ob es sich dann einkommensteuerlich um Liebhaberei handelt, hat das FA zu entscheiden und nicht der TE, Du oder ich.


    Selbst wenn man Deiner Auffassung folgen würde, bliebe dann noch zu überlegen, ob es sich hinsichtlich dieser Zahlung nicht ggf. um eine Einnahme i.S. § 22 Nr. 3 EStG handeln könnte.

  • Die Einnahmen stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar und sind zu erklären.

    okay das EStG. kennt diesen Begriff (im Zusammenhang mit Privateinkünfte) zwar nicht, ebensowenig dieses Verbraucherportal


    Und der § 22 EStG. gibt in Punkto "Entschädigungen, Schadenersatz, u. dergl. auch nicht viel her. Höchstens "sonstige Private wiederkehrende Bezüge" aber das ist der Schadenersatz ja auch nicht.


    Soll doch der TE beim Finanzamt anrufen und das klären.


    ( das würde ich z.B. als "Plan B" vorsehen.)


    Du erlaubst Dir hier eine Würdigung ohne Umfang bzw. Höhe der Einnahmen zu kennen.

    Kommt darauf an was für ein Bild, und wo der Schadenersatz zu welchem Gegenstandswert zugesprochen wurde (Gerichtsstand)

    • Offizieller Beitrag

    Und der § 22 EStG. gibt in Punkto "Entschädigungen, Schadenersatz, u. dergl. auch nicht viel her. Höchstens "sonstige Private wiederkehrende Bezüge" aber das ist der Schadenersatz ja auch nicht.

    Da gehören ggf. auch einmalige Provisionen etc. zu. Also ggf. auch solche Entschädigungsleistungen, sofern man eben eine unternehmereigenschaft bejaht.

    Soll doch der TE beim Finanzamt anrufen und das klären.

    Ich würde das nur schriftlich machen und m.E. sogar zwingend in der Erklärung, um letztlich auch abgesichert zu sein.

  • Der Fiskus geht bei den verschiedenen Einkommensarten davon aus, dass der Steuerzahler die betreffende Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen betreibt, um damit positive Einkünfte zu erwirtschaften.

    Und genau das tut der TE doch, wenn er Geld für die Fotos verlangt. Aber ich will hier nicht weiter gehen - du bist eh schon m. E. zu weit gegangen mit deiner steuerrechtlichen Würdigung. Dass miwe4 hier gestoppt hat und dich auf die Unterschiede zwischen Einkommen- und Umsatzsteuerrecht hingewiesen hat, war seine Pflicht, weil du hier ohne Kenntnis des Sachverhaltes einens steuerlichen Rat erteilt hast. Ich maße mir nicht an, zu urteilen, was hier nun wirklich richtig ist, aber wenn ich so die Urteile des BFH zu Pokerspielern und ähnlichem ansehen, kann es sich hier durchaus um eine einkommensteuerpflichtige Tätigkeit handeln. Da der TE selber davon ausgeht,


    Der Verdienst ist ein Einkommen und muss angegeben werden.

    nehme ich an, dass das Finanzamt (oder der Websitebetreiber) ihn schon darauf hingewiesen hat (machen einige Portale ja). miwe4 hat hier den einzig richtigen Rat: schriftlich beim Finanzamt anfragen, wie dieser konkrete Sachverhalt zu behandeln ist. Kostet wohl auch nicht allzu viel, da der erhaltene Betrag ja keine zig-Tausend Euro gewesen sein wird.

  • Und genau das tut der TE doch, wenn er Geld für die Fotos verlangt. Aber ich will hier nicht weiter gehen - du bist eh schon m. E. zu weit gegangen mit deiner steuerrechtlichen Würdigung. Dass miwe4 hier gestoppt hat und dich auf die Unterschiede zwischen Einkommen- und Umsatzsteuerrecht hingewiesen hat,

    langsam...langsam.


    der TE stellte die Frage:

    Ist Schadensersatz aus unerlaubten Handlungen (Verstoß gegen das Urheberrecht) einkommensteuerpflichtig oder nicht?

