Steuerpflichtige Kinder

  • Hallo !
    Meine Frage ist – wir haben zwei Kinder (beide stehen auf meiner Steuerkarte), beide sind in der Ausbildung und bekommen das Kindergeld.
    Beide haben im Jahr 2015 zum ersten mal auch Lohnsteuer entrichtet.
    Also, nehme ich an, müssen auch beide jetzt eine Steuererklärung abgeben ?
    Und die Krankenkassenversicherungsbeiträge, von beiden, kann ich auf meiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen ?
    Anlage „Kind“ , mit Kindergeld-Daten und so weiter muss ich aber weiterhin abgeben ?
    Danke in voraus !
    Ben ;)

  • Also, nehme ich an, müssen auch beide jetzt eine Steuererklärung abgeben ?

    So pauschal kann man dies nicht beantworten - dazu solltest du einmal § 46 EStG ansehen (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html). Es kann aber sein, dass eine Erklärung sinnvoll ist, da unter Umständen wegen geringer Einkünfte die Steuern wieder erstattet werden.
    Je nachdem, ob die Kinder eine Erklärung abgeben, können die KV-Beiträge dann bei euch selber eingetragen werden. Eine doppelte Berücksichtigung ist aber nicht möglich. Wenn die Kinder Lohnsteuerbescheinigungen erhalten haben, werden sie ja automatisch dann in die Erklärung der Kinder eingetragen (1:1 Übernahme).
    Nach deinen Infos gehe ich davon aus, dass sich die Kinder noch in der Erstausbildung befinden. Sonst könnten noch andere Aspekte zu berückischtigen sein. Hier ist die steuerliche Hilfe im Steuerprogramm von Nutzen.

  • Je nachdem, ob die Kinder eine Erklärung abgeben, können die KV-Beiträge dann bei euch selber eingetragen werden. Eine doppelte Berücksichtigung ist aber nicht möglich. Wenn die Kinder Lohnsteuerbescheinigungen erhalten haben, werden sie ja automatisch dann in die Erklärung der Kinder eingetragen (1:1 Übernahme).

    Ich bin mir nicht ganz sicher, aber es besteht doch da (bei Erstausbildung) die Möglichkeit, daß die KV-Beiträge bei den Kindern weggelassen und bei den Eltern entsprechend berücksichtigt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin mir nicht ganz sicher, aber es besteht doch da (bei Erstausbildung) die Möglichkeit, daß die KV-Beiträge bei den Kindern weggelassen und bei den Eltern entsprechend berücksichtigt werden.

    Hast Du so einen Fall damals hier nicht selber geschildert und hattest dabei auch schon Probleme technischer Art mit dem FA?


    Was soll man da raten, wenn man keinerlei Kenntnis über die höhe der steuerlichen Auswirkungen etwaiger Übertragungen hat? Und der Ärger bei falscher Reihenfolge der Erklärungsabgabe bzw. -bearbeitung und eine ggf. vorbehaltlose Übernahme des FAs der ihm jeweils elektronisch übermittelten Daten. Ich halte mich da raus.

  • Hast Du so einen Fall damals hier nicht selber geschildert und hattest dabei auch schon Probleme technischer Art mit dem FA?

    Ja, hatte ich geschildert. Probleme hatte ich keine, da es einfach nicht ging, da sein Bescheid rechtskräftig war und deswegen da nix ging. Ob das grundsätzlich gegangen wäre, wurde deshalb im Gespräch nicht erörtert. :|
    Das Thema war bei mir also schon längst durch.