    Der TE hat nicht geschrieben dass er sein Hobby gewerblich betreibt. (wäre ja auch ein Widerspruch in sich)

    Ich bin Hobbyfotograf, biete Fotos im Internet an, die teilweise gegen eine geringe Gebühr gekauft werden. Der Verdienst ist ein Einkommen und muss angegeben werden.

    Es geht hier nicht um die Frage ob Betriebseinnahme (wobei wie schon erwähnt, das EStG. diesen Begriff nicht kennt) Betriebsausgaben schon.


    Natürlich stellt dies einkommensteuerlich eine gewinnerhöhende Betriebseinnahme dar (außerordentlicher Ertrag). Umsatzsteuerlich sollte es sich mangels Leistungsaustausch um sogenannten "echten Schadenersatz" handeln.

    Im "allgemeinen" werden Betreibseinnahmen mit Güter, Geld, o. Geldeswert gleichgesetzt/verstanden welche mit den verschiedenen Einkunftsarten erzielt werden.
    Schadenersatz fällt hier nirgends drunter.


    Auch bei Haufe heißt es dazu:

    Zitat

    Unter keine Einkunftsart fallender Schadensersatz ist ebenfalls nicht einkommensteuerpflichtig. Das gilt vornehmlich für Schadensersatzleistungen, die den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen des Privatvermögens betreffen.


    Also ich zähle Hobbyfotografieren dazu.



    Schon allein vor dem Hintergrund, dass kein Gewerbe besteht und, der BFH Tätigkeiten bei denen es sich um Hobby handelt, keine Gewinnabsicht besteht, resultierenden Verluste und der Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen durch positive Einkünfte anderer Einkunftsarten finanziert werden unter "Liebhaberei" fallen.


    Das und nicht mehr sollte meine Antwort transportieren.
    Evtl. hätte ich ja die Aussage

    Zitat

    Echter Schadenersatz ist nicht Steuerpflichtig.

    mit dem Wort ...nicht Einkommen......ergänzen sollen.


    Aber der TE wird aus den ganzen Postings hier das für ihn beste herauslesen. Zusätzlich, sollten diese "Schadenersatz-Einkünfte" die Regeleinküfte werden, vllt. sogar noch ein Gewerbebetrieb anmelden.

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin Hobbyfotograf, biete Fotos im Internet an, die teilweise gegen eine geringe Gebühr gekauft werden.

    Also wenn ich etwas im Internet anbiete und wenn jemand die Bilder haben möchte, ich Geld dafür bekomme, dann ist es ein Hobby? ?( Verstehe ich als Laie nicht...

    • Offizieller Beitrag

    Auch bei Haufe heißt es dazu:

    Also ich zähle Hobbyfotografieren dazu.

    Was hat das denn mit dem angefragten Sachverhalt des TE "Schadenersatz auf Abmahnung" zu tun? ?(


    Und ansonsten halte ich an meinen o.g. Aussagen fest. Auch hinsichtlich § 22 Nr. 3 EStG als Auffangvorschrift. Und die Prüfung einer etwaigen einkommensteuerlichen Liebhaberei obliegt dem FA und niemandem sonst. Und dann ist auch dem TE klar, denn, wie babuschka auch nochmals betonte, schrieb der TE ausdrücklich "Der Verdienst ist ein Einkommen und muss angegeben werden.". Und ob das nun im Rahmen einer der Überschusseinkunftsarten oder im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG erfolgt bzw. in der Vergangenheit sogar bereits schon erfolgt ist, wird uns der TE dann sicherlich auch noch verraten. Aber er muss den Sachverhalt vollständig darlegen und die vereinnahmten Beträge vollumfänglich offenlegen, damit das FA seine rechtliche Würdigung vornehmen kann.

  • dann ist es ein Hobby?

    Ich denke, das hängt von mehreren Aspekten ab - ich ziehe da einen Vergleich zu ebay. Wenn ich gelegentlich da etwas verticke, dann ist das nach meinem Kenntnisstand nichtgewerblich (ob es eine steuerlich relevante Grenze für Einzel- und/oder Gesamtbeträge gibt, weiß ich nicht). Ergo hängt es fü rmich davon ab, wie oft Bilder verkauft bzw. angeboten werden und ob das dauerhaft erfolgt, vielleicht spielt auch die Plattform eine Rolle. Dazu kämen möglicherweise auch die Erlöse.