    Mir ging es bei meinem Einwurf auch nicht um meinen Fall sondern mehr um die Aussage von babuschka

    Wenn die Kinder Lohnsteuerbescheinigungen erhalten haben, werden sie ja automatisch dann in die Erklärung der Kinder eingetragen (1:1 Übernahme).

    was auch den Eindruck erwecken könnte, daß diese "erzwungene" 1:1-Eintragung die Übernahme verhindern könnte. Wenn es also möglich ist, diese KV-Daten, die in der Lohnsteuerbescheinigung stehen, beim Kind wegzulassen und in die eigene Steuererklärung aufzunehmen, dann wäre das eine mögliche Vorgehensweise (bei Beachtung der Reihenfolge der Abgabe, damit es anderen nicht so geht wie mir). ;)

  • was auch den Eindruck erwecken könnte, daß diese "erzwungene" 1:1-Eintragung die Übernahme verhindern könnte.

    ja - genau dies, da die Lohnsteuerbescheinigung nun einmal 1:1 zu übernehmen ist. Es läuft hier m. W. nach ein finanzgerichtliches Verfahren hierzu - eine Entscheidung des BFH zu diesem speziellen Fall gibt es noch nicht. Es bleibt daher nur, im Begleitschreiben an das Finanzamt bei den Erklärungen der Kinder auf diesen Sachverhalt hinzuweisen und die Übertragung auf die Eltern zu beantragen. Ob dem aber entsprochen wird, kann ich nicht beurteilen, da eben noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

  • Ob dem aber entsprochen wird, kann ich nicht beurteilen, da eben noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

    Bis dahin sollte es aber möglich sein (die Bescheide sind dann eventuell erstmal unter Vorbehalt), da es im Schreiben des BMF vom 19.08.2013 in Rz. 68 heißt:


    Die Beiträge zur Basisabsicherung können grundsätzlich vom Versicherungsnehmer - in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG abweichend aber auch vom Unterhaltsverpflichteten - geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal - entweder bei den Eltern oder beim Kind - als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (Grundsatz der Einmalberücksichtigung).

    Und wenn die Mitarbeiter im FA das nicht machen wollen (z. B. weil es dafür keine Überweisung der Eltern an das Kind gibt), dann sollte man ihnen einen Ausdruck des BMF-Schreibens unter die Nase halten ... :P

  • Genau das ist doch hier nicht erfolgt - das Kind hat die Beiträge getragen (durch Abzug vom Arbeitslohn)! Das BMF-Schreiben sagt hierzu überhaupt nichts aus, das "unter die Nase halten" hilft hier absolut nicht weiter. Der Sachverhalt, wer die Beiträge geleistet hat, ist hier "klar wie Kloßbrühe", nämlich das Kind durch den direkten Abzug vom Arbeitslohn. Es ist also ein ganz anderer Sachverhalt als im BMF-Schreiben beschrieben.
    Deshalb war ja auch eine Klage speziell zu diesem Sachverhalt notwendig, weil die "Standardlage" wie im BMF-Schreiben unterstellt, nicht gegeben ist.

  • das Kind hat die Beiträge getragen

    vw.

    Zitat von BMF

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden.

    Natürlich hat das Kind die Beiträge erstmal geleistet - das geht ja im Normalfall (gesetzliche KV) auch gar nicht anders als durch direkten Abzug vom Arbeitslohn. Aber wenn es laut BMF egal ist, wie die Beiträge von den Eltern getragen wurden, dann sind auch diese Fälle "klar wie Kloßbrühe" möglich - jedenfalls sehe ich das so. Welche Fälle sollen denn sonst vom BMF-Schreiben gemeint sein? ?(

  • Aber wenn es laut BMF egal ist, wie die Beiträge von den Eltern getragen wurden, dann sind auch diese Fälle "klar wie Kloßbrühe" möglich - jedenfalls sehe ich das so

    Das siehst du hier leider falsch - die Beiträge sind vom Kind getragen (durch Abzug vom Arbeitslohn) und nicht von den Eltern (weder in Bar noch als Sachzuwendung).

  • Das siehst du hier leider falsch - die Beiträge sind vom Kind getragen (durch Abzug vom Arbeitslohn) und nicht von den Eltern (weder in Bar noch als Sachzuwendung).

    Gut, aber welche Fälle sollen denn dann im Schreiben des BMF gemeint sein? Welche Azubis sind schon in einer privaten KV? Und vor allem: Wie sollen KV-Beiträge als "Sachunterhaltsleistungen" geleistet werden können? KV-Beiträge sind ja immer Geldzahlungen an die Krankenkasse, die im Moment der Zahlung definitiv keine Unterhaltsleistungen sein können, egal ob bar oder Sachleistung.


    Ich will jetzt nicht streiten - aber ich erkenne keine Möglichkeiten, wie ein möglicher Fall aussehen kann, der dem im Schreiben geschilderten Sachverhalt gerecht wird. "wirtschaftlich tragen" heißt ja nicht, als erster bezahlt zu haben. Entweder hast Du meine Frage dazu

    Welche Fälle sollen denn sonst vom BMF-Schreiben gemeint sein?

    überlesen oder kannst sie auch nicht beantworten (was jetzt kein Vorwurf sondern nur eine Feststellung sein soll).

  • überlesen oder kannst sie auch nicht beantworten (was jetzt kein Vorwurf sondern nur eine Feststellung sein soll).

    nein - aber ich war der Meinung, dass du hier selber drauf kommst (bist doch sonst auch immer schnell in der Suche im Internet):
    also: der ganz "klassische" Fall sind die studierenden Kinder, die von den Eltern Unterhalt in Form von Geld ("Monatswechsel" hieß dies noch zu meiner Zeit) oder in Form von Naturalunterhalt (Wohnung, Kleidung, Nahrung etc) erhalten und aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Geldern z. B. die Beiträge für die studentische private KV tragen.

  • Diese Fälle sind für mich dieselben wie die lernender Kinder (also üblicherweise keine private KV) - und wohl auch die Intention des Schreibens des BMF. Die dort erwähnte Möglichkeit der Geltendmachung der KV-Basisabsicherung des Kindes bezieht sich auf § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG. Dort gibt es aber keinerlei Einschränkung oder Unterscheidung zwischen GKV und PKV oder studierenden und auszubildenden Kindern - es gibt überhaupt keine Einschränkung:


    Zitat von § 10 EStG

    Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht.

    Wie sich daraus die Interpretation ergibt, daß in Ausbildung stehende Kinder (bzw. deren Eltern) hier ausgeschlossen sein sollen, ist mir wirklich schleierhaft.
    Und mit "Naturalunterhalt (Wohnung, Kleidung, Nahrung etc)" kann man auch keine PKV bezahlen ... :D


    P.S. Ich habe schon genügend im Internet gesucht, keine Angst ;)
    Aber ich habe nichts in der Richtung gefunden, daß eine bestimmte Kategorie von Kindern ausgeschlossen sein soll.

  • Wie sich daraus die Interpretation ergibt, daß in Ausbildung stehende Kinder (bzw. deren Eltern) hier ausgeschlossen sein sollen, ist mir wirklich schleierhaft.

    Du scheinst immer noch nicht verstanden zu haben, dass in Ausbildung stehende Kinder sich aufteilen in solche mit Verdienst und solche ohne. Abweichend von der Behandlung bei Kindern ohne Verdienst (die also vom Bar- und/oder Naturalunterhalt der Eltern leben) haben Kinder mit Verdienst eine eigene Einkunftsquelle, von der unter bestimmten Konstellationen eben auch die gesetzlichen Sozialversicherung direkt abgezogen werden und damit eine direkte Bezahlung durch die Kinder erfolgt. Dies ist der große Unterschied zu den Kindern, die nur Bar- und/oder Naturalunterhalt erhalten. Und: es gibt den Grundsatz, dass Lohnsteuerbescheinigungen eins zu eins in die Steuererklärung zu übernehmen sind, und damit stehen die Sozialversicherungsbeiträge erst einmal bei den Kindern. Wenn du hier jetzt eine Ausnahme konstruierst, stehst du ziemlich alleine da. Es liegt in der Verantwortung derjenigen, die eine Steuererklärung abgeben, dass diese vollständig und richtig sind. Es geht also nur mittels eines im Begleitschreiben erfolgenden Antrags der Kinder, die Beiträge bei den Eltern zu berücksichtigen. Und genau dies wird bislang von den Finanzämtern abgelehnt und ist daher Bestandteil einer (neuen) Klage vor dem BFH.