  • es gibt da den Ausdruck "Gewinnerzielungsabsicht"


    Und ich kann mir nicht vorstellen dass der TE, mit dem in seiner Freizeit ausgeübten Hobby versucht Gewinne zu erwirtschaften mit denen er sein Auskommen hat.


    Er wird aller Wahrscheinlichkeit nach mit den "geringen" Gebühren (dieses Wort ist auch falsch gewählt, da nur ein Oberbegriff) die Kosten für seine Verbrauchsmaterialien decken oder mal ein neues Objektiv kaufen (was er aber auch nicht aktivieren und absetzen kann, weil kein Gewerbe) oder aber die Fahrkarte zu einer Sehenswürdigkeit lösen. Aber diese Aufwendungen wird er auch nicht in der EK-Steuererklärung ansetzen. Da privates Hobby.

    • Offizieller Beitrag

    es gibt da den Ausdruck "Gewinnerzielungsabsicht"


    Und ich kann mir nicht vorstellen dass der TE, mit dem in seiner Freizeit ausgeübten Hobby versucht Gewinne zu erwirtschaften mit denen er sein Auskommen hat.

    Menschenskinder, die interessiert beim § 22 Nr. 3 EStG überhaupt nicht. Ich glaube, Du hast diese Vorschrift überhaupt nicht verstanden. Gerade wenn er als Privatmann mehr oder weniger regelmäßig Einnahmen aus der Abtretung von Rechten erzielt greift diese Auffangvorschrift des EStG und führt diese Einnahmen der Besteuerung zu. Und dasselbe gilt dann hinsichtlich der Entschädigung/en für "entgangene Einnahmen aus der Rechteverwertung wegen Urheberrechtsverletzungen" in diesem Zusammenhang. Babuschka hat ja schon ein weiteres Beispiel dafür genannt und auch ich kann gerne noch ein Beispiel zeigen, wo niemand eine Überschusseinkunftsart unterstellen würde und dann doch der § 22 Nr. 3 EStG greift: Einkommensteuer: Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow (FG) - Quelle: NWB. Auch hinsichtlich der Abtretung aus Bildrechten gerne noch eine gleichlautende Meinung eines Antwortgebers in einem anderen Forum: Wie läuft die Versteuerung einmaliger Einnahmen aus Abtretung von Bildrechten? - Quelle: finanzfrage.net. Gleiches gilt dann übrigens sogar für einmalige Schauspielergagen, Vermittlungsprovisionen, etc. .

  • Fazit aus meinem "Liebhaber-Link" oben

    Zitat

    Egal, ob dass Finanzamt die Einkünfte als Liebhaberei oder als gewerblich einstuft. Wenn der Steuerpflichtige Grund zur Annahme hat, dass die Einordnung falsch ist, so sollte er strukturiert anhand der zuvor beschriebenen objektiven Grundsätze gegen die Entscheidung angehen. Auch das Finanzamt ist hier an die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden. Die Grenzen zwischen Subjektivität und Objektivität verschwimmen aber gerade bei der Liebhaberei allzu oft.


    in diesem Sinne



    Das ist für mich so subjektiv, daß es allein dadurch schon nicht als Kriterium in Frage kommen sollte.

    Der BFH hat es (Auskommen) als Lebensunterhalt bezeichnet

  • wir haben es von "Liebhaberei"
    und Nebenerwerb bedeutet ja nicht dass es nur/ausschließlich Nebenerwerbe gibt.

    Hallo maxi_floor,


    vielleicht machst du dir einmal klar, was Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne bedeutet. Du scheinst hier nicht ganz informiert zu sein. Liebhaberei wird dann angenommen, wenn auf Dauer Verluste geltend gemacht werden, aber nicht, wenn ich nur wenig Einnahmen erziele. Die wie oft und wo und warum spielt im Einkommensteuerrecht überhaupt keine Rolle. Nur wenn der TE auf Dauer Verluste erklärt bei seiner gewerblichen Tätigkeit, greift dann das Finanzamt zum "Hammer" Liebhaberei.


    babuschka