  • eine eigene Einkunftsquelle, von der unter bestimmten Konstellationen eben auch die gesetzlichen Sozialversicherung direkt abgezogen werden und damit eine direkte Bezahlung durch die Kinder erfolgt.

    Das ist mir vollkommen klar, wie ihr das meint - für mich geht das aber eben in keinster Weise aus § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG hervor, auf den im Schreiben des BMF als Grundlage für die Aussage im Rz 68 verwiesen wird. Und natürlich stehen die SV-Beiträge "erst mal bei den Kindern", das geht ja da auch nicht anders. Aber da eine Bezahlung von KV-Beiträgen per Naturalunterhalt überhaupt nicht möglich ist, sind für mich die Kinder in Berufsausbildung (also mit eigenem Einkommen) eben gerade nicht ausgeschlossen.
    Aber wenn es dazu eine Klage gibt, schön. Dann warten wir ab, für uns ist es eh zu spät ... :D
    Interessant ist nur, daß die Tante im FA mir damals sagte, daß das nur dann geht, wenn wir dem Kind die SV-Beiträge überwiesen haben - womit die Kinder mit eigenen Einkommen plötzlich wieder mit im Boot wären. Und dann würde gemäß des Schreibens des BMF greifen, daß es nicht darauf ankommt, "ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden." :/

    • Offizieller Beitrag

    Aber wenn es dazu eine Klage gibt, schön. Dann warten wir ab, für uns ist es eh zu spät ...

    Warum das? Du hast doch damals einen Änderungsantrag gestellt, wenn ich mich nicht irre.

  • Du hast doch damals einen Änderungsantrag gestellt

    Das wollte ich (war ja auch der Inhalt meiner Frage damals) - aber als die Tante dann neben der Geschichte mit der Notwendigkeit der Überweisungen auch noch damit anfing, daß das keine Aussicht auf Erfolg hat, weil sich beim Steuerbürger mit dem bestandskräftigen Bescheid (also unserem Sohn) nichts (zu seinen Gunsten) ändern würde, da hatte sich das für mich erledigt, denn diesen Streß wollte ich mir trotz meiner Hartnäckigkeit (ist wohl angeboren :D ) nicht antun. Und da auch unser Bescheid jetzt rechtskräftig ist ...
    Danke trotzdem nochmal für Deine Antwort damals, ob der Antrag Erfolg gehabt hätte, ist jetzt reine Spekulation - und die wollten wir ja vermeiden ... ;)

    • Offizieller Beitrag

    Und da auch unser Bescheid jetzt rechtskräftig ist ...

    Und damals insoweit nichts schriftliches gelaufen?. Dann wäre allerdings nichts mehr zu machen. Ansonsten würde irgendein damaliges formloses Schreiben diesbezüglich evtl. schon reichen.

  • Und damals insoweit nichts schriftliches gelaufen?

    Nein, ich hatte da persönlich vorgesprochen (auch wegen manch anderer Dinge, die zu klären waren) und erhielt die o. g. Info. Da hatte ich (auch aufgrund des bevorstehenden Jobbeginns) keine Lust auf Streß/Streit.

  • aber als die Tante dann neben der Geschichte mit der Notwendigkeit der Überweisungen auch noch damit anfing, daß das keine Aussicht auf Erfolg hat, weil sich beim Steuerbürger mit dem bestandskräftigen Bescheid (also unserem Sohn) nichts (zu seinen Gunsten) ändern würde, da hatte sich das für mich erledigt, denn diesen Streß wollte ich mir trotz meiner Hartnäckigkeit (ist wohl angeboren ) nicht antun.

    Tja, da hast du selber diese Erfahrung gemacht - warum argumentierst du dann so vehement gegen meine Ausführungen? Ein anderen nimmt dir jetzt die Arbeit ab, weil er gegen diese Regelung klagt ...